Erster Abschnitt.
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privilegirt, oder mit der großen oder Ober=Comitiv =
versehen sind. Keinesweges aber ist das
Recht, Standeserhöhungen zu ertheilen, unter
der Landeshoheit, wie Einige der Meynung gewesen =
sind, begriffen. *) Der Kaiser sowohl, als die
Reichsverweser, und die Pfalzgrafen, die eine
hierauf gerichtete große Comitiv haben, sind übrigens =
in der Ausübung des Rechts zu adeln an
die Vorschrift der Wahlcapitulation*
) gebunden, =
nach welcher die Adelsverleihung durchaus
den Rechten eines Dritten nicht nachtheilig seyn
darf.
*) Hieher gehört I. E. Troppaneger de potestate -
Electorum et Principum Imp. circa jus
nobilitatem subditis suis conferendi. Lips.
1707.
**) Wahlcapitul. Artic. XXII. §. 3. Auch kei= nen =
derselben, wer der auch sey, zum Praejudiz
oder Schmählerung einigen alten Hauses oder
Geschlechtes, desselben Dignitaet, Standes und
üblichen Tituls, mit neuen Praedicaten, höhern
Tituln oder Wappenbriefen begaben. — Hier
ist nun zwar eigentlich nur von den alten Häusern =
oder Geschlechtern die Rede, und, nach dem
schon angeführten §. 4. dieses Art. sollen die
Standeserhöhungen auch dem juri territoriali
der Reichsstände unnachtheilig seyn: indessen
läßt sich das, was die Wahlcapitulation hiervon
ausdrücklich sagt, auch wohl, mit Klüber, auf
Lehnherren, Collegia, Gesellschaften u. d. g.
überhaupt ausdehnen. Von den Hochstiftern
dispo=