Volltext : Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte der preuß. Rheinprovinzen in bürgerlichen Rechtssachen (10)

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St.=R.  v.  18.  Aug.  1807.  Gesetz  v.  16.  Sept.  1807.  Art.  4857. -
  Dekr.  v.  22.  Jan.  1808.  Gesetz  v.  8.  März  1810.  St.-R.
v.  20.  Juli  1818.  §.  12.  13.  Anweis.  des  Staats=M.  v.  23.
Juli  1821  und  Min.=Reskr.  v.  24.  März  1823.  Lott.  Bd.  2.  S.
210.  356).
Nicht  allein  wegen  des  aus  der  wirklichen  Entziehung  des
Eigenthums  entstehenden  Schadens,  sondern  auch  wegen  jeder  andern
vorubergehenden  Beschaͤdigung  des  Eigenthums  oder  wegen  bedeutender ¬
  Werthvermindrung  des  bleibenden  Eigenthums  (z.  B.
bedeutende  Erhöͤhung  einer  Straße  an  Gebaͤuden,  Verlegung  einer
Straße,  Zerstückelung  eines  Grundstücks),  aus  Veranlassung  solcher
Anlagen  zum  öffentlichen  Besten,  muß  die  Festsetzung  des  Schadens
Mangels  gütlicher  Vereinigung  durch  die  Gerichte  geschehen,  es  sei
denn,  daß  es  sich  von  Schaden  handelt,  welcher  durch  Handlungen
der  Unternehmer  und  nicht  der  Verwaltung  selbst  entstanden  (unten
Nr.  VII.)  oder  bloß  von  Entschädigung  für  weggenommene  Erden.
(Unten  Nr.  VI.  Franz.  Ordon.  v.  20.  Nov.  1815.  Sirey  XVIII.
2.  S.  83.  G.=A.  des  franz.  St.=R.  v.  24.  Jan.  1827.  Sirey
XXVII.  2.  S.  271.  Urth.  des  pariser  K.=H.  v.  21.  Febr.  1827.
Sirey  XXVII.  1.  S.  162.  v.  18.  Jan.  1826.  Sirey  XXVI.
1.  S.  267,  v.  11.  Dezember  1827.  Sirey  XXVI.  1.  S.  85.)
Vor  dem  Gesetze  v.  8.  März  1810  gehörten  zwar  diese  Fälle,
wie  in  den  Motiven  des  Dekr.  v.  10.  Febr.  1806  und  in  dem
Gesetz  v.  16.  Sept.  1807  ausdrücklich  gesagt  ist,  vor  die  Verwaltung, ¬
  allein  damals  gehörten  die  Entschädigungs-Fodrungen
für  Eigenthums-Abtretungen  überhaupt  vor  die  Verwaltung.  Das
Gesetz  v.  8.  März  1810  beruft  nun  zwar  mit  ausdrücklichen
Worten  die  Gerichte  nur  dann  zu  einer  Mitwirkung,  wenn  es  sich
von  eigentlicher  Eigenthums-Entsetzung  handelt;  allein  die  Gleichheit ¬
  des  Grundes  scheint  es  zu  verlangen,  auch  andre  Schadensklagen ¬
  nach  denselben  Grundsätzen  zu  behandeln,  wie  dies  in  den
vorstehenden  Beschlüssen  der  franz.  Regierungsgewalt  und  den  angeführten ¬
  Urtheilen  des  Pariser  Kassationshofs  angenommen  ist.
Indessen  hat  doch  auch  ein  Beschluß  des  franz.  St.-R.  v.  19.  Okt.
1825  (Sirey  XXVI.  2.  S.  343)  die  entgegengesetzte  Ansicht  angenommen, ¬
  und  aufgestellt,  daß  für  solche  Schadensfodrungen  das
            
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