Metadaten : Handbuch der Handelsgesetze und des bei Anwendung derselben bei den Mercantil-Gerichten eintretenden Verfahrens (Suppl.-Bd.)

De  legatis  et  fideicommissis.
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sonders"  anerkannten  Billigkeit  abgeleitet,  und  damit
stimmen  auch  Roßhirt  und  Sell  a.  a.  O.  überein,
indem  sie  zugleich  daran  erinnern,  daß  das  Recht  des
römischen  Volkes,  „welches  uns  nicht  mit  Unrecht  als
habsüchtig  und  geizig  manchmal  beschrieben  ist",  überhaupt ¬
  reine  Vermögensbereicherungen  nicht  begünstigte,
übrigens  immerhin  eine  Singularität  oder  Ausnahme
in  unserer  Regel  erkennen.  Dagegen  ältere  Civilisten,
wie  Donellus  u.  A.,  knüpfen  die  Regel  vielmehr  an
die  Grundsätze  über  Tilgung  der  Forderungen  durch  Unmöglichkeit ¬
  der  Leistung  an,  da  Niemanden  gegeben
werden  könne,  was  er  schon  hat,  und  diesen  Gesichtspunkt ¬
  hat  neuestens  Fr.  Mommsen  als  den  entscheidenden ¬
  in  den  Vordergrund  gestellt,  so  zwar,  daß  er
nicht  in  jener  Regel  eine  Ausnahme  erkennt,  sondern  vielmehr ¬
  eine  Abweichung  von  der  strengen  Consequenz  darin
findet,  daß  im  Fall  des  Erwerbes  aus  entgeltlichen
Rechtsgeschäften  noch  ein  Anspruch  auf  Grund  einer  anderweitig ¬
  begründeten  Forderung  desselben  Gegenstandes  anerkannt ¬
  werde.  Diesem  ist  denn  jetzt  auch  Windscheid
(Pand.  §.  360.)  beigetreten,  der  noch  in  der  angeführten ¬
  Recension  S.  133.  die  fragliche  Regel  mit  Nachdruck ¬
  als  eine  positive  Bestimmung  des  römischen
Rechtes  bezeichnet  hatte.  Dieser  Deduktion  ist  nun  auch
nach  Inhalt  unserer  Quellen  eine  gewisse  Wahrheit  nicht
abzusprechen.
Eine  Obligatio  auf  Geben  einer  individuell  bestimmten ¬
  Sache  erscheint  nach  strenger  Auslegung  als  unerfüllbar, ¬
  wenn  derjenige  dem  sie  zu  Eigenthum  gegeben
werden  soll,  diese  Sache  schon  in  seinem  Eigenthum
hat  *).  Eine  Klage  mit  der  Intentio:  si  paret  Nume6) -
  Gai  III.  §.  99.  „id  quod  alicuius  est,  id  ei  dari  non
            
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