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aus aber die gesetzlich*) begründete Folgerung zieht: „daß die einzelnen physischen
Personen in Hinsicht des Vermögens der mystischen Person als gar nicht berechtigt
oder verpflichtet angesehen werden" (S. 101.). Ein Antheil der Einzelnen
pro rata ist mit einem solchen Verhältnisse ganz unverträglich*); nur die Individuen ¬
zusammen haben das Vermögen, jeder für sich aber hat daran gar
keinen Antheil*). Daher kann auch keins der Individuen als Eigenthümer einer
Sache angesehen werden, deren Eigenthum zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört,
da einzig und allein die mystische Person Eigenthümer derselben ist*). Ein bestimmter ¬
Antheil eines jeden Ehegatten an der Gesammtmasse der moralischen ¬
Person, und ein privatives Eigenthum desselben an den hierzu gehörigen ¬
Gegenständen aber erscheint erst dann, wenn nach aufgelöster Ehe der
wirkliche Activbestand jener Masse constituirt ist, und sich dabei, in besonderer Anwendung ¬
auf die Gütergemeinschaft des Acquests, ergeben hat, daß, nach Abzug des
Eingebrachten beider Ehegatten, und nachdem deren privative Massen in den vorigen ¬
Zustand hergestellt worden sind, noch ein wirklicher Vermögensbestand der dritten ¬
bisher gemeinschaftlichen Masse übrig bleibt. „Soluto enim matrimonio
quilibet conjugum prius et ante omnia ex communibus bonis, scilicet
constante matrimonio comparatis, deducit suum patrimonium vel
suum capitale, quod habuit tempore initi matrimonii, vel aestimationem ¬
ejus, si res sua fuerit vendita aut consumta; nec acquaestus intelligi ¬
possunt, nisi deducto prius omni aere alieno deductoque cuius17). ¬
que capitali
Gehet man nun, alles Dieses vorausgesetzt, zu der auf den eigentlichen Streitpunct ¬
zunächst hinweisenden Frage über: welche einzelne Gegenstände zu dem ehelig) ¬
l. 7. §. 1. quod cujusq. univers.
h) Thibaut Pandectenrecht Th. I. §. 221. Runde Beitr. zur Erläut. rechtl. Gegenstände. ¬
B. I. S. 22.
i) Hasse a. a. O. §. 30. a. E.
k) Hasse a. a. O. §. 31. S. 107. — Vergl. a. J. H. BöHMER exercitationes ad
Pand. T. IV. ex 70. p. 637. Lange von der Gemeinschaft der Güter. Hytst. 7.
§. 2. G. L. BöHMER. electa iur. civ. T. III. ex 17. §. 12. Danz a. a. O.
§. 606. N. I. 2.
1) SANDE decisiones frisicae. Lib. 2. tit. 5. def. 3.