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Großen als im Kleinen mit Ausnahme einiger aus Sanitäts- und
Polizei=Rücksichten ihnen untersagten Artikel zu, mit welchen
letztern sie entweder gar nicht oder nur im Großen Handel treiden ¬
dürfen.
Durch eine Censur der Preis=Courants der Materialisten
würde einer Casuistik Thür und Thor geöffnet, durch welche der
Gegenstand der Frage verwirrt und zu einer Willkühr Anlaß gegeboten =
würde, die, ohne einen reellen Vortheil herbeizuführen, ¬
das Interesse des Handelsstandes und selbst jenes des Publicums ¬
gefährdet.
Es ist kein Grund vorhanden, in dieser Sache weiter zu gehen, =
als dieß in dem Jahre 1827 der Fall war, und diese
Handelsleute durch zeitweise Censuren ihrer Preislisten immer
mehr zu beschränken. Es wird demnach zwar das Verbot des
Verkaufes jener Arzneikörper, welche die Facultät als nicht
geeignet für die Material-Waarenhändler erkannt hat, für das
Inland aufrecht erhalten; es werden ihnen jedoch alle jene Artikel, ¬
welche die Facultät für zulässig erklärt, frei gelassen und
diesen auch alle Chinin=Präparate angereiht, u. z.
1. sulfas Zinci artificialis (Zinkvitriol),
2. flores Zinci (Zinkblumen),
3. tartarus emeticus (Brechweinstein),
4. kermes minerale (Kermes),
5. sulphur auratum antimonii (Spießglanz-Goldschwefel),
6. alle China-Salze, chinin, cinchonin, sulphas, acetas,
murias, phosphas, chinini et cinchonini (schwefelsaures, ¬
essigsaures, salzsaures, phosphorsaures Chinin
und Cinchonin).
Dagegen findet eine zeitweise Censur ihrer Preislisten nicht
Statt, da dieselben nicht bloß für das Inland, sondern auch für
das Ausland verfaßt sind, und den Materialisten daher die Aufnahme =
aller jener Artikel, die für das Inland verboten sind, in
ihre Preis=Courants zum Behufe des Handels mit denselben ins
Ausland oder selbst im Jnlande zum technischen Gebrauche im
Großen und im Kleinen unbenommen bleibt.