Volltext : Caspari, Georg Ludwig: Geist und Anwendung der Bürgerlichen Proceß-Ordnung für das Königreich Westphalen

46
C.  Mit.  Bezug  auf  das  Vermögen.
§.  172.
Der  Ehemann  ist  von  Rechts  wegen  der  eheliche
Vormund  der  Frau.  Er  verwaltet  ihr  Vermögen ¬
  und  vertritt  dieselbe  nach  Außen.
§.  173.
Er  ist  befugt,  auch  ohne  die  Zustimmung  seiner
Frau,  die  ihr  zugehörige  fahrende  Habe  gültig
zu  veräußern  oder  zu  verpfänden.  Diese  Befugniß ¬
  erstreckt  sich  auch  auf  die  Forderungen  der
Frau,  seien  dieselben  versichert  oder  nicht.
§.  174.
Liegenschaften,  welche  der  Frau  zugehören,
darf  der  Mann  nur  veräußern  oder  verpfänden,  insofern ¬
  sie  selber  und  ein  zu  diesem  Behuf  bestellter ¬
  außerordentlicher  Vormund  ihre  Zustimmung ¬
  dazu  geben.
§.  175.
Der  Ehemann  hat  das  Recht,  das  Vermögen
seiner  Frau  zu  gebrauchen  und  zu  genießen.
Die  Zinse  und  übrigen  Früchte  desselben  gehören ¬
  ihm.
§.  176.
Was  die  Frau  durch  ihre  Arbeit  erwirbt
gehört  dem  Manne,  insofern  dieser  für  den  Unterhalt ¬
  der  Frau  und  Kinder  gehörig  sorgt.
§.  177.
Ausgenommen  von  der  ehelichen  Vormundschaft
und  Nutznießung  des  Ehemanns  ist  das  Sparguß
der  Frau,  und  was  dieser  von  Seite  des  Mannes
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer