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6) Datum der Urkunde,
7) Siegel und Unterschrift des verleihenden Oberbergamts.
1. Die Verleihungen erfolgen nicht mehr, wie nach älterem
Rechte, „unbeschadet der Rechte dritter," sondern unbedingt. Nach
fruchtlosem Ablauf der in den §§ 35 und 55 bezeichneten Frist ist
das verliehene Bergwerkseigentum allen späteren Mutern gegenüber
unanfechtbar und kann z. B. wegen angeblichen Mangels der Fündigkeit ¬
nicht mehr angegriffen werden; O. Tr. 23./3. 77 E. 79 S. 290,
Z. XVIII. 248, R. G. 6./3. 81, Z. XXIII. 110. Etwaige Irrtümer in
der Urkunde sind durch förmlichen Beschluß (Deklaration) zu ändern
und ist der Beschluß wie die Urkunde gemäß § 35 bekannt zu
machen.
2. Zur Verleihungsurkunde ist ein Stempel in Höhe von 50 Mk.
zu verwenden, Stempelsteuerges. v. 31./7. 95 (G. S. S. 465), Tarif
Nr. 68.
§ 35.
Die Verleihungsurkunde ist binnen sechs Wochen nach
der Ausfertigung durch das Amtsblatt der Regierung, in
deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf diesen
und den folgenden Paragraphen zur öffentlichen Kenntnis zu
bringen.
Muter, welche auf das in der Bekanntmachung bezeichnete
Feld oder auf Teile desselben ein Vorzugsrecht zu haben
glauben, können dieses Recht, insofern über dasselbe nicht
bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem
Beschlusse des Oberbergamts (§ 31) entschieden worden ist,
noch binnen drei Monaten vom Ablaufe des Tages, an welchem
das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben
worden ist, durch gerichtliche Klage gegen den Bergwerkseigentümer ¬
verfolgen.
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines
etwaigen Vorzugsrechts verlustig.
Wird das Vorzugsrecht des Widersprechenden durch Richterspruch ¬
anerkannt, so hat das Oberbergamt die Verleihungsurkunde ¬
je nach Lage des Falles gänzlich aufzuheben oder
abzuändern.
1. Die Klage aus § 35 kann nur ein älterer Muter, also nur
der anstellen, welcher bereits früher Mutung eingelegt hatte, O. Tr.