Volltext : ¬Die Reichsgesetze über vertragsmäßige Zinsen, Schuldhaft-Aufhebung und Arbeits- oder Dienstlohns-Beschlagnahme (10010)

Nichteinführung  des  Gesetzes  in  Bayern.
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vollste  Anerkennung  gezollt  und  das  Gleiche  geschah  auch  später  aus  dem
Schooße  des  Reichstages.
Im  Bundesrathe  hatte  der  bayerische  Entwurf  nur  wenige  Modifikationen ¬
  erfahren,  vom  Reichstage  aber  wurde  sodann  der  bundesräthliche
Entwurf  ohne  alle  Veränderung  angenommen.  Die  Erste  Berathung  im
Reichstage  hatte  statt  in  der  8.  Sitzung  vom  31.  März,  die  Zweite  in  der
13.  Sitzung  vom  12.  April,  die  Dritte  in  der  15.  Sitzung  vom  14.  April
1871  13)
Am  22.  April  1871  wurde  das  Gesetz  sanktionirt,  am  29.  dess.  Mts.
publicirt  14
§.  6.  Nichteinführung  des  Reichsgesetzes  über  die  vertragsmäßigen  Binsen
in  Bayern.
Das  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  vom  14.  November  1867,  die
vertragmäßigen  Zinsen  betreffend,  war  weder  in  dem  bayerischen  EinführungsEntwurfe ¬
  von  1871  unter  die  in  Bayern  einzuführenden  Norddeutschen
Bundesgesetze  aufgenommen  gewesen,  noch  erfolgte  diese  Aufnahme  in  dem
bundesräthlichen  Entwurfe.
Absicht  der  bayerischen  Regierung  war  nämlich,  nicht  nur  das  Zinsengesetz, ¬
  sondern  auch  die  damit  verbundenen  beiden  anderen  Gesetze,  nämlich
das  über  die  Aufhebung  der  Schuldhaft  vom  29.  Mai  1868,  und  das,  die
Beschlagnahme  des  Arbeits-  oder  Dienstlohnes  betreffende  vom  21.  Juni
1869  in  Bayern  überhaupt,  jedenfalls  zur  Zeit,  nicht  einzuführen;  erstere
beiden  deßhalb  nicht,  weil  in  Bayern  soeben  die  gleichen  Materien  durch
zwei  Gesetze  geordnet  worden  seien,  das  dritte  deßhalb  nicht,  weil  es  —  wie
übrigens  auch  das  zweite  —  mit  dem  Civilprozesse  untrennbar  zusammenhänge, ¬
  und  in  Bayern  erst  am  29.  April  1869  ein  neues  Civilprozeßgesetzbuch ¬
  erlassen  worden  sei,  in  dessen  Rahmen  die  beiden  Reichsgesetze  theils
überhaupt  nicht,  theils  nur  unter  großen  Schwierigkeiten  und  mit  Gefahr
für  eine  sichere  Gerichtspraxis  würden  eingepaßt  werden  können.  Die  in
der  That  im  Bundesrathe  durchgesetzte  Nichtaufnahme  des  ersteren,  des
Zinsengesetzes  wurde  im  Reichstage  schon  gleich  in  der  Ersten  Berathung  des
bayerischen  Einführungsgesetzes  und  zwar  sogleich  vom  ersten  Redner,  Abgeordneten ¬
  Rechtsanwalt  Dr.  Hölder  aus  Würtemberg  betont.
Der  bayerische  Justizminister  Pr.  von  Lutz  entgegnete  ihm  aber  hierauf
sofort  15):
13)  St.B.  Bd  I  S.  73,  193,  221.
**)  B.G.Bl.  1871  Nr.  17  S.  87.
13)  St.B.  1871  Bd.  I  S.  81  r.  g.  u.
            
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