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Zu dieser zweiten Kategorie gehören aber außer den in §. 29
des Gesetzes erwähnten Rechten noch die des §. 30 Nr. 2 und 37
(b u. c).
b. Ersterer enthält „die nach der Beschlagnahme des GrundSie ¬
sind natürlich den
stücks entstandenen Realansprüche" (§. 29).
vorher besprochenen Rechten völlig gleich geartet. Sind sie nach Eintragung ¬
des Vermerkes, daß die Versteigerung beantragt sei, eingetragen, ¬
so haben sie vor jenen dadurch etwas Besonderes, daß sie
angemeldet werden müssen (§. 40 Nr. 8 vv. „zur Zeit der Eintragung
des Versteigerungsvermerks"
Ob sie dem Antragsteller vorgehen, — falls dieser nicht als
entscheidet
bereits dinglich Berechtigter ihnen so wie so vorgeht, —
sich nach §. 17. Insofern ist der Bemerkung Jäckel's51) beizutreten,
daß §. 30 einschränkend auszulegen sei (allerdings nicht „beschränkt
durch den öffentlichen Glauben des Grundbuches", sondern durch §. 17);
daß sie aber immer in das geringste Gebot eintreten, falls sie vor
jener Eintragung des Vermerks eingetragen sind, ist unrichtig. Handelt
es sich im Versteigerungstermin um diese Frage, so ist sie gerade so
zu erledigen, wie wenn der Antragsteller eine ihm vorgehende Hypothek
52)
als Scheinhypothek angreift, — s. unten.
c. Der §. 37 zählt auf die „älteren als zweijährigen Rückstände
an Zinsen und wiederkehrenden Hebungen", die sich wiederum nur
dadurch von der Behandlung ihrer Stammrechte und der jüngeren
Nebenrechte (s. S. 10, 11) unterscheiden, daß sie unbedingt angemeldet
werden müssen und, daß sie, — unter sich nach §. 29 rangierend,
den sieben Klassen der §§. 24—30 nachgestellt werden.
3) Eine dritte Kategorie von Rechten sind die aus der Beschlagnahme ¬
für den Antragsteller oder den beitretenden Gläubiger
erwachsenden, — §. 30, Nr. 1 — „soweit sie nicht als Realforderungen
zur Hebung kommen"
Da das geringste Gebot nach §. 54 gerade vor ihnen abschließt,
so brauchen sie nicht übernommen oder befriedigt zu werden.
Ueber die Natur der hier entstehenden Rechte äußert sich §. 16,
der von der Beschlagnahme handelt, nicht; wohl aber für die Fälle
der Zwangsverwaltung der §. 143 Abs. 1, welcher sagt: „Durch die
Beschlagnahme (§. 16) erlangt der Gläubiger an den Einkünften
des Grundstücks unter Vorbehalt der Rechte der Realgläubiger ein
51) S. Jäckel a. a. O. S. 202; A. A. Krech=Fischer S. 271, 272, 311.
S. auch Kurlbaum a. a. O. S. 12.
52) An sich ist es klar, daß nur bis zur Verkündigung des Zuschlagsurtheils
derartige Rechte durch Eintragung gegen den Subhastaten, der in diesem
Augenblicke das Eigenthum verliert, erworben werden können, und daß nachher die
Pfändung der hyperocha Ersatz bietet. Es entstehen aber dadurch Schwierigkeiten,
daß dieser Augenblick dem Grundbuchrichter nicht sofort bekannt wird, da er um
die Ueberschreibung nach § 124 Nr. 1 erst später ersucht wird, und deshalb Eintragungen, ¬
zumal von Urtheilshypotheken, vorkommen können, die sich nachträglich
als ungültig erweisen.