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verfahren beanspruchen zu können, auszuüben vermöchte; und weiter,
ob die in der Urkunde oder auch im Grundbuche eingetragene Klausel,
daß die Hypothek in der Subhastation jedes Mal fällig werde, wirksam
sein könne und dürfe.
Zunächst äußern sich die Motive über diesen wichtigen Punkt
(Seite 58) folgendermaßen. „Der Gläubiger, welcher sich in dieser
Beziehung sgegen Ausbeutung des ihm verpfändeten Grundstücks durch
Raubbau] besonders schützen will, muß sich für jeden Fall der Veräußerung ¬
die Fälligkeit seiner Forderung vorbehalten. Man sage
nicht, daß die Möglichkeit derartiger vertragsmäßiger Vorbehalte die
Durchführung der Grundsätze gefährde, denn das Recht der vorstehenden ¬
Gläubiger, daß ohne ihre Befriedigung der Verkauf nicht
stattfindet, kann ohne Zustimmung dieser Gläubiger nicht beseitigt
werden.
Im Ber. f. d. Abg.=H. Seite 26 wird bemerkt, die „Fälligkeitsklausel" ¬
würde wahrscheinlich häufiger als bisher in den Hypothekendokumenten ¬
Aufnahme finden und die wohlthätigen Absichten des
Gesetzes vereiteln. Dem Ersteher müsse zur Regulierung der von ihm
übernommenen Hypotheken eine gewisse Zeit gelassen werden; jedenfalls ¬
müsse er vor Abgabe des Gebotes auf die baldige Einziehung
der zu übernehmenden Forderungen aufmerksam gemacht werden.
Dagegen wandte man ein, es werde von der Fälligkeitsklausel künftig
nicht mehr Gebrauch gemacht werden, als jetzt; daß die Sache bei
derselben aber anders läge, als bei einer sonstigen Kündigung, da sie,
nämlich die Klausel, — aus der Urkunde und dem Grundbuche
zu ersehen sei. Letzteres wurde zwar hinsichtlich der Fälligkeit für
den Fall der verzögerten Erfüllung der Zinsverbindlichkeit bestritten;
jedoch ausgeführt, daß, falls solche Klausel aufgestellt sei, dies für
den Ersteher genügend sein müsse, über die Sachlage vorher genaue
Erkundigungen einzuziehen.
Nach dem Ber. f. d. Herr.=H. Seite 5 hielten, im Einklang mit
den eben mitgetheilten Motiven, die Regierungskommissare in den Be. ¬
rathungen der IX. Kommission es nicht für zulassig, die Gläubiger
dahin zu beschränken, daß sie die Vereinbarung des Fälligwerdens
ihrer Hypotheken im Falle der Subhastation nicht treffen dürften:
übrigens würden ihre Forderungen durch solche Klauseln nicht vollstreckbar; ¬
die Vollstreckbarkeit müsse vielmehr erst auf Grund hypothekarischer ¬
Klage mittelst rechtskräftigen (?) Erkenntnisses ausgesprochen
47
werden.
Bei der zweiten Lesung der IX. Kommission (Seite 31) wurde
der Antrag: „Die Kündigung einer zu übernehmenden Hypothek oder
47) Da sich diese Vollstreckbarkeit im Laufe des Verfahrens bis zum Versteigerungstermin ¬
leicht erreichen läßt oder nach § 702 Nr. 5 der C.=P.=O. überhaupt ¬
von vornherein vorhanden sein kann, so erreicht der Gläubiger durch Zulassung ¬
zum Beitritt auch die sofortige Fälligkeit. Nur daß dies dann noch Kosten
macht! S. gleich weiter unten.