Volltext : Schneider, K.: Zur Einführung der Subhastations-Ordnung vom 13. Juli 1883 in die hannoversche Praxis

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Verzugszinsen,  wie  Jäckel  a.  a.  O.  S.  149  u.  341  richtig  hervorhebt,
streng  genommen  keine  Fälligkeitstermine  und  darnach  auch  keine  „Rückstände" ¬
  (§.  36,  Abs.  2)  annehmen:  hier  wird  man  also  nur  analogisierend -
  vorgehen  können  und  den  letzten,  dem  Eintragungstage  im
Jahreslaufe  vor  der  Beschlagnahme  entsprechenden  Tag  als  den  „letztverflossenen ¬
  Fälligkeitstermin"  ansehen  können.
Das  Gesetz  gibt  also  dem  Hypothekgläubiger  zwar  das  Recht,
die  Nebenleistungen  im  Verfahren  einzukassieren,  nicht  aber  sein  Hypothekenkapital ¬
  selbst  zu  liquidieren  45),  soweit  es  dem  Subhastationsantragsteller -
  vorgeht.  Zur  Liquidierung  bedürfte  es  noch  der  Vollstreckbarmachung ¬
  der  Hypothek  und  des  Beitritts  zur  Subhastation
nach  §.  15;  oder  aber  eines  Beschlusses  der  Betheiligten:  §.  45  und
unten.
Da  jene  Nebenrechte  sich,  innerhalb  der  durch  §.  35  gesteckten
Grenze,  in  die  Reihe  der  eingetragenen  dinglichen  Rechte  so  zu  sagen
eindrängen,  so  sucht  das  Gesetz  deren  Abtragung  möglichst  zu  sichern.
Es  schreibt  deshalb  nicht  allein  Deckung  derselben  durch  Baargebot
vor,  sondern  trifft  auch,  ähnlich  wie  für  Kategorie  la  (s.  oben  Anm.  32)
besondere  Anordnungen  für  den  Fall,  daß  das  Steiggeld  nicht  erlegt
wird  und  dann  der  betreffende  Theil  dem  einzelnen  Gläubiger  zur
(§.117,  129)
eigenen  Geltendmachung  gegen  den  Ersteher  „überwiesen"
werden  muß.  Zwar  ist  nicht,  wie  für  jene,  die  baare  Berichtigung
bei  der  wiederholten  Versteigerung  (§.  57,  Abs.  2)  vorgeschrieben,  wohl
aber,  daß  die  überwiesenen  Beträge  nicht,  wie  sonst  üblich,  eingetragen
werden;  daß  sie  vielmehr  auch  ohne  solche  Eintragung  ihr  an  sich
nach  §.  117,  Abs.  2  erlöschendes  Realrecht  behalten  und  in  einer  im
Vertheilungstermine  selbst  „von  dem  Gläubiger“  46)  sogleich  beantragten ¬
  Wiederversteigerung,  wie  in  dem  ersten  Verfahren,  zu  voll
liquidiert  werden  können,  obwohl  ihnen  an  sich  dabei  §.  35  hinderlich
sein  würde:  §.  124,  Abs.  4,  und  Motive  S.  119.
Ein  Beispiel  mag  diesen  Rechtssatz  erläutern.  Ist  der  Zinsfälligkeitstermin ¬
  einer  Hypothek  der  1.  Juli  1883;  ist  weiter  die  Beschlagnahme ¬
  (§.  16,  Abs.  3)  am  1.  December  1883  erfolgt;  steht
der  Vertheilungstermin  endlich  am  1.  August  1884  an,  so  kann  in
diesem  der  Hypothekar  Zinsen  vom  1.  Juli  1881  an  beanspruchen;
er  kann  dies  aber  auch  in  dem  viel  späteren  Belegungstermine  einer
sofort,  am  1.  August  1884  beantragten  Wiederversteigerung,  wo  er
der  Regel  nach  nur  vom  1.  Juli  1882  an  liquidieren  könnte.
Vielbesprochen  ist  in  den  Vorberathungen  des  Gesetzes  die  Frage,
welche  Wirkung  die  Kündigung  einer  im  geringsten  Gebote  enthaltenen
Hypothek  auf  das  Recht,  ihren  Baarbetrag  im  Subhastations45) ¬
  Ausnahme  §.  184  Nro.  1  und  §.  170.  (Hierfür  der  Grund  in  den  MoS. ¬
  130.)
tiven
46)  D.  h.  der  betreffende  Berechtigte,  nicht  der  betreibende  Gläubiger  (§.  21  Nr.  1),
von  dem  der  etwaige  Verlust  der  Rechte  nicht  abhängen  kann.  Vergl.  dagegen  Kurlbaum ¬
  a.  a.  O.  S.  48.
            
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