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gebührt daher auch das Erkenntniß über die Gültigkeit der Beschlagnahme, ¬
selbst bei Sachen, die offenbar keine 300 Thlr.
Werth sind, dem Landgerichte. (Art. 826, 831 der b. Pr.=O.)
Will man indessen die Herausgabe einer beweglichen Sache unter
300 Thlr. im gewöhnlichen Wege einklagen, so gehört die Sache
vor das Fr.=Gr. Die Wahl der Klageart ist Sache des Klägers.
Bei der letztern hat er den Vortheil der geringern Kosten und des
einfachern Verfahrens, bei der ersten den Vortheil, gegen Vorbringung ¬
der Sache, während der Dauer des Rechtsstreits, gesichert ¬
zu sein.
4. Es ist eine sehr verbreitete Ansicht, daß die Fr.=Gr. nicht
befugt seien zu erkennen, sobald es sich von der Gültigkeit oder
Auslegung eines schriftlichen Titels handle, selbst in rein persönlichen ¬
und beweglichen Angelegenheiten. (Carré les lois de l'organ. ¬
etc. Bd. 3. S. 445.) Diese Ansicht hat in den Gesetzen
indessen keinen weitern Grund, als daß nach der ursprünglichen
Bestimmung und Besetzung der Fr.=Gr. vor sie nur Sachen der
einfachsten Natur gehören sollten. Allein dieser Geist, der den
Gesetzgeber bei den Bestimmungen über die Fr.=Gr. leitete, ist kein
genügender Grund, anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Auslegung ¬
und Gültigkeit schriftlicher Titel in rein persönlichen und beweglichen ¬
Sachen bis zu 100 francs als über den Gesichtskreis
des Fr.=R. hinausliegend erachtet habe, da in den Gesetzen eine
solche Ansicht nirgendwo auch nur angedeutet ist. Daß die Ansicht, ¬
wonach alle Klagen, wo es sich von Gültigkeit oder Auslegung ¬
eines schriftlichen Titels handelt, zu den gemischten Klagen
gehören, alles Grundes ermangelt, wird im 2ten Theil in der
Lehre von den Klagen, ausgeführt werden. Wird indessen vor
dem Fr.=Gr. eine Unterschrift abgeleugnet oder nicht anerkannt,
oder ein Akt als falsch angegriffen, so gehört das Verfahren wegen
Prüfung der Unterschrift und Aechtheit der Urkunde, nach ausdrücklicher ¬
Gesetzes-Bestimmung, vor das Landgericht und das
friedensgerichtliche Verfahren in der Hauptsache muß in solchen
Fällen bis zur Erledigung dieses Zwischenpunkts ausgesetzt bleiben.
(Oben §. 99.)
obgleich rein persönlicher und beweglicher
5. Standesklagen