Volltext : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (1)

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aus  aber  die  gesetzlich*)  begründete  Folgerung  zieht:  „daß  die  einzelnen  physischen
Personen  in  Hinsicht  des  Vermögens  der  mystischen  Person  als  gar  nicht  berechtigt
oder  verpflichtet  angesehen  werden"  (S.  101.).  Ein  Antheil  der  Einzelnen
pro  rata  ist  mit  einem  solchen  Verhältnisse  ganz  unverträglich*);  nur  die  Individuen ¬
  zusammen  haben  das  Vermögen,  jeder  für  sich  aber  hat  daran  gar
keinen  Antheil*).  Daher  kann  auch  keins  der  Individuen  als  Eigenthümer  einer
Sache  angesehen  werden,  deren  Eigenthum  zum  gemeinschaftlichen  Vermögen  gehört,
da  einzig  und  allein  die  mystische  Person  Eigenthümer  derselben  ist*).  Ein  bestimmter ¬
  Antheil  eines  jeden  Ehegatten  an  der  Gesammtmasse  der  moralischen ¬
  Person,  und  ein  privatives  Eigenthum  desselben  an  den  hierzu  gehörigen ¬
  Gegenständen  aber  erscheint  erst  dann,  wenn  nach  aufgelöster  Ehe  der
wirkliche  Activbestand  jener  Masse  constituirt  ist,  und  sich  dabei,  in  besonderer  Anwendung ¬
  auf  die  Gütergemeinschaft  des  Acquests,  ergeben  hat,  daß,  nach  Abzug  des
Eingebrachten  beider  Ehegatten,  und  nachdem  deren  privative  Massen  in  den  vorigen ¬
  Zustand  hergestellt  worden  sind,  noch  ein  wirklicher  Vermögensbestand  der  dritten ¬
  bisher  gemeinschaftlichen  Masse  übrig  bleibt.  „Soluto  enim  matrimonio
quilibet  conjugum  prius  et  ante  omnia  ex  communibus  bonis,  scilicet
constante  matrimonio  comparatis,  deducit  suum  patrimonium  vel
suum  capitale,  quod  habuit  tempore  initi  matrimonii,  vel  aestimationem ¬
  ejus,  si  res  sua  fuerit  vendita  aut  consumta;  nec  acquaestus  intelligi ¬
  possunt,  nisi  deducto  prius  omni  aere  alieno  deductoque  cuius17). ¬

que  capitali
Gehet  man  nun,  alles  Dieses  vorausgesetzt,  zu  der  auf  den  eigentlichen  Streitpunct ¬
  zunächst  hinweisenden  Frage  über:  welche  einzelne  Gegenstände  zu  dem  ehelig) ¬
  l.  7.  §.  1.  quod  cujusq.  univers.
h)  Thibaut  Pandectenrecht  Th.  I.  §.  221.  Runde  Beitr.  zur  Erläut.  rechtl.  Gegenstände. ¬
  B.  I.  S.  22.
i)  Hasse  a.  a.  O.  §.  30.  a.  E.
k)  Hasse  a.  a.  O.  §.  31.  S.  107.  —  Vergl.  a.  J.  H.  BöHMER  exercitationes  ad
Pand.  T.  IV.  ex  70.  p.  637.  Lange  von  der  Gemeinschaft  der  Güter.  Hytst.  7.
§.  2.  G.  L.  BöHMER.  electa  iur.  civ.  T.  III.  ex  17.  §.  12.  Danz  a.  a.  O.
§.  606.  N.  I.  2.
1)  SANDE  decisiones  frisicae.  Lib.  2.  tit.  5.  def.  3.
            
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