Volltext : Erörterungen aus dem römischen, deutschen und württembergischen Privatrechte (3)

64  Dreizehnte  Erört.  Einfluß  der  Prozeßeinleitung  auf  das  Rechtsverhltnß.
die  angeführte  Stelle,  von  welcher  schon  H.  II  S.  11  die  Rede
war,  in  der  That  gar  nichts;  auch  ist  es  bei  dieser  Ansicht  Mühlenbruchs ¬
  jedenfalls  ganz  ungeeignet,  wenn  er  dann  doch  sowohl ¬
  im  angeführten  §  144  als  in  anderen  Stellen  seines  Pandectenrechts ¬
  bei  den  genannten  Wirkungen  stets  noch  von  der  Lit.
Cont.  spricht  und  der  Lit.  Cont.  diese  Wirkungen  zuschreibt,  während ¬
  ja  nach  seiner  Ansicht  die  Lit.  Cont.  gar  keine  Beziehung  mehr
zu  jenen  Wirkungen  haben  soll.  Ebenso  ist  mit  jener  Behauptung ¬
  gar  nicht  vereinbar,  wenn  er  noch  in  der  dritten  Auflage
seiner  Cession  der  Forderungenrechte  S.  387,  388  behauptet  und
ausführt,  daß  die  Wirkungen  der  Röm.  Lit.  Cont.  mit  unsrer
heutigen  Einlassung  verbunden  seyen  und  daß  namentlich  die  Litigiosität ¬
  einer  Klage  auch  im  neuesten  Röm.  Recht  erst  mit  der
Litis  Contestation,  somit  bei  uns  erst  mit  der  Einlassung,
eintrete.
Noch  weiter,  nicht  blos  für  das  neueste  sondern  auch  schon
für  das  frühere  Röm.  Recht,  ging  neuerlich  Asverus?.  Er
sucht  auszuführen:  die  Wirkungen  der  Lit.  Cont.,  selbst  die  Prozeßconsumtion ¬
  und  Novation,  seyen  schon  im  späteren
classischen  Röm.  Recht,  also  noch  zur  Zeit  des  Formularprozesses, ¬
  nicht  mehr  an  die  Lit.  Cont.,  sondern  an  einen
früheren  Zeitpunkt  geknüpft  worden,  nämlich  anfangs  an  den
Zeitpunkt  der  Denunciation  (oben  H.  II  S.4)  und  in  den  späteren ¬
  Kaiserzeiten  an  die  (H.  II  S.  10  bezeichnete)  Convention,
und  hieraus  kommt  er  dann  auf  das  Resultat,  daß  jene  Wirkungen ¬
  bei  uns  mit  der  Mittheilung  des  ersten  den  Prozeß  eröffnenden ¬
  Decrets  eintreten.  Nur  sey  der  Eintritt  dieser  Wirkungen ¬
  ein  hypothetischer  und  habe  blos  unter  der  Voraussetzung
statt,  daß  es  später  wirklich  zur  Lit.  Cont.  komme;  komme  es
daher  durch  des  Klägers  Schuld  nicht  zur  Lit.  Cont.:  so  sollen
jene  Wirkungen  wieder  von  selbst  erlöschen.  Auch  sey  da,  wo
eine  Thätigkeit  des  Beklagten  erfordert  werde,  um  gewisse  Wirkungen ¬
  eintreten  zu  lassen,  nicht  schon  die  Denunciation  oder  die
Convention  (oder  bei  uns  die  Mittheilung  des  Ladungsdecrets)
2)  Ueber  die  Denunciation  der  Römer  und  ihren  geschichtlichen  Zusammenhang ¬
  mit  dem  ersten  prozeßeinleit.  Decret.  Leipzig  1843.  S.  182  f.  270  f.  298  f.
            
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