Volltext : Caspari, Georg Ludwig: Geist und Anwendung der Bürgerlichen Proceß-Ordnung für das Königreich Westphalen

Von  den  Vorladungen.
Bei  dem  Stillschweigen  unserer  Proceßordnung ¬
  hierüber,  ist  dieser  Grundsatz  nach  unserer ¬
  Meinung  auch  jetzt  noch  anwendbar.
Bei  dem  ersten  Artikel  dieses  Titels  sind
noch  einige  Schwierigkeiten  zu  erörtern,  und  zwar:
I.
Vom  Wohnsitze  (Domicil).
Der  Wohnsitz  ist,  nach  dem  Art.  102
des  Civil=Gesetzbuchs,  der  Ort,  wo  Jemand
sein  Haupt=Etablissement  hat,  den  fortdauernden -
  Sitz  seiner  Geschäfte.  In  quo  quis  sedem
posuit,  laremque  et  summam  rerum  suarum
L.  7.  Cod.  de  Incolis.
In  der  Regel  erkennt  das  Gesetz  nur  Ein
Domicil  des  Bürgers,  auf  welcher  Einheit  der
Art.  102  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  beruhet.
Hat  indeß  Jemand  an  zwey  Orten  seinen
Wohnsitz,  welcher  die  im  Art.  103  des  CivilGesetzbuchs =
  vorgeschriebene  Erklärung  nicht  abgegeben ¬
  hat,  und  streiten  die  Vermuthungen,
deren  der  Art.  105  erwähnt,  nicht  für  das  eine
oder  das  andere  Domicil,  so  hängt  die  Wahl
desselben  von  dem  Kläger  ab,  der  aber  demjenigen ¬
  Domicil,  wo  der  Beklagte  der  Zeit  sid
aufhält,  den  Vorzug  zu  geben  hat.
Ist  der  Wohnsitz  des  Beklagten  unbekannt, ¬
  so  muß  der  Kläger  dessen  Aufenthaltsort ¬
  aufsuchen.
            
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