Volltext : Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts (2)

Zweite  Abtheilung.
Lehnsgewehre.
§.  200.
Einleitung.  Von  der  Lehnsgewehre  im  Allgemeinen.
Obschon  die  Treue  die  eigentliche  Basis  des  Gefolgschaftswesens ¬
  (§.  194  S.  348)  bildete,  so  nahm  dasselbe ¬
  doch  eine  sehr  veränderte  Gestalt  an,  seit  es  üblich
geworden  war,  daß  der  Herr  um  seinen  Vasallen  inniger
an  sich  zu  fesseln*),  auf  denselben  gewisse  Rechte  an  einem ¬
  Grundstücke  übertrug.  Es  geschah  dieß  nicht  vor
dem  Landgerichte,  sondern  auf  dem  Hofe  des  Herrn.  Die
Rechte  des  Vasallen  an  dem  Grundstücke,  zu  welchen  in
der  Regel  auch  das  factische  Innehaben  desselben  gehörte,
waren  ursprünglich  freilich  nur  solche,  die  derselbe  weder
überhaupt  auf  seine  Erben  übertragen,  noch  selber  behaupten ¬
  konnte,  sobald  der  Lehnsherr  starb,  und  nun  nach
dem  Grundsatze:  „der  Todte  erbt  den  Lebendigen"  die
Gewehre  desselben  an  allen  den  ihm  gehörigen  Grundstücken, ¬
  auf  seinen  Erben  überging.  Denn,  da  vor  dem
*)  Capitul.  V.  c.  377.  Volumus  illi  beneficium  dare,
qui  nobis  bene  servierit.
            
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