Volltext : Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts (2)

Adel.
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zu  entscheiden"),  hat  indessen,  da  in  mehreren  Staaten
die  seuda  extra  curtem  aufgehoben  sind,  nicht  mehr
große  practische  Bedeutung').
Was  insbesondere  die  den  Lehnsgerichten  zustehende
freiwillige  Jurisdiction  anbetriffts),  so  begreift  dieselbe
eine  Mehrzahl  verschiedener  Handlungen  des  Lehnsherrn
welche  er  theils  vermöge  seiner  Eigenthumsrechte  an  dem
Lehen,  oder  vermöge  seines  Anspruches  auf  die  Treue  der
Vasallen,  theils  einer  ihm  zustehenden  oberaufsehenden
Gewalt  vorzunehmen  hat.  Die  Fälle  der  erstern  Art  bezeichnet ¬
  man  mit  dem  Ausdrucke  Eintrachtsachen,  wohin ¬
  vorzüglich  die  Lehnserrichtung  selbst  und  die  Ertheilung ¬
  des  lehnsherrlichen  Consenses  zu  den  von  den  Vasallen =
  über  das  Lehen  vorzunehmenden  Dispositionen  gerechnet ¬
  wird.  Zu  der  zweiten  Art  gehört  insbesondere
die  Bestellung  von  Vormündern;  indem  die  Lehnscurie
hier  als  öffentliche  Behörde  erscheint,  so  muß  sie  die  Befugniß ¬
  zur  Ausübung  dieser  Art  von  Jurisdiction  besonders ¬
  erworben  haben*).
8)  Vergl.  Eichhorn  a.  a.  O.  §.  38.
2)  S.  Ortloff  a.  a.  O.  S.  138.  324.  353.
2)  Westphal,  a.  a.  O.  Abth.  14.  §.  9.  S.  165.
2)  Vergl.  Mayr  a.  a.  O.  §.  114.  S.  271.  —  Wegen  des
bayer.  Lehnrechts  s.  ebendas.  §.  115.  S.  272.
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