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oder wird das Urtheil wegen Unzuständigkeit angegriffen, so ist
Berufung immer zulässig, selbst bei Gegenständen unter 20. Thl.
(Art. 14, 454 der b. Pr.=O.)
In Betreff der Berechnung der appellablen Summe siehe
oben §. 93.
Eine sehr bestrittne Frage ist es, in wie ferne gegen friedensgerichtliche ¬
Urtheile über Besitzesklagen die Berufung zulässig sei.
Der Pariser Kassations=Hof hat anfänglich bei Besitzesklagen als
einen Gegenstand von unbestimmtem Werth betreffend, angenommen,
daß die Berufung immer zulässig sei und dies ist auch die Meinung ¬
Merlin's. Später änderte der Pariser Kassations=Hof seine
Ansicht und sprach sich dahin aus, daß in allen Fällen, wo die
vom Kläger für die erlittne Besitzstörung gefoderte Entschädigung
50 frs. (jetzt 20 Thlr.) nicht übersteige, das Urtheil des Fr.-R.
in letzter Instanz erlassen sei, kehrte aber in dem Urtheil vom 25.
Mai 1822 zu seiner ursprünglichen Ansicht zurück und diese ist
auch offenbar die richtige. Wer anträgt, im Besitze eines Grundstücks ¬
gehandhabt zu werden und zugleich den durch die Störung
erlittnen Schaden ersetzt verlangt, taxirt offenbar seinen Besitz nicht
gleich diesem Schadensersatz. Man kann viel richtiger sagen, daß
er noch über den Antrag auf Handhabung im Besitz hinaus auf
Bezahlung des erlittnen Schadens antrage, so, daß also der Werth
der Klage aus dem Werth des Besitzes und aus dem Werth des
erlittnen Schadens zusammengenommen besteht. Die Entscheidungen
des Kassations=Hofs aus der Zwischenzeit haben daher auf einer
Begriffsverwirrung beruht. Gleichwohl haben sich auch noch in
neuerer Zeit bedeutende Meinungen für den Gerichtsgebrauch der
Zwischenzeit entschieden. Der Grund, den sie anführen, ist der,
das Gesetz vom 24. Aug. 1790 erkläre die Fr.-R. zuständig in
Besitzessachen unter 50 francs, als in letzter Instanz, und diese
Bestimmung sei sinnlos, wenn alle Besitzesklagen einen unbestimmten
Werth hätten. Dies Raisonnement beruht aber auf einer falschen
Voraussetzung, indem das Gesetz v. 24. Aug. 1790 das nicht
sagt, was man unterstellt. Das Gesetz sagt im Art. 10. Tit. 3:
Der Fr.=R. erkennt ohne Berufung bis zu 50 francs und unter
Vorbehalt der Berufung, bis zu jedem Betrag, in folgenden Fällen.
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