64 Dreizehnte Erört. Einfluß der Prozeßeinleitung auf das Rechtsverhltnß.
die angeführte Stelle, von welcher schon H. II S. 11 die Rede
war, in der That gar nichts; auch ist es bei dieser Ansicht Mühlenbruchs ¬
jedenfalls ganz ungeeignet, wenn er dann doch sowohl ¬
im angeführten § 144 als in anderen Stellen seines Pandectenrechts ¬
bei den genannten Wirkungen stets noch von der Lit.
Cont. spricht und der Lit. Cont. diese Wirkungen zuschreibt, während ¬
ja nach seiner Ansicht die Lit. Cont. gar keine Beziehung mehr
zu jenen Wirkungen haben soll. Ebenso ist mit jener Behauptung ¬
gar nicht vereinbar, wenn er noch in der dritten Auflage
seiner Cession der Forderungenrechte S. 387, 388 behauptet und
ausführt, daß die Wirkungen der Röm. Lit. Cont. mit unsrer
heutigen Einlassung verbunden seyen und daß namentlich die Litigiosität ¬
einer Klage auch im neuesten Röm. Recht erst mit der
Litis Contestation, somit bei uns erst mit der Einlassung,
eintrete.
Noch weiter, nicht blos für das neueste sondern auch schon
für das frühere Röm. Recht, ging neuerlich Asverus?. Er
sucht auszuführen: die Wirkungen der Lit. Cont., selbst die Prozeßconsumtion ¬
und Novation, seyen schon im späteren
classischen Röm. Recht, also noch zur Zeit des Formularprozesses, ¬
nicht mehr an die Lit. Cont., sondern an einen
früheren Zeitpunkt geknüpft worden, nämlich anfangs an den
Zeitpunkt der Denunciation (oben H. II S.4) und in den späteren ¬
Kaiserzeiten an die (H. II S. 10 bezeichnete) Convention,
und hieraus kommt er dann auf das Resultat, daß jene Wirkungen ¬
bei uns mit der Mittheilung des ersten den Prozeß eröffnenden ¬
Decrets eintreten. Nur sey der Eintritt dieser Wirkungen ¬
ein hypothetischer und habe blos unter der Voraussetzung
statt, daß es später wirklich zur Lit. Cont. komme; komme es
daher durch des Klägers Schuld nicht zur Lit. Cont.: so sollen
jene Wirkungen wieder von selbst erlöschen. Auch sey da, wo
eine Thätigkeit des Beklagten erfordert werde, um gewisse Wirkungen ¬
eintreten zu lassen, nicht schon die Denunciation oder die
Convention (oder bei uns die Mittheilung des Ladungsdecrets)
2) Ueber die Denunciation der Römer und ihren geschichtlichen Zusammenhang ¬
mit dem ersten prozeßeinleit. Decret. Leipzig 1843. S. 182 f. 270 f. 298 f.