Volltext : Schneider, K.: Zur Einführung der Subhastations-Ordnung vom 13. Juli 1883 in die hannoversche Praxis

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In  das  Gesetz  selbst  ist  lediglich  obiger  Antrag  in  der  Herrenhauskommission ¬
  (S.  27)  als  Abs.  5  zu  §.  57,  in  Verbindung  mit
§.  61  Satz  1,  aufgenommen:  dieser  spricht  nur  von  Kündigung.
Es  ist  nun  aber  anzuerkennen,  daß  „die  Kündigung"  und  die
„Fälligkeitsklausel"  im  Grunde  genommen  juristisch  ganz  gleich  wirken.
Letztere  ist  nämlich  nur  die  Vereinbarung,  daß  mit  Eintritt  eines
bestimmten  Ereignisses  die  Kündigung  dem  Gläubiger  „auf  sofort“ ¬
  zustehen  solle.  Ob  er  sie  ausüben  will,  ist  dann  die  Frage.
Ohne  besondere  Willenserklärung  seinerseits  ist  sie  deshalb  bedeutungslos. ¬
  Dies  folgt  insbesondere  auch  daraus,  daß  die  Klausel  doch  in
dubio  nur  zu  Gunsten  des  Gläubigers  ausgelegt  werden  darf;  also
nicht  absolut,  objektiv  wirken  kann,  etwa  daß  z.  B.  die  übrigen  Interessenten ¬
  ohne  seine  Zuziehung  nunmehr  die  Baarberichtigung  seiner
Hypothek  beschließen  könnten.  Es  wird  also  immer  noch,  wie  gesagt,
einer  Erklärung  des  Gläubigers  bedürfen,  mithin  einer  wirklichen
Kündigung  (auf  sofort);  damit  fällt  dann  dieselbe  aber  einfach  unter
48
den  bereits  angezogenen  Absatz  5  im  §.  57.
Das  praktische  Ergebniß  ist,  daß  vor  Allem  der  Ersteher  vor
einer  Ungewißheit  seiner  Verpflichtungen  geschützt  wird;  daß  andererseits ¬
  aber  auch  der  Gläubiger  durch  jene  Klausel  völlig  freie  Hand
behält  und  sich  nur  durch  eine  —  schriftliche  —  Erklärung  am  Versteigerungstermine ¬
  zu  betheiligen  braucht.  Es  erscheint  mithin  den
obigen  Erwägungen  und  Bedenken  gegenüber  durchaus  annehmbar.
r49)  wieder
Daß  durch  die  gewollte  Baarzahlung  der  Kreis  der  Biet
beschränkter  werden  kann,  läßt  sich  überhaupt  nicht  ändern,  da  ja  die
Gläubiger  zweifellos  befugt  sind,  überhaupt  Baarzahlung  des  ganzen
Steiggeldes  zu  beschließen.50)  Für  den  Fall  sofortiger  Fälligkeit  ist
übrigens  die  Wirkung  gegen  den  Ersteher  (Abs.  5  des  §.  57)  lediglich
dadurch  zu  erreichen,  daß  der  Richter  die  Baarzahlung  der  betreffenden
Hypothek  ausdrücklich  in  die  Bedingungen  aufnimmt;  die  Hypothek
wird  dann  eben  nicht  „übernommen";  insofern  ist  die  Darstellung
bei  Jäckel  a.  a.  O.  S.  211  mißverständlich.
48)  So  auch  der  Abg.  Martinius  in  der  Landtagssitzung  vom  25.  Mai  1883,
aus  praktischen  Gründen:  der  Gläubiger  werde  sich  erst  den  Erwerber  ansehen,  ehe
er  Gebrauch  von  der  Klausel  macht.  (Vergl.  §  37,  Abs.  2  des  Statutes  der  Hannoverschen ¬
  Landeskreditanstalt:  „Die  Direktion  —  soll  —  berechtigt  sein,  bei  Veräußerung ¬
  —  der  Grundstücke  die  Einziehung  des  darauf  haftenden  Kapitals  zu
§  202.
begehren,  was  sie  dem  Gerichte  zeitig  zur  Anzeige  zu  bringen  hat."
Abs.  2  hier).  Aus  §57  des  Gesetzes  läßt  sich  Obiges,  glaube  ich,  auch  juristisch
ableiten.  Der  Ersteher  soll  übernehmen  und  übernimmt,  wenn  der  Gläubiger
riih
sich  nicht  kührt,  ohne  eine  Verpflichtung  auf  sofortige  Zahlung  übernommen  zu
haben;  ihm  gegenüber  kann  die  Fälligkeitsklausel  nicht  ziehen,  da  sein  Rechtserwerb
und  seine  Verpflichtungen  mit  dem  Zuschlag  endgültig  festgestellt  werden.  Auch
dem  Wortlaute  nach  kann  die  Klausel  gegen  ihn  nicht  wirken,  wenn  sie  z.  B.  lautet,
wie  der  Abg.  Graf  von  Bismarck  a.  a.  O.  annahm:  „der  Gläubiger  behält  sich
vor,  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  die  Hypothek  für  fällig  zu  erklären.
49)  Anm.  8.
50)  Vergl.  endlich  Bähr  a.  a.  O.  S.  198,  199,  212.
            
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