Volltext : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 21 = N.F. Bd. 2 (1879))

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Die wissenschaftliche Bearbeitung des Seerechts.

vorliegen, welche den Eintritt des schädigenden Ereignisses als
wahrscheinlich erscheinen lassen, ist entweder richtig oder unrichtig.
Zwar sagen wir: die Gefahr ist noch ferne, die Gefahr rückt
näher u. dgl-, aber hier wird das Wort Gefahr in einem andern
uneigentlichen Sinne gebraucht, nämlich als drohendes zukünf-
tiges Ereigniß selbst, nicht als Aussicht auf deu Eintri tt
dieses Ereignisses: eine wenig exacte Ausdrucksweise, welche
aber, wie sich nachher zeigen wird, auch in die Sprache des Rechts
Eingang gefunden hat.
Ein einfaches Beispiel mag das Gesagte erläutern. Wenn ich
mit den Wogen eines Flusses ringe, so bin ich in der Gefahr des
Ertrinkens, es liegt die mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit
vor, daß ich ertrinken werde; — wenn ich auf einem angesägten
Brette, welches mich unmöglich tragen kann, den Fluß zu über-
schreiten versuche, bin ich ebenfalls in der Gefahr des Ertrinkens,
nur daß noch einige weitere Ereignisse (Bruch des Brettes, Hin-
abfallen) hinzukommen müssen, ehe das schädigende Ereigniß, das
Ertrinken eintreten kann; — und wenn ich auf einem an sich halt-
baren Seile den Fluß überschreite, ist dasselbe der Fall. Wenn ich
dagegen drei Schritte vom Ufer des Flusses stehe, bin ich niemals
in der Gefahr des Ertrinkens, es ist gar keine Gefahr vorhanden,
obwohl ja sehr gut denkbar ist, daß Jemand mich im nächsten Au-
genblick von hinten in's Wasser stößt; aber dies ist nur möglich,
nicht wahrscheinlich, und zur Gefahr gehört schlechterdings die
Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses.
Wenn also eine Rechtswirkung davon abhängig gemacht wird,
daß Gefahr vorhanden sei. so heißt dies: sie ist abhängig ge-
macht von der Richtigkeit jenes Wahrscheinlichkeitsschlusses, und
wenn man hinzufügt, die Gefahr müsse gegenwärtig sein, so soll
damit in Wahrheit nicht von der Gefahr, sondern von dem bevor-
stehenden schädigenden Ereignisse etwas ausgejagt werden,
nicht zwar so, daß dieses Ereigniß schon gegenwärtig, schon einge-
treten sein müsse — denn dann ist es für eine Rettung zu spät —,
sondern daß es in allernächster Zeit bevorstehen müsse.
In diesem Sinne gebraucht auch das S t ra f g e s e tz b u ch den Ausdruck.
Dasselbe schließt im § 52 die Strafbarkeit einer Handlung aus, zu

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