Volltext : Schneider, K.: Zur Einführung der Subhastations-Ordnung vom 13. Juli 1883 in die hannoversche Praxis

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verfahren  beanspruchen  zu  können,  auszuüben  vermöchte;  und  weiter,
ob  die  in  der  Urkunde  oder  auch  im  Grundbuche  eingetragene  Klausel,
daß  die  Hypothek  in  der  Subhastation  jedes  Mal  fällig  werde,  wirksam
sein  könne  und  dürfe.
Zunächst  äußern  sich  die  Motive  über  diesen  wichtigen  Punkt
(Seite  58)  folgendermaßen.  „Der  Gläubiger,  welcher  sich  in  dieser
Beziehung  sgegen  Ausbeutung  des  ihm  verpfändeten  Grundstücks  durch
Raubbau]  besonders  schützen  will,  muß  sich  für  jeden  Fall  der  Veräußerung ¬
  die  Fälligkeit  seiner  Forderung  vorbehalten.  Man  sage
nicht,  daß  die  Möglichkeit  derartiger  vertragsmäßiger  Vorbehalte  die
Durchführung  der  Grundsätze  gefährde,  denn  das  Recht  der  vorstehenden ¬
  Gläubiger,  daß  ohne  ihre  Befriedigung  der  Verkauf  nicht
stattfindet,  kann  ohne  Zustimmung  dieser  Gläubiger  nicht  beseitigt
werden.
Im  Ber.  f.  d.  Abg.=H.  Seite  26  wird  bemerkt,  die  „Fälligkeitsklausel" ¬
  würde  wahrscheinlich  häufiger  als  bisher  in  den  Hypothekendokumenten ¬
  Aufnahme  finden  und  die  wohlthätigen  Absichten  des
Gesetzes  vereiteln.  Dem  Ersteher  müsse  zur  Regulierung  der  von  ihm
übernommenen  Hypotheken  eine  gewisse  Zeit  gelassen  werden;  jedenfalls ¬
  müsse  er  vor  Abgabe  des  Gebotes  auf  die  baldige  Einziehung
der  zu  übernehmenden  Forderungen  aufmerksam  gemacht  werden.
Dagegen  wandte  man  ein,  es  werde  von  der  Fälligkeitsklausel  künftig
nicht  mehr  Gebrauch  gemacht  werden,  als  jetzt;  daß  die  Sache  bei
derselben  aber  anders  läge,  als  bei  einer  sonstigen  Kündigung,  da  sie,
nämlich  die  Klausel,  —  aus  der  Urkunde  und  dem  Grundbuche
zu  ersehen  sei.  Letzteres  wurde  zwar  hinsichtlich  der  Fälligkeit  für
den  Fall  der  verzögerten  Erfüllung  der  Zinsverbindlichkeit  bestritten;
jedoch  ausgeführt,  daß,  falls  solche  Klausel  aufgestellt  sei,  dies  für
den  Ersteher  genügend  sein  müsse,  über  die  Sachlage  vorher  genaue
Erkundigungen  einzuziehen.
Nach  dem  Ber.  f.  d.  Herr.=H.  Seite  5  hielten,  im  Einklang  mit
den  eben  mitgetheilten  Motiven,  die  Regierungskommissare  in  den  Be. ¬

rathungen  der  IX.  Kommission  es  nicht  für  zulassig,  die  Gläubiger
dahin  zu  beschränken,  daß  sie  die  Vereinbarung  des  Fälligwerdens
ihrer  Hypotheken  im  Falle  der  Subhastation  nicht  treffen  dürften:
übrigens  würden  ihre  Forderungen  durch  solche  Klauseln  nicht  vollstreckbar; ¬
  die  Vollstreckbarkeit  müsse  vielmehr  erst  auf  Grund  hypothekarischer ¬
  Klage  mittelst  rechtskräftigen  (?)  Erkenntnisses  ausgesprochen
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werden.
Bei  der  zweiten  Lesung  der  IX.  Kommission  (Seite  31)  wurde
der  Antrag:  „Die  Kündigung  einer  zu  übernehmenden  Hypothek  oder
47)  Da  sich  diese  Vollstreckbarkeit  im  Laufe  des  Verfahrens  bis  zum  Versteigerungstermin ¬
  leicht  erreichen  läßt  oder  nach  §  702  Nr.  5  der  C.=P.=O.  überhaupt ¬
  von  vornherein  vorhanden  sein  kann,  so  erreicht  der  Gläubiger  durch  Zulassung ¬
  zum  Beitritt  auch  die  sofortige  Fälligkeit.  Nur  daß  dies  dann  noch  Kosten
macht!  S.  gleich  weiter  unten.
            
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