Metadaten : Lobethan, Friedrich Georg August: ¬Das Recht des landsäßigen Adels in Teutschland

Erster  Abschnitt.
36
privilegirt,  oder  mit  der  großen  oder  Ober=Comitiv =
  versehen  sind.  Keinesweges  aber  ist  das
Recht,  Standeserhöhungen  zu  ertheilen,  unter
der  Landeshoheit,  wie  Einige  der  Meynung  gewesen =
  sind,  begriffen.  *)  Der  Kaiser  sowohl,  als  die
Reichsverweser,  und  die  Pfalzgrafen,  die  eine
hierauf  gerichtete  große  Comitiv  haben,  sind  übrigens =
  in  der  Ausübung  des  Rechts  zu  adeln  an
die  Vorschrift  der  Wahlcapitulation*
)  gebunden, =
  nach  welcher  die  Adelsverleihung  durchaus
den  Rechten  eines  Dritten  nicht  nachtheilig  seyn
darf.
*)  Hieher  gehört  I.  E.  Troppaneger  de  potestate -
  Electorum  et  Principum  Imp.  circa  jus
nobilitatem  subditis  suis  conferendi.  Lips.
1707.
**)  Wahlcapitul.  Artic.  XXII.  §.  3.  Auch  kei=  nen =
  derselben,  wer  der  auch  sey,  zum  Praejudiz
oder  Schmählerung  einigen  alten  Hauses  oder
Geschlechtes,  desselben  Dignitaet,  Standes  und
üblichen  Tituls,  mit  neuen  Praedicaten,  höhern
Tituln  oder  Wappenbriefen  begaben.  —  Hier
ist  nun  zwar  eigentlich  nur  von  den  alten  Häusern =
  oder  Geschlechtern  die  Rede,  und,  nach  dem
schon  angeführten  §.  4.  dieses  Art.  sollen  die
Standeserhöhungen  auch  dem  juri  territoriali
der  Reichsstände  unnachtheilig  seyn:  indessen
läßt  sich  das,  was  die  Wahlcapitulation  hiervon
ausdrücklich  sagt,  auch  wohl,  mit  Klüber,  auf
Lehnherren,  Collegia,  Gesellschaften  u.  d.  g.
überhaupt  ausdehnen.  Von  den  Hochstiftern
dispo=
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer