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Nun werden 6 Fälle aufgezählt, von denen die Besitzesklagen Einen
bilden. Das Gesetz bleibt daher ganz vernünftig, wenn es auch
keine Besitzesklagen unter 50 francs geben sollte, indem dann diese
Bestimmung nur auf die übrigen 5 Fälle zu beziehen ist. (Siehe
Carré les lois de l'organ. etc. Bd. 4. S. 71 ff.)
§. 239“.
Fortsetzung.
Der §. 2392 angeführte Satz, daß der Fr.=R. in der Regel
über alle rein persönliche Klagen bis zum Werth von 300 Thlr.
erkennen könne, bedarf noch folgender nähern Bestimmungen:
1. Was unter rein persönlichen und beweglichen Klagen zu
verstehen sei, kann erst im 2ten Theil in der Lehre von den Klagen
ausführlich auseinander gesetzt worden. Dort wird sich zeigen,
daß das franz. Recht bei beweglichen Sachen gar keine dinglichen
oder gemischten Klagen im Sinne des Sprachgebrauchs der franz.
Gesetzbücher kennt, selbst nicht einmal beim Diebstahl und Fund,
daß also im franz. Rechte alle beweglichen Klagen auch zugleich
16.
August 1790
persönliche sind. Wenn gleichwohl im Gesetze v.
24.
die beiden Beiwörter actions personnelles et mobilières verbunden ¬
sind, so hat das vielleicht seinen Grund darin, daß damals ¬
die Rechtsregel en fait de meuble la possession vaut titre
noch nicht das gemeine Recht von Frankreich bildete und es daher
damals allerdings noch bewegliche Klagen gab, die nicht rein persönlicher ¬
Natur waren. In der b. Pr.=O. ist das Wörtchen et
in ou verwandelt, so daß es heißt: actions personnelles ou
mobilières, wodurch sich die in der Gesetzgebung vorgegangne
Verändrung ausspricht.
2. Streitigkeiten, welche sich bei Gelegenheit eines Zwangsvollzugs ¬
erheben, selbst wenn es sich von rein persönlichen und beweglichen ¬
Klagen handelt und selbst wenn das dem Vollzug zum
Grunde liegende Urtheil ein friedensgerichtliches ist, sind der Gerichtsbarkeit ¬
der Fr.=Gr. entzogen. So hat es der einstimmige
Gerichtsgebrauch in Frankreich und in den Rheinprovinzen gewollt