Metadaten : ¬Der Bayerische Hausadvokat

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6)  Datum  der  Urkunde,
7)  Siegel  und  Unterschrift  des  verleihenden  Oberbergamts.
1.  Die  Verleihungen  erfolgen  nicht  mehr,  wie  nach  älterem
Rechte,  „unbeschadet  der  Rechte  dritter,"  sondern  unbedingt.  Nach
fruchtlosem  Ablauf  der  in  den  §§  35  und  55  bezeichneten  Frist  ist
das  verliehene  Bergwerkseigentum  allen  späteren  Mutern  gegenüber
unanfechtbar  und  kann  z.  B.  wegen  angeblichen  Mangels  der  Fündigkeit ¬
  nicht  mehr  angegriffen  werden;  O.  Tr.  23./3.  77  E.  79  S.  290,
Z.  XVIII.  248,  R.  G.  6./3.  81,  Z.  XXIII.  110.  Etwaige  Irrtümer  in
der  Urkunde  sind  durch  förmlichen  Beschluß  (Deklaration)  zu  ändern
und  ist  der  Beschluß  wie  die  Urkunde  gemäß  §  35  bekannt  zu
machen.
2.  Zur  Verleihungsurkunde  ist  ein  Stempel  in  Höhe  von  50  Mk.
zu  verwenden,  Stempelsteuerges.  v.  31./7.  95  (G.  S.  S.  465),  Tarif
Nr.  68.
§  35.
Die  Verleihungsurkunde  ist  binnen  sechs  Wochen  nach
der  Ausfertigung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung,  in
deren  Bezirk  das  Bergwerk  liegt,  unter  Verweisung  auf  diesen
und  den  folgenden  Paragraphen  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu
bringen.
Muter,  welche  auf  das  in  der  Bekanntmachung  bezeichnete
Feld  oder  auf  Teile  desselben  ein  Vorzugsrecht  zu  haben
glauben,  können  dieses  Recht,  insofern  über  dasselbe  nicht
bereits  in  dem  Verleihungsverfahren  verhandelt  und  in  dem
Beschlusse  des  Oberbergamts  (§  31)  entschieden  worden  ist,
noch  binnen  drei  Monaten  vom  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem
das  die  Bekanntmachung  enthaltende  Amtsblatt  ausgegeben
worden  ist,  durch  gerichtliche  Klage  gegen  den  Bergwerkseigentümer ¬
  verfolgen.
Wer  von  dieser  Frist  keinen  Gebrauch  macht,  ist  seines
etwaigen  Vorzugsrechts  verlustig.
Wird  das  Vorzugsrecht  des  Widersprechenden  durch  Richterspruch ¬
  anerkannt,  so  hat  das  Oberbergamt  die  Verleihungsurkunde ¬
  je  nach  Lage  des  Falles  gänzlich  aufzuheben  oder
abzuändern.
1.  Die  Klage  aus  §  35  kann  nur  ein  älterer  Muter,  also  nur
der  anstellen,  welcher  bereits  früher  Mutung  eingelegt  hatte,  O.  Tr.
            
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