Volltext : Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte der preuß. Rheinprovinzen in bürgerlichen Rechtssachen (10)

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Anlagen  in  schiffbaren  und  flözbaren  Gewässern,  und  die  deshalb
zwischen  Privaten  entstehenden  Streitigkeiten  gehören  vor  den  Präfekturrath. ¬
  (Beschl.  des  franz.  St.-R.  v.  19.  Okt.  1825.  Sirey
XXVI.  2.  S.  340.)  Sind  indessen  solche  Streitigkeiten  rein
privatrechtlicher  Natur,  d.  h.  haben  sie  auf  die  Schifffahrt  und
das  öffentliche  Interesse  gar  keinen  Bezug,  so  gehört  die  Sache
vor  die  Gerichte.  (Dekr.  v.  10.  Sept.  1808.  Sirey  XVII.  2.
S.  26).
Die  in  und  an  solchen  Gewässern  gemachten  Anlagen  stehen
fortwährend  unter  der  speziellen  Aufsicht  der  Verwaltung,  und
selbst  wenn  sie  mit  der  erfoderlichen  Genehmigung  zu  Stande  gekommen ¬
  sind,  müssen  sie  sich  allen  polizeilichen  Anordnungen,  die
im  Interesse  des  öffentlichen  Nutzens  und  der  öffentlichen  Sicherheit ¬
  getroffen  werden,  fügen,  ohne  für  Abändrungen  oder  gänzliche ¬
  Unterdrückung  Schadensersatz  fodern  zu  können.  (Urth.  des
A.=G.=H.  v.  5.  April  1827.  Arch.  XI.  1.  S.  79.  Urth.  des  Kass.H. ¬
  v.  3.  Dezember  1836.  Arch.  XXV.  2.  S.  18).
Zu  b.  Nicht  schiffbare  und  nicht  flözbare  Gewässer  sind  zwar
Privateigenthum,  indessen  unterliegen  doch  auch  sie  einer  besondern
polizeilichen  Aufsicht.
Die  Verwaltung  bestimmt,  wie  hoch  das  Wasser  von  den
Mühlen  und  andern  Stauberechtigten  solle  gestaut  werden  können,
28.  Septbr.
ohne  Gefahr  oder  Schaden  zu  bringen.  (Gesetz  vom
6.  Oktbr.
1791.  Tit.  2.  Art.  16.  Rg.=Beschl.  v.  19.  Ventose  VI.  Art.  11,
12.  Dekr.  v.  19.  März  1808.  Sirey  XVI.  2.  319.  v.  11.  Aug.
1808  bei  Sirey  XVI.  2.  S.  319.  Dekr.  v.  12.  Nov.  1811  im
Bull.).
Sie  bestimmt  ferner  die  Art  und  Weise,  wie  solche  Wassergräben, ¬
  Kanäle  und  Bäche  von  den  angränzenden  Eigenthümern
gereinigt  werden  müssen.  (Gesetz  v.  14.  Floréal  XI).
Wenn  im  Interesse  des  öffentlichen  Nutzens  der  Lauf  eines
Baches  eine  Verändrung  erleiden,  oder  über  die  Benutzung  im  allgemeinen ¬
  Interesse  eine  für  die  Zukunft  verbindliche  Ordnung  festgesetzt, ¬
  oder  eine  Vorrichtung  getroffen,  ohne  daß  dabei  über  streitige ¬
  Rechte  entschieden  werden  soll;  so  ist  das  Sache  der  VerPerrot, ¬
  Verfassung  rc.  1.  Theil.
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