Volltext : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (1)

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VIII.
Fru.
Eigenthumsrechte  an  einzelnen  unter  dem  Rechtsverhältnisse  der  Ercungenschaft ¬
  erworbenen  Gegenständen  erlangt  die  überlebende  Ehefrau  nicht
eher,  bis  solche  nach  vollständiger  Berichtigung  des  Activund ¬
  Passiv=Bestandes  der  gemeinschaftlichen  Masse  als
wirklicher  Erwerb  ausgemittelt  sind.
„Wahre  Gütergemeinschaft  findet  nur  da  statt,  wo  den  Eheleuten  ein  Gesammteigenthum ¬
  oder  Miteigenthum  an  ihren  sämmtlichen  Gütern
oder  einem  Theile  derselben  zusteht*).  Wendet  man  diesen  Grundsatz  auf  die  particuläre ¬
  Gütergemeinschaft  in  Ansehung  des  ehelichen  Erwerbes  oder  auf  das  Rechtsverhältniß ¬
  der  Errungenschaft  an,  so  folgt  hieraus,  daß  Gesammteigenthum  oder
Miteigenthum  an  Demjenigen,  was  während  der  Ehe  erworben  wird,  das  characteristische ¬
  Merkmal  dieses  Rechtsverhältnisses  ausmache.  Eine  ganz  natürliche  Folge
hiervon  scheint  es  zu  seyn,  daß  an  den  solchergestalt  in  das  gemeinschaftliche  Eigenthum ¬
  beider  Ehegatten  übergehenden  Gegenständen  auch  beiden  wirkliche  Eigenthumsrechte ¬
  von  dem  Augenblicke  an  erworben  werden,  wo  dieselben  in  das  gemeinschaftliche ¬
  Eigenthum  fallen,  dergestalt,  daß  wenn  auch  die  bis  zur  Auflösung
der  Ehe  fortdauernde  unzertrennte  Gemeinschaft  die  besonderen  Aeußerungen  des  jedem ¬
  einzelnen  Ehegatten  erworbenen  Miteigenthums  hindert,  doch,  sobald  diese  Auflösung ¬
  eintritt,  jeder  Ehegatte  (oder  seine  Rechtsnachfolger)  sich  sofort  als  Eigenthümer ¬
  zu  seinem  Antheile  geriren  und  die  dem  Eigenthümer  zustehenden  Verfügungen ¬
  über  solche  Gegenstände  der  Errungenschaft  gültig  vornehmen  könne.  Die
practische  Wirkung  hiervon  würde  seyn,  daß  die  ganze  Activmasse  des  erworbenen
Vermögens  den  beiden  Ehegatten  als  Individuen  eigenthümlich  zugehörte,
a)  Eichhorn  Einleit.  in  das  deutsche  Privatrecht.  §.  305.
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1r  Band.
            
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