Volltext : Schneider, K.: Zur Einführung der Subhastations-Ordnung vom 13. Juli 1883 in die hannoversche Praxis

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Zu  dieser  zweiten  Kategorie  gehören  aber  außer  den  in  §.  29
des  Gesetzes  erwähnten  Rechten  noch  die  des  §.  30  Nr.  2  und  37
(b  u.  c).
b.  Ersterer  enthält  „die  nach  der  Beschlagnahme  des  GrundSie ¬
  sind  natürlich  den
stücks  entstandenen  Realansprüche"  (§.  29).
vorher  besprochenen  Rechten  völlig  gleich  geartet.  Sind  sie  nach  Eintragung ¬
  des  Vermerkes,  daß  die  Versteigerung  beantragt  sei,  eingetragen, ¬
  so  haben  sie  vor  jenen  dadurch  etwas  Besonderes,  daß  sie
angemeldet  werden  müssen  (§.  40  Nr.  8  vv.  „zur  Zeit  der  Eintragung
des  Versteigerungsvermerks"
Ob  sie  dem  Antragsteller  vorgehen,  —  falls  dieser  nicht  als
entscheidet
bereits  dinglich  Berechtigter  ihnen  so  wie  so  vorgeht,  —
sich  nach  §.  17.  Insofern  ist  der  Bemerkung  Jäckel's51)  beizutreten,
daß  §.  30  einschränkend  auszulegen  sei  (allerdings  nicht  „beschränkt
durch  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuches",  sondern  durch  §.  17);
daß  sie  aber  immer  in  das  geringste  Gebot  eintreten,  falls  sie  vor
jener  Eintragung  des  Vermerks  eingetragen  sind,  ist  unrichtig.  Handelt
es  sich  im  Versteigerungstermin  um  diese  Frage,  so  ist  sie  gerade  so
zu  erledigen,  wie  wenn  der  Antragsteller  eine  ihm  vorgehende  Hypothek
52)
als  Scheinhypothek  angreift,  —  s.  unten.
c.  Der  §.  37  zählt  auf  die  „älteren  als  zweijährigen  Rückstände
an  Zinsen  und  wiederkehrenden  Hebungen",  die  sich  wiederum  nur
dadurch  von  der  Behandlung  ihrer  Stammrechte  und  der  jüngeren
Nebenrechte  (s.  S.  10,  11)  unterscheiden,  daß  sie  unbedingt  angemeldet
werden  müssen  und,  daß  sie,  —  unter  sich  nach  §.  29  rangierend,
den  sieben  Klassen  der  §§.  24—30  nachgestellt  werden.
3)  Eine  dritte  Kategorie  von  Rechten  sind  die  aus  der  Beschlagnahme ¬
  für  den  Antragsteller  oder  den  beitretenden  Gläubiger
erwachsenden,  —  §.  30,  Nr.  1  —  „soweit  sie  nicht  als  Realforderungen
zur  Hebung  kommen"
Da  das  geringste  Gebot  nach  §.  54  gerade  vor  ihnen  abschließt,
so  brauchen  sie  nicht  übernommen  oder  befriedigt  zu  werden.
Ueber  die  Natur  der  hier  entstehenden  Rechte  äußert  sich  §.  16,
der  von  der  Beschlagnahme  handelt,  nicht;  wohl  aber  für  die  Fälle
der  Zwangsverwaltung  der  §.  143  Abs.  1,  welcher  sagt:  „Durch  die
Beschlagnahme  (§.  16)  erlangt  der  Gläubiger  an  den  Einkünften
des  Grundstücks  unter  Vorbehalt  der  Rechte  der  Realgläubiger  ein
51)  S.  Jäckel  a.  a.  O.  S.  202;  A.  A.  Krech=Fischer  S.  271,  272,  311.
S.  auch  Kurlbaum  a.  a.  O.  S.  12.
52)  An  sich  ist  es  klar,  daß  nur  bis  zur  Verkündigung  des  Zuschlagsurtheils
derartige  Rechte  durch  Eintragung  gegen  den  Subhastaten,  der  in  diesem
Augenblicke  das  Eigenthum  verliert,  erworben  werden  können,  und  daß  nachher  die
Pfändung  der  hyperocha  Ersatz  bietet.  Es  entstehen  aber  dadurch  Schwierigkeiten,
daß  dieser  Augenblick  dem  Grundbuchrichter  nicht  sofort  bekannt  wird,  da  er  um
die  Ueberschreibung  nach  §  124  Nr.  1  erst  später  ersucht  wird,  und  deshalb  Eintragungen, ¬
  zumal  von  Urtheilshypotheken,  vorkommen  können,  die  sich  nachträglich
als  ungültig  erweisen.
            
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