Volltext : Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte der preuß. Rheinprovinzen in bürgerlichen Rechtssachen (10)

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Nun  werden  6  Fälle  aufgezählt,  von  denen  die  Besitzesklagen  Einen
bilden.  Das  Gesetz  bleibt  daher  ganz  vernünftig,  wenn  es  auch
keine  Besitzesklagen  unter  50  francs  geben  sollte,  indem  dann  diese
Bestimmung  nur  auf  die  übrigen  5  Fälle  zu  beziehen  ist.  (Siehe
Carré  les  lois  de  l'organ.  etc.  Bd.  4.  S.  71  ff.)
§.  239“.
Fortsetzung.
Der  §.  2392  angeführte  Satz,  daß  der  Fr.=R.  in  der  Regel
über  alle  rein  persönliche  Klagen  bis  zum  Werth  von  300  Thlr.
erkennen  könne,  bedarf  noch  folgender  nähern  Bestimmungen:
1.  Was  unter  rein  persönlichen  und  beweglichen  Klagen  zu
verstehen  sei,  kann  erst  im  2ten  Theil  in  der  Lehre  von  den  Klagen
ausführlich  auseinander  gesetzt  worden.  Dort  wird  sich  zeigen,
daß  das  franz.  Recht  bei  beweglichen  Sachen  gar  keine  dinglichen
oder  gemischten  Klagen  im  Sinne  des  Sprachgebrauchs  der  franz.
Gesetzbücher  kennt,  selbst  nicht  einmal  beim  Diebstahl  und  Fund,
daß  also  im  franz.  Rechte  alle  beweglichen  Klagen  auch  zugleich
16.
August  1790
persönliche  sind.  Wenn  gleichwohl  im  Gesetze  v.
24.
die  beiden  Beiwörter  actions  personnelles  et  mobilières  verbunden ¬
  sind,  so  hat  das  vielleicht  seinen  Grund  darin,  daß  damals ¬
  die  Rechtsregel  en  fait  de  meuble  la  possession  vaut  titre
noch  nicht  das  gemeine  Recht  von  Frankreich  bildete  und  es  daher
damals  allerdings  noch  bewegliche  Klagen  gab,  die  nicht  rein  persönlicher ¬
  Natur  waren.  In  der  b.  Pr.=O.  ist  das  Wörtchen  et
in  ou  verwandelt,  so  daß  es  heißt:  actions  personnelles  ou
mobilières,  wodurch  sich  die  in  der  Gesetzgebung  vorgegangne
Verändrung  ausspricht.
2.  Streitigkeiten,  welche  sich  bei  Gelegenheit  eines  Zwangsvollzugs ¬
  erheben,  selbst  wenn  es  sich  von  rein  persönlichen  und  beweglichen ¬
  Klagen  handelt  und  selbst  wenn  das  dem  Vollzug  zum
Grunde  liegende  Urtheil  ein  friedensgerichtliches  ist,  sind  der  Gerichtsbarkeit ¬
  der  Fr.=Gr.  entzogen.  So  hat  es  der  einstimmige
Gerichtsgebrauch  in  Frankreich  und  in  den  Rheinprovinzen  gewollt
            
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