Kap.VII. Nebenverträge. §. §. 573-576. 537
der Fall, da eine Frau, welche für eigene Rechnung Handel
treibt, in Handelsgeschäften intercedirt. Rechtsbelehrung und
Aufnahme einer öffentlichen Urkunde sind auch hier nicht erforderlich. ¬
IV. Nebenverträge im engeren Sinne des Worts.
(§. §. 575—582.)
DIG. XVIII, 1. De contrah. emt, et de pactis inter emtorem et
venditorem compositis etc. — COD. IV, 54. De pactis inter
emtorem et venditorem compositis.
DIG. XX, 1. De pignor. et hypoth. . . . et de pactis eorum.
§. 575.
A. Vorwort.
Die accessorischen Verträge, von welchen in den vorigen
Paragraphen gehandelt worden ist, lassen eine Beziehung zu auf
Hauptverbindlichkeiten der verschiedensten Art.
Dagegen beziehen sich die Nebenverträge, von welchen hier
die Rede sein soll, jederzeit auf einen anderweitigen Vertrag.
Dieser Hauptvertrag kann von verschiedener Art sein: Darlehn,
Kauf, Pfandvertrag u. s. w. Am häufigsten indessen sind die
Nebenverträge beim Kauf.
Auch die Nebenverträge selbst können begreiflicher Weise von
sehr mannigfaltigem Inhalte sein. Ich werde mich indessen auf
die wichtigern, häufiger vorkommenden beschränken, und auch
unter diesen diejenigen übergehen, oder nur kurz berühren, welche ¬
schon früher genugsam berücksichtigt worden sind, wohin denn
namentlich der Zinsvertrag gehört.
Im Lateinischen bezeichnen die Neuern die hier in Rede
stehenden Verträge so: Pacta adjecta proprie sic dicta.
§. 576.
B. Ueber das s. g. Pactum displicentiae.
Im Deutschen Reuvertrag. Darunter wird ein Nebenvertrag ¬
verstanden, mittelst dessen die Contrahenten sich vorbehalten, ¬
von dem Hauptvertrage nach Gefallen wieder abgehen