Volltext : Vorlesungen über das gemeine Civilrecht (Bd. 2, Abt. 2)

Kap.VII.  Nebenverträge.  §.  §.  573-576.  537
der  Fall,  da  eine  Frau,  welche  für  eigene  Rechnung  Handel
treibt,  in  Handelsgeschäften  intercedirt.  Rechtsbelehrung  und
Aufnahme  einer  öffentlichen  Urkunde  sind  auch  hier  nicht  erforderlich. ¬

IV.  Nebenverträge  im  engeren  Sinne  des  Worts.
(§.  §.  575—582.)
DIG.  XVIII,  1.  De  contrah.  emt,  et  de  pactis  inter  emtorem  et
venditorem  compositis  etc.  —  COD.  IV,  54.  De  pactis  inter
emtorem  et  venditorem  compositis.
DIG.  XX,  1.  De  pignor.  et  hypoth.  .  .  .  et  de  pactis  eorum.
§.  575.
A.  Vorwort.
Die  accessorischen  Verträge,  von  welchen  in  den  vorigen
Paragraphen  gehandelt  worden  ist,  lassen  eine  Beziehung  zu  auf
Hauptverbindlichkeiten  der  verschiedensten  Art.
Dagegen  beziehen  sich  die  Nebenverträge,  von  welchen  hier
die  Rede  sein  soll,  jederzeit  auf  einen  anderweitigen  Vertrag.
Dieser  Hauptvertrag  kann  von  verschiedener  Art  sein:  Darlehn,
Kauf,  Pfandvertrag  u.  s.  w.  Am  häufigsten  indessen  sind  die
Nebenverträge  beim  Kauf.
Auch  die  Nebenverträge  selbst  können  begreiflicher  Weise  von
sehr  mannigfaltigem  Inhalte  sein.  Ich  werde  mich  indessen  auf
die  wichtigern,  häufiger  vorkommenden  beschränken,  und  auch
unter  diesen  diejenigen  übergehen,  oder  nur  kurz  berühren,  welche ¬
  schon  früher  genugsam  berücksichtigt  worden  sind,  wohin  denn
namentlich  der  Zinsvertrag  gehört.
Im  Lateinischen  bezeichnen  die  Neuern  die  hier  in  Rede
stehenden  Verträge  so:  Pacta  adjecta  proprie  sic  dicta.
§.  576.
B.  Ueber  das  s.  g.  Pactum  displicentiae.
Im  Deutschen  Reuvertrag.  Darunter  wird  ein  Nebenvertrag ¬
  verstanden,  mittelst  dessen  die  Contrahenten  sich  vorbehalten, ¬
  von  dem  Hauptvertrage  nach  Gefallen  wieder  abgehen
            
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