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In das Gesetz selbst ist lediglich obiger Antrag in der Herrenhauskommission ¬
(S. 27) als Abs. 5 zu §. 57, in Verbindung mit
§. 61 Satz 1, aufgenommen: dieser spricht nur von Kündigung.
Es ist nun aber anzuerkennen, daß „die Kündigung" und die
„Fälligkeitsklausel" im Grunde genommen juristisch ganz gleich wirken.
Letztere ist nämlich nur die Vereinbarung, daß mit Eintritt eines
bestimmten Ereignisses die Kündigung dem Gläubiger „auf sofort“ ¬
zustehen solle. Ob er sie ausüben will, ist dann die Frage.
Ohne besondere Willenserklärung seinerseits ist sie deshalb bedeutungslos. ¬
Dies folgt insbesondere auch daraus, daß die Klausel doch in
dubio nur zu Gunsten des Gläubigers ausgelegt werden darf; also
nicht absolut, objektiv wirken kann, etwa daß z. B. die übrigen Interessenten ¬
ohne seine Zuziehung nunmehr die Baarberichtigung seiner
Hypothek beschließen könnten. Es wird also immer noch, wie gesagt,
einer Erklärung des Gläubigers bedürfen, mithin einer wirklichen
Kündigung (auf sofort); damit fällt dann dieselbe aber einfach unter
48
den bereits angezogenen Absatz 5 im §. 57.
Das praktische Ergebniß ist, daß vor Allem der Ersteher vor
einer Ungewißheit seiner Verpflichtungen geschützt wird; daß andererseits ¬
aber auch der Gläubiger durch jene Klausel völlig freie Hand
behält und sich nur durch eine — schriftliche — Erklärung am Versteigerungstermine ¬
zu betheiligen braucht. Es erscheint mithin den
obigen Erwägungen und Bedenken gegenüber durchaus annehmbar.
r49) wieder
Daß durch die gewollte Baarzahlung der Kreis der Biet
beschränkter werden kann, läßt sich überhaupt nicht ändern, da ja die
Gläubiger zweifellos befugt sind, überhaupt Baarzahlung des ganzen
Steiggeldes zu beschließen.50) Für den Fall sofortiger Fälligkeit ist
übrigens die Wirkung gegen den Ersteher (Abs. 5 des §. 57) lediglich
dadurch zu erreichen, daß der Richter die Baarzahlung der betreffenden
Hypothek ausdrücklich in die Bedingungen aufnimmt; die Hypothek
wird dann eben nicht „übernommen"; insofern ist die Darstellung
bei Jäckel a. a. O. S. 211 mißverständlich.
48) So auch der Abg. Martinius in der Landtagssitzung vom 25. Mai 1883,
aus praktischen Gründen: der Gläubiger werde sich erst den Erwerber ansehen, ehe
er Gebrauch von der Klausel macht. (Vergl. § 37, Abs. 2 des Statutes der Hannoverschen ¬
Landeskreditanstalt: „Die Direktion — soll — berechtigt sein, bei Veräußerung ¬
— der Grundstücke die Einziehung des darauf haftenden Kapitals zu
§ 202.
begehren, was sie dem Gerichte zeitig zur Anzeige zu bringen hat."
Abs. 2 hier). Aus §57 des Gesetzes läßt sich Obiges, glaube ich, auch juristisch
ableiten. Der Ersteher soll übernehmen und übernimmt, wenn der Gläubiger
riih
sich nicht kührt, ohne eine Verpflichtung auf sofortige Zahlung übernommen zu
haben; ihm gegenüber kann die Fälligkeitsklausel nicht ziehen, da sein Rechtserwerb
und seine Verpflichtungen mit dem Zuschlag endgültig festgestellt werden. Auch
dem Wortlaute nach kann die Klausel gegen ihn nicht wirken, wenn sie z. B. lautet,
wie der Abg. Graf von Bismarck a. a. O. annahm: „der Gläubiger behält sich
vor, im Falle der Zwangsversteigerung die Hypothek für fällig zu erklären.
49) Anm. 8.
50) Vergl. endlich Bähr a. a. O. S. 198, 199, 212.