Nichteinführung des Gesetzes in Bayern.
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vollste Anerkennung gezollt und das Gleiche geschah auch später aus dem
Schooße des Reichstages.
Im Bundesrathe hatte der bayerische Entwurf nur wenige Modifikationen ¬
erfahren, vom Reichstage aber wurde sodann der bundesräthliche
Entwurf ohne alle Veränderung angenommen. Die Erste Berathung im
Reichstage hatte statt in der 8. Sitzung vom 31. März, die Zweite in der
13. Sitzung vom 12. April, die Dritte in der 15. Sitzung vom 14. April
1871 13)
Am 22. April 1871 wurde das Gesetz sanktionirt, am 29. dess. Mts.
publicirt 14
§. 6. Nichteinführung des Reichsgesetzes über die vertragsmäßigen Binsen
in Bayern.
Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 14. November 1867, die
vertragmäßigen Zinsen betreffend, war weder in dem bayerischen EinführungsEntwurfe ¬
von 1871 unter die in Bayern einzuführenden Norddeutschen
Bundesgesetze aufgenommen gewesen, noch erfolgte diese Aufnahme in dem
bundesräthlichen Entwurfe.
Absicht der bayerischen Regierung war nämlich, nicht nur das Zinsengesetz, ¬
sondern auch die damit verbundenen beiden anderen Gesetze, nämlich
das über die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai 1868, und das, die
Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes betreffende vom 21. Juni
1869 in Bayern überhaupt, jedenfalls zur Zeit, nicht einzuführen; erstere
beiden deßhalb nicht, weil in Bayern soeben die gleichen Materien durch
zwei Gesetze geordnet worden seien, das dritte deßhalb nicht, weil es — wie
übrigens auch das zweite — mit dem Civilprozesse untrennbar zusammenhänge, ¬
und in Bayern erst am 29. April 1869 ein neues Civilprozeßgesetzbuch ¬
erlassen worden sei, in dessen Rahmen die beiden Reichsgesetze theils
überhaupt nicht, theils nur unter großen Schwierigkeiten und mit Gefahr
für eine sichere Gerichtspraxis würden eingepaßt werden können. Die in
der That im Bundesrathe durchgesetzte Nichtaufnahme des ersteren, des
Zinsengesetzes wurde im Reichstage schon gleich in der Ersten Berathung des
bayerischen Einführungsgesetzes und zwar sogleich vom ersten Redner, Abgeordneten ¬
Rechtsanwalt Dr. Hölder aus Würtemberg betont.
Der bayerische Justizminister Pr. von Lutz entgegnete ihm aber hierauf
sofort 15):
13) St.B. Bd I S. 73, 193, 221.
**) B.G.Bl. 1871 Nr. 17 S. 87.
13) St.B. 1871 Bd. I S. 81 r. g. u.