Volltext : Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte der preuß. Rheinprovinzen in bürgerlichen Rechtssachen (10)

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1808.  Art.  8.  No.  5.)  Der  Umfang  ihrer  Befugnisse  ist  indessen
verschieden,  je  nachdem  es  sich:
a.  von  schiffbaren  oder  flözbaren,
b.  von  nicht  schiffbaren  und  nicht  flözbaren,
c.  oder  von  solchen  Privatgewässern  handelt,  welche  ein  einzelner ¬
  oder  eine  Gemeinschaft  von  Privaten  zu  ihrer  ausschließlichen
Benutzung  eingerichtet  haben.
Zu  a.  Schiffbare  und  flözbare  Gewässer  sind  Staatseigenthum, ¬
  und  bei  ihnen  äußert  sich  daher  auch  die  Wirksamkeit  der
Verwaltungs=Behörden  in  ihrem  größten  Umfange.  Sie  bestimmen
die  Art  der  Benutzung  innerhalb  der  Schranken  der  Gesetze,  und
entscheiden  deshalb  entstehende  Streitigkeiten.  (Beschluß  des
franz.
St.=R.  v.  23.  Febr.  1820  bei  Sirey  XXI.
Ohne
2.  S.  272.)
ihre  Erlaubniß  darf  in  solchen  Gewässern  und  an  deren
Ufern
keinerlei  Art  von  Anlagen  gemacht  werden.
(Ordon.  von  1669.
16.
22.  Nov.
Tit.  27.  Art.  42.  Gesetz  vom
1790.  Art.  2,  v.
24.
1.  Dez.
28.  Sept.
1791.  Tit.  1.
Aug.  1790.  Tit.  3.  Art.  10.  Gesetz  v.
6.  Okt.
Sekt.  1.  Art.  4.  Beschl.  des  Vollz.=Direkt.  v.  19.  Ventose  VI.
Art.  9.)
Ohne  ihre  Erlaubniß  darf  von  solchen  Gewässern  kein  Wasser
abgeleitet  werden.  (Ordon.  v.  1669.  Tit.  27.  Art.  44.  Beschl.
des  Vollz.=Direkt.  v.  19.  Ventose  VI.  Art.  10.)
Ohne  ihre  Erlaubniß  darf  Niemand  aus  oder  an  solchen  Gewässern ¬
  Sand,  Erden  und  Steine  wegnehmen.  (Ordon.  v.  1669.
Tit.  27.  Art.  40.)
Ohne  ihre  Erlaubniß  darf  Niemand  in  solchen  Gewässern  die
Fischerei  ausüben.  (Gesetz  v.  14.  Flor.  X.  Tit.  5.)
Werden  die  Strafgesetze  in  Betreff  der  eben  erwähnten  Gegenstände, ¬
  und  überhaupt  in  Betreff  der  Polizei  schiffbarer  und
flözbarer  Gewässer  übertreten,  so  gehört  die  Entscheidung  vor  die
Präfekturräthe.  (Gesetz  vom  29.  Flor.  X.)  Davon  machen  indessen ¬
  Fischereivergehen  eine  Ausnahme,  indem  sie  von  den  Gerichten
abgeurtheilt  werden.  (Gesetz  v.  14.  Flor.  X.  Tit.  5.  Art.  17.)
Auch  Beschwerden  aller  Art  über  unregelmäßige  und  hindernde
            
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