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es würden zunächst E und F als die Forderungen, „welche an letzter
Stelle zu einer Hebung aus dem Kaufgelde gelangen", in die Stelle
von A einrücken und als Hypothek, nach §. 58 berechnet, übernommen
werden müssen. Und zwar von E derjenige Theil, der nicht mehr
— und F ganz; im Gedurch ¬
das Gebot gedeckt war, — 50 Mark
sammtbetrage also 250 Mark. Dann bleiben von A noch 250 Mark
übrig, das Plus des effektiven Gebotes über die Schuldenmasse nach
Wegfall von A, welches also dem Subhastaten zu Gute kommen
muß. Dieser würde sodann also nach E und F als Hypothekar auf
250 Mark eingetragen werden müssen. Weder er, noch E und F
können Baarzahlung verlangen, da sich dadurch die vom Ersteher
eingegangene Verpflichtung auf Uebernahme eines Hypothekenwerthes
von 6500 Mark und Baarzahlung von 750 Mark andern würde.
Rückten andererseits die dem A nachstehenden Realberechtigten auf
so käme der Hypothekenwerth von A auf D und E, die doch, der
Eine ganz, der Andere zum Theil, ein Recht auf Baarzahlung haben;
und von dem Baargebote fielen, nach Abzug von x, 200 auf F und
250 auf den Subhastaten, die nach dem Meistgebote überhaupt kein
Recht, geschweige denn auf Baarzahlung hatten und deshalb „sich
mit dem begnügen müssen, was nach Befriedigung der vorgehenden ¬
aus dem baar zu zahlenden Kaufgelde an anderen
Leistungen des Erstehers übrig bleibt": Motive S. 113.
Durch diese eventuell zu übernehmenden Rechte wird nun eine
zu hoch gegriffene Schätzung der im geringsten Gebote enthaltenen
Rechte für den betreibenden Gläubiger von besonderer Gefährlichkeit
(Motive S. 90). Wäre z. B. ein Altentheil 118) zu übernehmen, der
als Kapital nach §. 58, Abs. 2 berechnet gleich 500 wäre, aber richterlich
zu 1000 geschätzt ist, so könnte der Gläubiger darauf verfallen, sich
dadurch zu helfen, daß er einen sachkundigen Bieter veranlaßt,
sein
Gebot doch so hoch abzugeben, — bei obigem Beispiel (S. 46) also
ein Werthgebot von 7000 Mark und ein Baargebot von mindestens
300 Mark
da derselbe als Ersteher in Wahrheit doch den richtigen ¬
Minderwerth übernehmen würde. Allein diese Aushülfe wird
dadurch vereitelt, daß der Bieter Gefahr läuft, durch Wegfall des
Altentheils vor dem Belegungstermine (siehe unten) eine wirkliche
Hypothekenlast von 1000 Mark aufgebürdet zu erhalten.
Schutz gegen eine derartig zu hoch gegriffene Berechnung hat
der Gläubiger in folgender Weise. 119)
118) Beiläufig bemerkt, es sind Altentheile keine Forderungen von unbestimmter ¬
Höhe“ (vergl. Achilles a. a. O. S. 419), sondern nur schwer bestimmbare ¬
Forderungen. — Bei Altentheilsverträgen wird der Richter künftighin gut
thun, sich das Alter der Altentheiler und ihren eigenen Werthanschlag bezüglich des
Altentheils angeben zu lassen.
119) Kurlbaum a. a. O. S. 35 u. 53. Auch durch Weglassung oder unrichtige ¬
Aufnahme eines z. B. nicht glaubhaft gemachten Anspruches kann eine falsche
Berechnung entstehen.
Hier liegt die Sache im Wesentlichen mit dem besprochenen
Falle gleich.