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1808. Art. 8. No. 5.) Der Umfang ihrer Befugnisse ist indessen
verschieden, je nachdem es sich:
a. von schiffbaren oder flözbaren,
b. von nicht schiffbaren und nicht flözbaren,
c. oder von solchen Privatgewässern handelt, welche ein einzelner ¬
oder eine Gemeinschaft von Privaten zu ihrer ausschließlichen
Benutzung eingerichtet haben.
Zu a. Schiffbare und flözbare Gewässer sind Staatseigenthum, ¬
und bei ihnen äußert sich daher auch die Wirksamkeit der
Verwaltungs=Behörden in ihrem größten Umfange. Sie bestimmen
die Art der Benutzung innerhalb der Schranken der Gesetze, und
entscheiden deshalb entstehende Streitigkeiten. (Beschluß des
franz.
St.=R. v. 23. Febr. 1820 bei Sirey XXI.
Ohne
2. S. 272.)
ihre Erlaubniß darf in solchen Gewässern und an deren
Ufern
keinerlei Art von Anlagen gemacht werden.
(Ordon. von 1669.
16.
22. Nov.
Tit. 27. Art. 42. Gesetz vom
1790. Art. 2, v.
24.
1. Dez.
28. Sept.
1791. Tit. 1.
Aug. 1790. Tit. 3. Art. 10. Gesetz v.
6. Okt.
Sekt. 1. Art. 4. Beschl. des Vollz.=Direkt. v. 19. Ventose VI.
Art. 9.)
Ohne ihre Erlaubniß darf von solchen Gewässern kein Wasser
abgeleitet werden. (Ordon. v. 1669. Tit. 27. Art. 44. Beschl.
des Vollz.=Direkt. v. 19. Ventose VI. Art. 10.)
Ohne ihre Erlaubniß darf Niemand aus oder an solchen Gewässern ¬
Sand, Erden und Steine wegnehmen. (Ordon. v. 1669.
Tit. 27. Art. 40.)
Ohne ihre Erlaubniß darf Niemand in solchen Gewässern die
Fischerei ausüben. (Gesetz v. 14. Flor. X. Tit. 5.)
Werden die Strafgesetze in Betreff der eben erwähnten Gegenstände, ¬
und überhaupt in Betreff der Polizei schiffbarer und
flözbarer Gewässer übertreten, so gehört die Entscheidung vor die
Präfekturräthe. (Gesetz vom 29. Flor. X.) Davon machen indessen ¬
Fischereivergehen eine Ausnahme, indem sie von den Gerichten
abgeurtheilt werden. (Gesetz v. 14. Flor. X. Tit. 5. Art. 17.)
Auch Beschwerden aller Art über unregelmäßige und hindernde