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Der Wegfall eines beim geringsten Gebot noch berücksichtigten
Rechtes kann sich übrigens nicht allein durch Tod oder sonstiges Verschwinden ¬
eines Berechtigten der II. Abtheilung des Grundbuches ereignen
(vergl. Jäckel, S. 202 a. a. O.1215), sondern wird zum Beispiel
regelmäßig bei Kautionshypotheken eintreten, wenn diese nicht voll
ausbezahlt waren und nun zu geringerem Betrage liquidiert werden
(S. unten).
Die nach Abs. 2 des §. 58 angeordnete Umrechnung
ist hier aber nicht gesetzlich angeordnet. (Vergl. Anm. 116 auf S. 45
und Kurlbaum a. a. O. S. 63 ff.
Diese Kautionshypotheken, sowie die anderen
bedingten und die betagten ¬
Ansprüche verlangen übrigens bezüglich
ihrer Einreihung ins
geringste Gebot noch einige besondere Worte
zur Klarstellung ihrer
Bedeutung.
Die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich im §. 55,
Abs. 1, wonach „Forderungen von unbestimmter Höhe
nach dem im
Grundbuche eingetragenen höchsten Betrage
berücksichtigt werden
sollen (Motive S. 85); und Abs. 3, welcher „bedingte Ansprüche
wie unbedingte zu behandeln" vorschreibt; endlich §. 59, Abs. 2 Satz 1,
welcher lautet: „Eine Forderung, welche auch auf einem anderen
Grundstücke ungetheilt haftet, wird wie eine Forderung unter auf
122)
lösender Bedingung behandelt."
Für die Kautionshypotheken ist durch §. 24 des Eigenthumsgesetzes
die Eintragung eines Höchstbetrages gefordert. Nach dem Subhastationsgesetze ¬
werden dieselben, theoretisch richtig 123), als unbedingte ¬
Hypotheken behandelt und zum vollen Betrage in das geringste
Gebot eingesetzt. Praktisch ist das aber sehr bedenklich; denn wie
soll der Gläubiger eine Kautionshypothek, die vielleicht absichtlich in
riesiger Höhe bestellt ist 124), beseitigen, wenn er das geringste Gebot
nicht bis zur Unerreichbarkeit anwachsen sehen will? Diese Rechte
werden, ohne Zuthun ihres Herrn, zu voll angesetzt; eine vorgängige
Feststellungsklage des betreibenden Gläubigers auf Fixierung des auf
die Hypothek ausgezahlten Betrages ist streng genommen unbegründet
oder bürdet wenigstens dem Kläger die Kosten auf, da der beklagte
Kautionshypothekar ja gar nicht die ganze Summe beansprucht hatte
und zu einer Aeußerung, wie hoch die Hypothek ausgezahlt sei, jenem
Gläubiger gegenüber doch nicht verpflichtet ist. 125) — Gerade solche
Kautionshypotheken wird der Schuldner demnächst mit Vorliebe wählen,
um sich vor Subhastationsanträgen anderer Personen sicher zu stellen:
1215) Die zu Eigenthümerhypotheken gewordenen Hypotheken gehören also
nicht hierher.
122)
Daneben kommen die §§. 31 bis 34 u. 59, Abs. 1, nur für das Belegungsverfahren ¬
in Betracht.
123)
Windscheid, Pandekten, §. 242 Note 8.
124
Abg. Munckel in der Verhandlung des Abg.=Hauses vom 25. Mai 1883.
125)
Dies wird man nur dann annehmen dürfen, wenn der Kautionshypothetar ¬
auf Grund des §. 205 zur Abtretung verpflichtet ist.
Schneider, Subhastations=Ordnung.