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Breite, oder Verändrung der bisherigen Richtung Privateigenthum
weggenommen werde, giebt den Gerichten die Befugniß nicht, über
den Beschluß des Präfekten sich irgend ein Urtheil zuzueignen.
Wohl aber kann bei Gericht in diesen Fällen zum Zweck einer
nachträglichen Entschädigung über die Eigenthumsfrage, und über
den Betrag dieser Entschädigung gerechtet werden. (Gesetz v. 9.
Vent. XIII. Art. 6, im Bull. Dekret v. 24. Juli 1806 bei Sirey ¬
VII. 2. S. 792. G.=A. des St.-R. v. 8. Nov. 1813 im
Bull. Dekret v. 16. Okt. 1813 im Bull. Franz. Ord. v. 3. Juni
1818 und 17. Juni 1818 bei Sirey XVIII. 2. S. 308, 321.
G.=A. des franz. St.=R. v. 1. März 1826 bei Sirey XXVI. 2.
S. 351.) Doch ist dieser Satz, daß über derartige Beschlüsse des
Präfekten ein Rechtsweg nicht gestattet sei, nur von dem Falle zu
verstehen, wo der Präfekt bestimmt hat, daß das Bedürfniß es erfodre, ¬
daß ein Weg Gemeindeweg sei, daß er diese oder jene Breite,
diese oder jene Richtung habe, ohne Rücksicht darauf, wem der
Grund und Boden gehöre. Kommt dagegen nicht die Frage der
Nothwendigkeit und Nützlichkeit, sondern lediglich die Frage des
Eigenthums in Betracht, so ist die Kompetenz der Gerichte keiner
Einschränkung unterworfen. (Dekret v. 20. März 1807 bei Sirey ¬
XIV. 2. S. 454. Dekret v. 16. Oktober 1813 im Bull.
Dekret v. 6. Jan. 1814 bei Sirey XIV. 2. S. 337. Dekret v.
7. Febr. und 4. Juni 1809 bei Sirey XVII. 2. S. 105, 110.)
Auch hier haben wir vollständige Bestätigung des §. 60 Gesagten. ¬
§. 64.
Fortsetzung.
IV. Ueber Einsprüche gegen die Anlage oder Verändrung einer
Manufaktur oder Werkstätte wegen des ungesunden oder unangenehmen ¬
Geruchs erkannte die Verwaltung. (Dekret v. 15. Okt.
1810.)
V. Es ist Sache der Verwaltung, auf alle Gewässer, und
alle an denselben zu errichtende Mühlen, Hammerwerke, Fabriken
und sonstige Anlagen aus Rücksichten des allgemeinen Nutzens und
der allgemeinen Sicherheit zu wachen. (Berg.-Dekr. v. 18. Dez.