Objekt : Schmid, Paul: ¬Die Entwicklung des Geschmacksmusterschutzes in Deutschland

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eingeführt,  welche  nur  auf  Ausstellungen  erscheinen  und  nicht  zum
Verkauf  oder  anderweiter  Veräußerung  dienen  sollte.  Die  provisorische ¬
  Eintragung  erfolgte  in  den  Formen  der  regelmäßigen
Eintragung  und  gewährte  einen  einjährigen  Schutz,  der  aber  auch
ab  gerechnet,  das  alleinige  Recht  haben  soll,  solches  Muster  für  irgend  einen
Artikel  anzuwenden  oder  einen  Artikel  nach  diesem  Muster  zu  verfertigen  oder
zu  veräußern
III.  Es  wird  ferner  verordnet,  daß  niemand  den  Schutz  dieses  Gesetzes
genießen  soll,  sofern  dieses  Muster  nicht  .  .  .  eingetragen  ist  .  .  .  und  sofern
nicht  nach  dem  Inverkehrbringen  dieses  Musters  jedes  Industrieerzeugnis,
welches  nach  diesem  Muster  gefertigt  ist,  oder  an  welchem  dieses  Muster  verwendet ¬
  ist,  an  sich  das  Wort  „Registered“  mit  dem  Datum  der  Eintragung ¬
  trägt.
IV.  Entspricht  No.  XI.  des  Ges.  vom  10.  Aug.  1842.
V.  Und  es  wird  verordnet,  daß  alle  solche  Industrieerzeugnisse,  welche
gemeinhin  unter  dem  Namen  Fußdecken  oder  Wachstuch  bekannt  sind,  künftig
als  unter  Klasse  6  des  ersterwähnten  Gesetzes  (vom  10.  Aug.  1842)  fallen  und
dementsprechend  eingetragen  werden  sollen.
VI.  Sekt.  6  erklärt  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  von  1842  sofern
nicht  abweichende  Bestimmungen  durch  dieses  Gesetz  gegeben  werden,  auch  auf
dieses  Gesetz  anwendbar.
VII.  Bestimmungen  über  die  Registerbehörde,  entsprechend  dem  Gesetz
von  1842.
VIII.  Vorschriften,  betreffend  Eintragung  (erforderlich  ist  Einreichung
zweier  Zeichnungen,  Drucke  u.  s.  w.).
Und  jede  solche  Zeichnung  oder  Druck  soll  mit  der  Bezeichnung
und  Beschreibung  solchen  Musters  und  dem  Namen  und  der  Adresse  des  Eigentumers ¬
  auf  einem  Bogen  Papier  oder  Pergament  und  zwar  auf  derselben
Seite  desselben  sich  befinden;  und  die  Größe  des  besagten  Bogens  soll  24  zu
15  Zoll  nicht  überschreiten;  und  auf  einem  der  genannten  Bogen  soll  ein
freier  Raum  auf  derselben  Seite  gelassen  werden,  auf  welcher  die  Zeichnung  ...  ec.
sind,  und  zwar  von  der  Größe  von  6  zu  4  Zoll,  für  die  hier  erwähnte  Bescheinigung. ¬

Und  die  besagten  Zeichnungen  oder  Drucke  sollen  nach  einem  genauen
geometrischen  Maßstab  gefertigt  werden,  und  die  besagte  Beschreibung  soll
Teile  des  Musters  auslassen,  welche  nicht  neu  und  eigentümlich  sind.
IX.  Sekt.  9  überträgt  dem  Registrar  die  Entscheidung  der  Frage,  ob
ein  angemeldetes  Muster  nach  dem  Gesetz  von  1842  oder  von  1843  einzutragen ¬
  ist,  und  ob  es  überhaupt  eintragungsfähig  ist;  dem  Anmelder  steht
gegen  diesen  Entscheid  eine  Beschwerde  an  das  Handelsamt  zu.
X.  Nach  Sekt.  X  hat  jeder  das  Recht  zur  Einsicht  in  das  Musterregister ¬
  und  das  Recht,  Kopieen  der  Eintragungen  zu  nehmen,  bei  den  noch
bestehenden  Musterrechten  jedoch  nur  in  Anwesenheit  eines  Mitgliedes  der
Registerbehörde.
            
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