Volltext : Schneider, K.: Zur Einführung der Subhastations-Ordnung vom 13. Juli 1883 in die hannoversche Praxis

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es  würden  zunächst  E  und  F  als  die  Forderungen,  „welche  an  letzter
Stelle  zu  einer  Hebung  aus  dem  Kaufgelde  gelangen",  in  die  Stelle
von  A  einrücken  und  als  Hypothek,  nach  §.  58  berechnet,  übernommen
werden  müssen.  Und  zwar  von  E  derjenige  Theil,  der  nicht  mehr
—  und  F  ganz;  im  Gedurch ¬
  das  Gebot  gedeckt  war,  —  50  Mark
sammtbetrage  also  250  Mark.  Dann  bleiben  von  A  noch  250  Mark
übrig,  das  Plus  des  effektiven  Gebotes  über  die  Schuldenmasse  nach
Wegfall  von  A,  welches  also  dem  Subhastaten  zu  Gute  kommen
muß.  Dieser  würde  sodann  also  nach  E  und  F  als  Hypothekar  auf
250  Mark  eingetragen  werden  müssen.  Weder  er,  noch  E  und  F
können  Baarzahlung  verlangen,  da  sich  dadurch  die  vom  Ersteher
eingegangene  Verpflichtung  auf  Uebernahme  eines  Hypothekenwerthes
von  6500  Mark  und  Baarzahlung  von  750  Mark  andern  würde.
Rückten  andererseits  die  dem  A  nachstehenden  Realberechtigten  auf
so  käme  der  Hypothekenwerth  von  A  auf  D  und  E,  die  doch,  der
Eine  ganz,  der  Andere  zum  Theil,  ein  Recht  auf  Baarzahlung  haben;
und  von  dem  Baargebote  fielen,  nach  Abzug  von  x,  200  auf  F  und
250  auf  den  Subhastaten,  die  nach  dem  Meistgebote  überhaupt  kein
Recht,  geschweige  denn  auf  Baarzahlung  hatten  und  deshalb  „sich
mit  dem  begnügen  müssen,  was  nach  Befriedigung  der  vorgehenden ¬
  aus  dem  baar  zu  zahlenden  Kaufgelde  an  anderen
Leistungen  des  Erstehers  übrig  bleibt":  Motive  S.  113.
Durch  diese  eventuell  zu  übernehmenden  Rechte  wird  nun  eine
zu  hoch  gegriffene  Schätzung  der  im  geringsten  Gebote  enthaltenen
Rechte  für  den  betreibenden  Gläubiger  von  besonderer  Gefährlichkeit
(Motive  S.  90).  Wäre  z.  B.  ein  Altentheil  118)  zu  übernehmen,  der
als  Kapital  nach  §.  58,  Abs.  2  berechnet  gleich  500  wäre,  aber  richterlich
zu  1000  geschätzt  ist,  so  könnte  der  Gläubiger  darauf  verfallen,  sich
dadurch  zu  helfen,  daß  er  einen  sachkundigen  Bieter  veranlaßt,
sein
Gebot  doch  so  hoch  abzugeben,  —  bei  obigem  Beispiel  (S.  46)  also
ein  Werthgebot  von  7000  Mark  und  ein  Baargebot  von  mindestens
300  Mark
da  derselbe  als  Ersteher  in  Wahrheit  doch  den  richtigen ¬
  Minderwerth  übernehmen  würde.  Allein  diese  Aushülfe  wird
dadurch  vereitelt,  daß  der  Bieter  Gefahr  läuft,  durch  Wegfall  des
Altentheils  vor  dem  Belegungstermine  (siehe  unten)  eine  wirkliche
Hypothekenlast  von  1000  Mark  aufgebürdet  zu  erhalten.
Schutz  gegen  eine  derartig  zu  hoch  gegriffene  Berechnung  hat
der  Gläubiger  in  folgender  Weise.  119)
118)  Beiläufig  bemerkt,  es  sind  Altentheile  keine  Forderungen  von  unbestimmter ¬
  Höhe“  (vergl.  Achilles  a.  a.  O.  S.  419),  sondern  nur  schwer  bestimmbare ¬
  Forderungen.  —  Bei  Altentheilsverträgen  wird  der  Richter  künftighin  gut
thun,  sich  das  Alter  der  Altentheiler  und  ihren  eigenen  Werthanschlag  bezüglich  des
Altentheils  angeben  zu  lassen.
119)  Kurlbaum  a.  a.  O.  S.  35  u.  53.  Auch  durch  Weglassung  oder  unrichtige ¬
  Aufnahme  eines  z.  B.  nicht  glaubhaft  gemachten  Anspruches  kann  eine  falsche
Berechnung  entstehen.
Hier  liegt  die  Sache  im  Wesentlichen  mit  dem  besprochenen
Falle  gleich.
            
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