Volltext : Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts (2)

§.  200.  Lehnsgewehre  im  Allgemeinen.
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sehr  wesentlich,  denn  während  andre  Verhältnisse,  wegen
der  vor  dem  gewöhnlichen  Landgerichte  vorgenommenen
Uebertragung,  auch  den  Schutz  des  Gerichtes  genossen,
so  kann  dieß  bei  der  Lehnsgewehre  nur  unter  der  Voraussetzung ¬
  geschehen,  daß  das  Gericht  das  Lehnsgericht  ist.
Die  Handlung  nun,  durch  welche  auf  den  Vasallen  die
Lehnsgewehre  übertragen  wird,  ist  daher  die  Lehns-Investitur, ¬
  die  lehnsgerichtliche  Auflassung,  die
Belehnung,  welche  auch,  da  sie  für  das  deutsche  Recht
eine  so  große  Bedeutung  gewonnen  hat,  gemeinhin  vorzugsweise ¬
  die  Investitur  genannt  wird.  Durch  sie  wurde
also  ursprünglich  nur  ein  Inbegriff  von  solchen  Rechten
übertragen,  welche  aufhörten,  sobald  entweder  der  Uebertragende ¬
  oder  der  Empfänger  starb.  Sollte  das  bisher
bestehende  Verhältniß  auch  nach  dem  Tode  des  einen  von
beiden,  zwischen  dem  Ueberlebenden  und  dem  Erben  des
Verstorbenen  fortdauern,  so  bedurfte  es  dazu  natürlich
einer  abermaligen  Investitur.  Der  Inbegriff  von  Rechten ¬
  jedoch,  welcher  vermittelst  dieser  Investitur  übertragen
wird,  kann  ein  verschiedener  seyn;  die  Regel  dabei  ist
indessen  die,  daß  auf  den  Vasallen  der  Genuß  des  Grundstückes*) ¬
  übertragen  wird,  er  dagegen  auf  dieses  Grundstück ¬
  zu  Gunsten  seines  Herrn  einen  Dienst  übernimmt,
welchen  zu  erfüllen  er  mit  seinem  Homagium  verspricht.
Offenbar  zeigt  sich  hierin  eine  große  Aehnlichkeit  mit  dem
Verhältnisse  bei  manchen  Arten  von  Reallasten  (§.  120
S.  123);  nur  die  Art  des  Dienstes  und  die  besondere
Treue,  welche  der  Vasall  verspricht,  sind  die  unterschei2) ¬
  Vergl.  wegen  anderer  Gegenstände  der  Belehnung  unten
Kap.  3.
            
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