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eingeführt, welche nur auf Ausstellungen erscheinen und nicht zum
Verkauf oder anderweiter Veräußerung dienen sollte. Die provisorische ¬
Eintragung erfolgte in den Formen der regelmäßigen
Eintragung und gewährte einen einjährigen Schutz, der aber auch
ab gerechnet, das alleinige Recht haben soll, solches Muster für irgend einen
Artikel anzuwenden oder einen Artikel nach diesem Muster zu verfertigen oder
zu veräußern
III. Es wird ferner verordnet, daß niemand den Schutz dieses Gesetzes
genießen soll, sofern dieses Muster nicht . . . eingetragen ist . . . und sofern
nicht nach dem Inverkehrbringen dieses Musters jedes Industrieerzeugnis,
welches nach diesem Muster gefertigt ist, oder an welchem dieses Muster verwendet ¬
ist, an sich das Wort „Registered“ mit dem Datum der Eintragung ¬
trägt.
IV. Entspricht No. XI. des Ges. vom 10. Aug. 1842.
V. Und es wird verordnet, daß alle solche Industrieerzeugnisse, welche
gemeinhin unter dem Namen Fußdecken oder Wachstuch bekannt sind, künftig
als unter Klasse 6 des ersterwähnten Gesetzes (vom 10. Aug. 1842) fallen und
dementsprechend eingetragen werden sollen.
VI. Sekt. 6 erklärt die Bestimmungen des Gesetzes von 1842 sofern
nicht abweichende Bestimmungen durch dieses Gesetz gegeben werden, auch auf
dieses Gesetz anwendbar.
VII. Bestimmungen über die Registerbehörde, entsprechend dem Gesetz
von 1842.
VIII. Vorschriften, betreffend Eintragung (erforderlich ist Einreichung
zweier Zeichnungen, Drucke u. s. w.).
Und jede solche Zeichnung oder Druck soll mit der Bezeichnung
und Beschreibung solchen Musters und dem Namen und der Adresse des Eigentumers ¬
auf einem Bogen Papier oder Pergament und zwar auf derselben
Seite desselben sich befinden; und die Größe des besagten Bogens soll 24 zu
15 Zoll nicht überschreiten; und auf einem der genannten Bogen soll ein
freier Raum auf derselben Seite gelassen werden, auf welcher die Zeichnung ... ec.
sind, und zwar von der Größe von 6 zu 4 Zoll, für die hier erwähnte Bescheinigung. ¬
Und die besagten Zeichnungen oder Drucke sollen nach einem genauen
geometrischen Maßstab gefertigt werden, und die besagte Beschreibung soll
Teile des Musters auslassen, welche nicht neu und eigentümlich sind.
IX. Sekt. 9 überträgt dem Registrar die Entscheidung der Frage, ob
ein angemeldetes Muster nach dem Gesetz von 1842 oder von 1843 einzutragen ¬
ist, und ob es überhaupt eintragungsfähig ist; dem Anmelder steht
gegen diesen Entscheid eine Beschwerde an das Handelsamt zu.
X. Nach Sekt. X hat jeder das Recht zur Einsicht in das Musterregister ¬
und das Recht, Kopieen der Eintragungen zu nehmen, bei den noch
bestehenden Musterrechten jedoch nur in Anwesenheit eines Mitgliedes der
Registerbehörde.