Volltext : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (2)

XIV
spiegel  ")  in  nachstehender  Characteristik  der  Eigenschaften  und  Obliegenheiten
des  Richteramtes:
„Ein  jeglicher  Richter  soll  an  ihm  viererlei  Tugend  haben.  Die  erste
ist  Gerechtigkeit,  die  andre  Weisheit,  die  dritte  Stärke,  die  vierte
Mäßigkeit.  Die  Gerechtigkeit  soll  er  führen,  und  sie  nicht,  weder  durch
Liebe  noch  durch  Leid,  unterlassen.  Stark  soll  er  seyn  also,  daß  er
sein  Herz  fest  und  beständig  halte,  daß  sein  Leib,  Mund  und  Hand  nimmer ¬
  etwas  rede  oder  thue,  das  der  Vernunft  und  den  Rechten  zuwider
sey,  und  daß  er  Leib  und  Gut  wagen  dürfe,  damit  er  das
Recht  beschirme.  Er  soll  weise  seyn,  daß  er  Gutes  vom  Bösen  unterscheiden ¬
  könne.  Er  soll  auch  nicht  unmäßigen  Zorn  an  ihm  haben,
daß  er  nicht  dadurch  ichts  (irgend  etwas)  wider  Recht  thue,  oder  mit
unziemlichen  Worten  und  ungestümem  Schelten  die  Leut  anfahre!
u)  Buch  I.  Art.  55.  Fol.  136.  der  Zobelschen  Ausg.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer