551
Natur im franz. Rechte können doch als von unbestimmtem Werthe
niemals zur friedensgerichtlichen Zuständigkeit gehören.
6. Auch Handelssachen, Angelegenheiten der Fabrikgerichte und
des Universitäts=Gerichts sind, obgleich rein persönlicher und beweglicher ¬
Natur, und unter 100 francs (300 Thlr.), der Gerichtsbarkeit ¬
der Friedensgerichte allgemein entzogen. Indessen nimmt
man doch an, daß da die Friedensgerichte für Angelegenheiten rein
persönlicher Natur unter 300 Thlr. allgemein, und ohne alle Rücksicht ¬
auf die sonstige Eigenthümlichkeit der Personen und Sachen
zuständig erklärt sind, dieselben in diesen Sachen den Handelsund ¬
Fabrik=Gerichten und dem Universitäts=Gericht gegenüber als
gemeine Gerichte anzusehen seien. Hieraus folgert man denn nach
§. 99 oben, daß die Friedensgerichte auch in Angelegenheiten der
Handelsgerichte, der Fabrikgerichte und des Universitäts-Gerichts,
so weit sie rein persönlicher Natur und dem Werthe nach nicht
über 300 Thlr. sind, grundsätzlich Gerichtsbarkeit haben, und daß
daher die Unzuständigkeit des Friedensgerichts in diesen Angelegenheiten ¬
nicht von Amtswegen muß geltend gemacht, und von der
Partei vor jeder Einlassung muß vorgebracht werden. (Merlin
Repert. b. W. Tribunal de commerce. V.) Doch ist diese Ansicht ¬
sehr bestritten. (Carré les lois de l'organ. etc. Bd. 4. S.
306.)
7. Auch der Einspruch gegen die Zwangsbefehle der Domänenverwaltung ¬
und der Steuerbehörden, so weit derselbe überhaupt
zur gerichtlichen Entscheidung kommen kann, gehört, wenn es sich
auch von Summen unter 300 Thlr. handelt, ausschließlich vor die
6. 7. Sept.
Landgerichte. (Siehe oben §. 61 bis 66. Gesetz v.
11.
1790. Tit. 14. Art. 2. Gesetz v. — Dezember 1790. Art. 25.
19.
29. Sept. 1791. Art. 17. Gesetz v. 22. Frim. VII.
Gesetz v.
9. Okt.
Art. 64, 65. Gesetz v. 27. Vent. IX. Art. 17. Berg. Dekret,
die Einregistrirung betreffend v. 17. Dezember 1811.) Es ist die
besondre schriftliche Prozesfform, in welcher diese Sachen zu verhandeln ¬
sind (worüber im zweiten Theil), der Grund, warum sie