Volltext : Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte der preuß. Rheinprovinzen in bürgerlichen Rechtssachen (10)

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gebührt  daher  auch  das  Erkenntniß  über  die  Gültigkeit  der  Beschlagnahme, ¬
  selbst  bei  Sachen,  die  offenbar  keine  300  Thlr.
Werth  sind,  dem  Landgerichte.  (Art.  826,  831  der  b.  Pr.=O.)
Will  man  indessen  die  Herausgabe  einer  beweglichen  Sache  unter
300  Thlr.  im  gewöhnlichen  Wege  einklagen,  so  gehört  die  Sache
vor  das  Fr.=Gr.  Die  Wahl  der  Klageart  ist  Sache  des  Klägers.
Bei  der  letztern  hat  er  den  Vortheil  der  geringern  Kosten  und  des
einfachern  Verfahrens,  bei  der  ersten  den  Vortheil,  gegen  Vorbringung ¬
  der  Sache,  während  der  Dauer  des  Rechtsstreits,  gesichert ¬
  zu  sein.
4.  Es  ist  eine  sehr  verbreitete  Ansicht,  daß  die  Fr.=Gr.  nicht
befugt  seien  zu  erkennen,  sobald  es  sich  von  der  Gültigkeit  oder
Auslegung  eines  schriftlichen  Titels  handle,  selbst  in  rein  persönlichen ¬
  und  beweglichen  Angelegenheiten.  (Carré  les  lois  de  l'organ. ¬
  etc.  Bd.  3.  S.  445.)  Diese  Ansicht  hat  in  den  Gesetzen
indessen  keinen  weitern  Grund,  als  daß  nach  der  ursprünglichen
Bestimmung  und  Besetzung  der  Fr.=Gr.  vor  sie  nur  Sachen  der
einfachsten  Natur  gehören  sollten.  Allein  dieser  Geist,  der  den
Gesetzgeber  bei  den  Bestimmungen  über  die  Fr.=Gr.  leitete,  ist  kein
genügender  Grund,  anzunehmen,  daß  der  Gesetzgeber  die  Auslegung ¬
  und  Gültigkeit  schriftlicher  Titel  in  rein  persönlichen  und  beweglichen ¬
  Sachen  bis  zu  100  francs  als  über  den  Gesichtskreis
des  Fr.=R.  hinausliegend  erachtet  habe,  da  in  den  Gesetzen  eine
solche  Ansicht  nirgendwo  auch  nur  angedeutet  ist.  Daß  die  Ansicht, ¬
  wonach  alle  Klagen,  wo  es  sich  von  Gültigkeit  oder  Auslegung ¬
  eines  schriftlichen  Titels  handelt,  zu  den  gemischten  Klagen
gehören,  alles  Grundes  ermangelt,  wird  im  2ten  Theil  in  der
Lehre  von  den  Klagen,  ausgeführt  werden.  Wird  indessen  vor
dem  Fr.=Gr.  eine  Unterschrift  abgeleugnet  oder  nicht  anerkannt,
oder  ein  Akt  als  falsch  angegriffen,  so  gehört  das  Verfahren  wegen
Prüfung  der  Unterschrift  und  Aechtheit  der  Urkunde,  nach  ausdrücklicher ¬
  Gesetzes-Bestimmung,  vor  das  Landgericht  und  das
friedensgerichtliche  Verfahren  in  der  Hauptsache  muß  in  solchen
Fällen  bis  zur  Erledigung  dieses  Zwischenpunkts  ausgesetzt  bleiben.
(Oben  §.  99.)
obgleich  rein  persönlicher  und  beweglicher
5.  Standesklagen
            
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