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St.=R. v. 18. Aug. 1807. Gesetz v. 16. Sept. 1807. Art. 4857. -
Dekr. v. 22. Jan. 1808. Gesetz v. 8. März 1810. St.-R.
v. 20. Juli 1818. §. 12. 13. Anweis. des Staats=M. v. 23.
Juli 1821 und Min.=Reskr. v. 24. März 1823. Lott. Bd. 2. S.
210. 356).
Nicht allein wegen des aus der wirklichen Entziehung des
Eigenthums entstehenden Schadens, sondern auch wegen jeder andern
vorubergehenden Beschaͤdigung des Eigenthums oder wegen bedeutender ¬
Werthvermindrung des bleibenden Eigenthums (z. B.
bedeutende Erhöͤhung einer Straße an Gebaͤuden, Verlegung einer
Straße, Zerstückelung eines Grundstücks), aus Veranlassung solcher
Anlagen zum öffentlichen Besten, muß die Festsetzung des Schadens
Mangels gütlicher Vereinigung durch die Gerichte geschehen, es sei
denn, daß es sich von Schaden handelt, welcher durch Handlungen
der Unternehmer und nicht der Verwaltung selbst entstanden (unten
Nr. VII.) oder bloß von Entschädigung für weggenommene Erden.
(Unten Nr. VI. Franz. Ordon. v. 20. Nov. 1815. Sirey XVIII.
2. S. 83. G.=A. des franz. St.=R. v. 24. Jan. 1827. Sirey
XXVII. 2. S. 271. Urth. des pariser K.=H. v. 21. Febr. 1827.
Sirey XXVII. 1. S. 162. v. 18. Jan. 1826. Sirey XXVI.
1. S. 267, v. 11. Dezember 1827. Sirey XXVI. 1. S. 85.)
Vor dem Gesetze v. 8. März 1810 gehörten zwar diese Fälle,
wie in den Motiven des Dekr. v. 10. Febr. 1806 und in dem
Gesetz v. 16. Sept. 1807 ausdrücklich gesagt ist, vor die Verwaltung, ¬
allein damals gehörten die Entschädigungs-Fodrungen
für Eigenthums-Abtretungen überhaupt vor die Verwaltung. Das
Gesetz v. 8. März 1810 beruft nun zwar mit ausdrücklichen
Worten die Gerichte nur dann zu einer Mitwirkung, wenn es sich
von eigentlicher Eigenthums-Entsetzung handelt; allein die Gleichheit ¬
des Grundes scheint es zu verlangen, auch andre Schadensklagen ¬
nach denselben Grundsätzen zu behandeln, wie dies in den
vorstehenden Beschlüssen der franz. Regierungsgewalt und den angeführten ¬
Urtheilen des Pariser Kassationshofs angenommen ist.
Indessen hat doch auch ein Beschluß des franz. St.-R. v. 19. Okt.
1825 (Sirey XXVI. 2. S. 343) die entgegengesetzte Ansicht angenommen, ¬
und aufgestellt, daß für solche Schadensfodrungen das