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Anlagen in schiffbaren und flözbaren Gewässern, und die deshalb
zwischen Privaten entstehenden Streitigkeiten gehören vor den Präfekturrath. ¬
(Beschl. des franz. St.-R. v. 19. Okt. 1825. Sirey
XXVI. 2. S. 340.) Sind indessen solche Streitigkeiten rein
privatrechtlicher Natur, d. h. haben sie auf die Schifffahrt und
das öffentliche Interesse gar keinen Bezug, so gehört die Sache
vor die Gerichte. (Dekr. v. 10. Sept. 1808. Sirey XVII. 2.
S. 26).
Die in und an solchen Gewässern gemachten Anlagen stehen
fortwährend unter der speziellen Aufsicht der Verwaltung, und
selbst wenn sie mit der erfoderlichen Genehmigung zu Stande gekommen ¬
sind, müssen sie sich allen polizeilichen Anordnungen, die
im Interesse des öffentlichen Nutzens und der öffentlichen Sicherheit ¬
getroffen werden, fügen, ohne für Abändrungen oder gänzliche ¬
Unterdrückung Schadensersatz fodern zu können. (Urth. des
A.=G.=H. v. 5. April 1827. Arch. XI. 1. S. 79. Urth. des Kass.H. ¬
v. 3. Dezember 1836. Arch. XXV. 2. S. 18).
Zu b. Nicht schiffbare und nicht flözbare Gewässer sind zwar
Privateigenthum, indessen unterliegen doch auch sie einer besondern
polizeilichen Aufsicht.
Die Verwaltung bestimmt, wie hoch das Wasser von den
Mühlen und andern Stauberechtigten solle gestaut werden können,
28. Septbr.
ohne Gefahr oder Schaden zu bringen. (Gesetz vom
6. Oktbr.
1791. Tit. 2. Art. 16. Rg.=Beschl. v. 19. Ventose VI. Art. 11,
12. Dekr. v. 19. März 1808. Sirey XVI. 2. 319. v. 11. Aug.
1808 bei Sirey XVI. 2. S. 319. Dekr. v. 12. Nov. 1811 im
Bull.).
Sie bestimmt ferner die Art und Weise, wie solche Wassergräben, ¬
Kanäle und Bäche von den angränzenden Eigenthümern
gereinigt werden müssen. (Gesetz v. 14. Floréal XI).
Wenn im Interesse des öffentlichen Nutzens der Lauf eines
Baches eine Verändrung erleiden, oder über die Benutzung im allgemeinen ¬
Interesse eine für die Zukunft verbindliche Ordnung festgesetzt, ¬
oder eine Vorrichtung getroffen, ohne daß dabei über streitige ¬
Rechte entschieden werden soll; so ist das Sache der VerPerrot, ¬
Verfassung rc. 1. Theil.
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