Volltext : Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte der preuß. Rheinprovinzen in bürgerlichen Rechtssachen (10)

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oder  wird  das  Urtheil  wegen  Unzuständigkeit  angegriffen,  so  ist
Berufung  immer  zulässig,  selbst  bei  Gegenständen  unter  20.  Thl.
(Art.  14,  454  der  b.  Pr.=O.)
In  Betreff  der  Berechnung  der  appellablen  Summe  siehe
oben  §.  93.
Eine  sehr  bestrittne  Frage  ist  es,  in  wie  ferne  gegen  friedensgerichtliche ¬
  Urtheile  über  Besitzesklagen  die  Berufung  zulässig  sei.
Der  Pariser  Kassations=Hof  hat  anfänglich  bei  Besitzesklagen  als
einen  Gegenstand  von  unbestimmtem  Werth  betreffend,  angenommen,
daß  die  Berufung  immer  zulässig  sei  und  dies  ist  auch  die  Meinung ¬
  Merlin's.  Später  änderte  der  Pariser  Kassations=Hof  seine
Ansicht  und  sprach  sich  dahin  aus,  daß  in  allen  Fällen,  wo  die
vom  Kläger  für  die  erlittne  Besitzstörung  gefoderte  Entschädigung
50  frs.  (jetzt  20  Thlr.)  nicht  übersteige,  das  Urtheil  des  Fr.-R.
in  letzter  Instanz  erlassen  sei,  kehrte  aber  in  dem  Urtheil  vom  25.
Mai  1822  zu  seiner  ursprünglichen  Ansicht  zurück  und  diese  ist
auch  offenbar  die  richtige.  Wer  anträgt,  im  Besitze  eines  Grundstücks ¬
  gehandhabt  zu  werden  und  zugleich  den  durch  die  Störung
erlittnen  Schaden  ersetzt  verlangt,  taxirt  offenbar  seinen  Besitz  nicht
gleich  diesem  Schadensersatz.  Man  kann  viel  richtiger  sagen,  daß
er  noch  über  den  Antrag  auf  Handhabung  im  Besitz  hinaus  auf
Bezahlung  des  erlittnen  Schadens  antrage,  so,  daß  also  der  Werth
der  Klage  aus  dem  Werth  des  Besitzes  und  aus  dem  Werth  des
erlittnen  Schadens  zusammengenommen  besteht.  Die  Entscheidungen
des  Kassations=Hofs  aus  der  Zwischenzeit  haben  daher  auf  einer
Begriffsverwirrung  beruht.  Gleichwohl  haben  sich  auch  noch  in
neuerer  Zeit  bedeutende  Meinungen  für  den  Gerichtsgebrauch  der
Zwischenzeit  entschieden.  Der  Grund,  den  sie  anführen,  ist  der,
das  Gesetz  vom  24.  Aug.  1790  erkläre  die  Fr.-R.  zuständig  in
Besitzessachen  unter  50  francs,  als  in  letzter  Instanz,  und  diese
Bestimmung  sei  sinnlos,  wenn  alle  Besitzesklagen  einen  unbestimmten
Werth  hätten.  Dies  Raisonnement  beruht  aber  auf  einer  falschen
Voraussetzung,  indem  das  Gesetz  v.  24.  Aug.  1790  das  nicht
sagt,  was  man  unterstellt.  Das  Gesetz  sagt  im  Art.  10.  Tit.  3:
Der  Fr.=R.  erkennt  ohne  Berufung  bis  zu  50  francs  und  unter
Vorbehalt  der  Berufung,  bis  zu  jedem  Betrag,  in  folgenden  Fällen.
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