Volltext : Handbuch der Handelsgesetze und des bei Anwendung derselben bei den Mercantil-Gerichten eintretenden Verfahrens (Suppl.-Bd.)

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Großen  als  im  Kleinen  mit  Ausnahme  einiger  aus  Sanitäts-  und
Polizei=Rücksichten  ihnen  untersagten  Artikel  zu,  mit  welchen
letztern  sie  entweder  gar  nicht  oder  nur  im  Großen  Handel  treiden ¬
  dürfen.
Durch  eine  Censur  der  Preis=Courants  der  Materialisten
würde  einer  Casuistik  Thür  und  Thor  geöffnet,  durch  welche  der
Gegenstand  der  Frage  verwirrt  und  zu  einer  Willkühr  Anlaß  gegeboten =
  würde,  die,  ohne  einen  reellen  Vortheil  herbeizuführen, ¬
  das  Interesse  des  Handelsstandes  und  selbst  jenes  des  Publicums ¬
  gefährdet.
Es  ist  kein  Grund  vorhanden,  in  dieser  Sache  weiter  zu  gehen, =
  als  dieß  in  dem  Jahre  1827  der  Fall  war,  und  diese
Handelsleute  durch  zeitweise  Censuren  ihrer  Preislisten  immer
mehr  zu  beschränken.  Es  wird  demnach  zwar  das  Verbot  des
Verkaufes  jener  Arzneikörper,  welche  die  Facultät  als  nicht
geeignet  für  die  Material-Waarenhändler  erkannt  hat,  für  das
Inland  aufrecht  erhalten;  es  werden  ihnen  jedoch  alle  jene  Artikel, ¬
  welche  die  Facultät  für  zulässig  erklärt,  frei  gelassen  und
diesen  auch  alle  Chinin=Präparate  angereiht,  u.  z.
1.  sulfas  Zinci  artificialis  (Zinkvitriol),
2.  flores  Zinci  (Zinkblumen),
3.  tartarus  emeticus  (Brechweinstein),
4.  kermes  minerale  (Kermes),
5.  sulphur  auratum  antimonii  (Spießglanz-Goldschwefel),
6.  alle  China-Salze,  chinin,  cinchonin,  sulphas,  acetas,
murias,  phosphas,  chinini  et  cinchonini  (schwefelsaures, ¬
  essigsaures,  salzsaures,  phosphorsaures  Chinin
und  Cinchonin).
Dagegen  findet  eine  zeitweise  Censur  ihrer  Preislisten  nicht
Statt,  da  dieselben  nicht  bloß  für  das  Inland,  sondern  auch  für
das  Ausland  verfaßt  sind,  und  den  Materialisten  daher  die  Aufnahme =
  aller  jener  Artikel,  die  für  das  Inland  verboten  sind,  in
ihre  Preis=Courants  zum  Behufe  des  Handels  mit  denselben  ins
Ausland  oder  selbst  im  Jnlande  zum  technischen  Gebrauche  im
Großen  und  im  Kleinen  unbenommen  bleibt.
            
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