Volltext : Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte der preuß. Rheinprovinzen in bürgerlichen Rechtssachen (10)

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Natur  im  franz.  Rechte  können  doch  als  von  unbestimmtem  Werthe
niemals  zur  friedensgerichtlichen  Zuständigkeit  gehören.
6.  Auch  Handelssachen,  Angelegenheiten  der  Fabrikgerichte  und
des  Universitäts=Gerichts  sind,  obgleich  rein  persönlicher  und  beweglicher ¬
  Natur,  und  unter  100  francs  (300  Thlr.),  der  Gerichtsbarkeit ¬
  der  Friedensgerichte  allgemein  entzogen.  Indessen  nimmt
man  doch  an,  daß  da  die  Friedensgerichte  für  Angelegenheiten  rein
persönlicher  Natur  unter  300  Thlr.  allgemein,  und  ohne  alle  Rücksicht ¬
  auf  die  sonstige  Eigenthümlichkeit  der  Personen  und  Sachen
zuständig  erklärt  sind,  dieselben  in  diesen  Sachen  den  Handelsund ¬
  Fabrik=Gerichten  und  dem  Universitäts=Gericht  gegenüber  als
gemeine  Gerichte  anzusehen  seien.  Hieraus  folgert  man  denn  nach
§.  99  oben,  daß  die  Friedensgerichte  auch  in  Angelegenheiten  der
Handelsgerichte,  der  Fabrikgerichte  und  des  Universitäts-Gerichts,
so  weit  sie  rein  persönlicher  Natur  und  dem  Werthe  nach  nicht
über  300  Thlr.  sind,  grundsätzlich  Gerichtsbarkeit  haben,  und  daß
daher  die  Unzuständigkeit  des  Friedensgerichts  in  diesen  Angelegenheiten ¬
  nicht  von  Amtswegen  muß  geltend  gemacht,  und  von  der
Partei  vor  jeder  Einlassung  muß  vorgebracht  werden.  (Merlin
Repert.  b.  W.  Tribunal  de  commerce.  V.)  Doch  ist  diese  Ansicht ¬
  sehr  bestritten.  (Carré  les  lois  de  l'organ.  etc.  Bd.  4.  S.
306.)
7.  Auch  der  Einspruch  gegen  die  Zwangsbefehle  der  Domänenverwaltung ¬
  und  der  Steuerbehörden,  so  weit  derselbe  überhaupt
zur  gerichtlichen  Entscheidung  kommen  kann,  gehört,  wenn  es  sich
auch  von  Summen  unter  300  Thlr.  handelt,  ausschließlich  vor  die
6.  7.  Sept.
Landgerichte.  (Siehe  oben  §.  61  bis  66.  Gesetz  v.
11.
1790.  Tit.  14.  Art.  2.  Gesetz  v.  —  Dezember  1790.  Art.  25.
19.
29.  Sept.  1791.  Art.  17.  Gesetz  v.  22.  Frim.  VII.
Gesetz  v.
9.  Okt.
Art.  64,  65.  Gesetz  v.  27.  Vent.  IX.  Art.  17.  Berg.  Dekret,
die  Einregistrirung  betreffend  v.  17.  Dezember  1811.)  Es  ist  die
besondre  schriftliche  Prozesfform,  in  welcher  diese  Sachen  zu  verhandeln ¬
  sind  (worüber  im  zweiten  Theil),  der  Grund,  warum  sie
            
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