XVI
D. Kirchenrecht.
IX. Die Trennung von Tisch und Bette hat unter protestantischen Ehegatten
die
nach dem Ablaufe mehrerer Jahre, ohne erfolgte Wiedervereinigung
S. 329
gänzliche Ehescheidung zur rechtlichen Folge.
Testamentarische Verfügungen zum Besten milder Stiftungen bedürfen zu
X.
ihrer Gültigkeit, nach dem canonischen Rechte und dem hierauf gegründeten
Gerichtsgebrauche, keiner besonderen Förmlichkeiten.
338
Ueber das Verhältniß, in welchem die Parochianen einer Filiak-Gemeinde,
XI.
der Kirche der Mutterzu ¬
den Kosten der Erhaltung und Wiederherstellung
Gemeinde beizutragen, rechtlich verbunden sind.
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E. Staatsrecht.
XII. Von den nothwendigen Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Staates
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für widerrechtliche Handlungen der Staatsbehörden.
XIII. Von den rechtlichen Grenzen der Rückanwendung interpretativer Gesetze
auf früher begründete Rechtsverhältnisse.
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XIV. Von welchem Einflusse ist die, den Rechtsweg der Privaten gegen Mitglieder ¬
des teutschen Bundes betreffende, Verfügung des Art. 30. der Wiener
Schlußacte vom Jahre 1820 auf die Competenz der Landesgerichte in den
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dazu geeigneten Fällen?
F. Peinliches Recht.
XV. Auch mittelst bloß künstlichen Beweises kann der eines Verbrechens Angeklagte ¬
der Begehung desselben vollständig überführt werden; doch findet,
wenn es ein gesetzlich mit Todesstrafe bedrohtes Verbrechen ist, nur eine
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dieser nahe stehende außerordentliche Strafe statt.
XVI. Ueber den rechtlichen Begriff des Fund-Diebstahls, und dessen Unterscheidung ¬
von einigen damit verwandten Verbrechen.
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XVII. Von der Begrenzung des, einen Bestandtheil der Criminal-Jurisdictior
bildenden, Strafrechts gegen die, der hoheitlichen Vollziehungs-Gewalt zustehende, ¬
Bestrafung von Uebertretungen allgemeiner Landespolizei-Gesetze.
470
Römisches