Volltext : Schneider, K.: Zur Einführung der Subhastations-Ordnung vom 13. Juli 1883 in die hannoversche Praxis

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Der  Wegfall  eines  beim  geringsten  Gebot  noch  berücksichtigten
Rechtes  kann  sich  übrigens  nicht  allein  durch  Tod  oder  sonstiges  Verschwinden ¬
  eines  Berechtigten  der  II.  Abtheilung  des  Grundbuches  ereignen
(vergl.  Jäckel,  S.  202  a.  a.  O.1215),  sondern  wird  zum  Beispiel
regelmäßig  bei  Kautionshypotheken  eintreten,  wenn  diese  nicht  voll
ausbezahlt  waren  und  nun  zu  geringerem  Betrage  liquidiert  werden
(S.  unten).
Die  nach  Abs.  2  des  §.  58  angeordnete  Umrechnung
ist  hier  aber  nicht  gesetzlich  angeordnet.  (Vergl.  Anm.  116  auf  S.  45
und  Kurlbaum  a.  a.  O.  S.  63  ff.
Diese  Kautionshypotheken,  sowie  die  anderen
bedingten  und  die  betagten ¬
  Ansprüche  verlangen  übrigens  bezüglich
ihrer  Einreihung  ins
geringste  Gebot  noch  einige  besondere  Worte
zur  Klarstellung  ihrer
Bedeutung.
Die  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen  finden  sich  im  §.  55,
Abs.  1,  wonach  „Forderungen  von  unbestimmter  Höhe
nach  dem  im
Grundbuche  eingetragenen  höchsten  Betrage
berücksichtigt  werden
sollen  (Motive  S.  85);  und  Abs.  3,  welcher  „bedingte  Ansprüche
wie  unbedingte  zu  behandeln"  vorschreibt;  endlich  §.  59,  Abs.  2  Satz  1,
welcher  lautet:  „Eine  Forderung,  welche  auch  auf  einem  anderen
Grundstücke  ungetheilt  haftet,  wird  wie  eine  Forderung  unter  auf
122)
lösender  Bedingung  behandelt."
Für  die  Kautionshypotheken  ist  durch  §.  24  des  Eigenthumsgesetzes
die  Eintragung  eines  Höchstbetrages  gefordert.  Nach  dem  Subhastationsgesetze ¬
  werden  dieselben,  theoretisch  richtig  123),  als  unbedingte ¬
  Hypotheken  behandelt  und  zum  vollen  Betrage  in  das  geringste
Gebot  eingesetzt.  Praktisch  ist  das  aber  sehr  bedenklich;  denn  wie
soll  der  Gläubiger  eine  Kautionshypothek,  die  vielleicht  absichtlich  in
riesiger  Höhe  bestellt  ist  124),  beseitigen,  wenn  er  das  geringste  Gebot
nicht  bis  zur  Unerreichbarkeit  anwachsen  sehen  will?  Diese  Rechte
werden,  ohne  Zuthun  ihres  Herrn,  zu  voll  angesetzt;  eine  vorgängige
Feststellungsklage  des  betreibenden  Gläubigers  auf  Fixierung  des  auf
die  Hypothek  ausgezahlten  Betrages  ist  streng  genommen  unbegründet
oder  bürdet  wenigstens  dem  Kläger  die  Kosten  auf,  da  der  beklagte
Kautionshypothekar  ja  gar  nicht  die  ganze  Summe  beansprucht  hatte
und  zu  einer  Aeußerung,  wie  hoch  die  Hypothek  ausgezahlt  sei,  jenem
Gläubiger  gegenüber  doch  nicht  verpflichtet  ist.  125)  —  Gerade  solche
Kautionshypotheken  wird  der  Schuldner  demnächst  mit  Vorliebe  wählen,
um  sich  vor  Subhastationsanträgen  anderer  Personen  sicher  zu  stellen:
1215)  Die  zu  Eigenthümerhypotheken  gewordenen  Hypotheken  gehören  also
nicht  hierher.
122)
Daneben  kommen  die  §§.  31  bis  34  u.  59,  Abs.  1,  nur  für  das  Belegungsverfahren ¬
  in  Betracht.
123)
Windscheid,  Pandekten,  §.  242  Note  8.
124
Abg.  Munckel  in  der  Verhandlung  des  Abg.=Hauses  vom  25.  Mai  1883.
125)
Dies  wird  man  nur  dann  annehmen  dürfen,  wenn  der  Kautionshypothetar ¬
  auf  Grund  des  §.  205  zur  Abtretung  verpflichtet  ist.
Schneider,  Subhastations=Ordnung.
            
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