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Verzugszinsen, wie Jäckel a. a. O. S. 149 u. 341 richtig hervorhebt,
streng genommen keine Fälligkeitstermine und darnach auch keine „Rückstände" ¬
(§. 36, Abs. 2) annehmen: hier wird man also nur analogisierend -
vorgehen können und den letzten, dem Eintragungstage im
Jahreslaufe vor der Beschlagnahme entsprechenden Tag als den „letztverflossenen ¬
Fälligkeitstermin" ansehen können.
Das Gesetz gibt also dem Hypothekgläubiger zwar das Recht,
die Nebenleistungen im Verfahren einzukassieren, nicht aber sein Hypothekenkapital ¬
selbst zu liquidieren 45), soweit es dem Subhastationsantragsteller -
vorgeht. Zur Liquidierung bedürfte es noch der Vollstreckbarmachung ¬
der Hypothek und des Beitritts zur Subhastation
nach §. 15; oder aber eines Beschlusses der Betheiligten: §. 45 und
unten.
Da jene Nebenrechte sich, innerhalb der durch §. 35 gesteckten
Grenze, in die Reihe der eingetragenen dinglichen Rechte so zu sagen
eindrängen, so sucht das Gesetz deren Abtragung möglichst zu sichern.
Es schreibt deshalb nicht allein Deckung derselben durch Baargebot
vor, sondern trifft auch, ähnlich wie für Kategorie la (s. oben Anm. 32)
besondere Anordnungen für den Fall, daß das Steiggeld nicht erlegt
wird und dann der betreffende Theil dem einzelnen Gläubiger zur
(§.117, 129)
eigenen Geltendmachung gegen den Ersteher „überwiesen"
werden muß. Zwar ist nicht, wie für jene, die baare Berichtigung
bei der wiederholten Versteigerung (§. 57, Abs. 2) vorgeschrieben, wohl
aber, daß die überwiesenen Beträge nicht, wie sonst üblich, eingetragen
werden; daß sie vielmehr auch ohne solche Eintragung ihr an sich
nach §. 117, Abs. 2 erlöschendes Realrecht behalten und in einer im
Vertheilungstermine selbst „von dem Gläubiger“ 46) sogleich beantragten ¬
Wiederversteigerung, wie in dem ersten Verfahren, zu voll
liquidiert werden können, obwohl ihnen an sich dabei §. 35 hinderlich
sein würde: §. 124, Abs. 4, und Motive S. 119.
Ein Beispiel mag diesen Rechtssatz erläutern. Ist der Zinsfälligkeitstermin ¬
einer Hypothek der 1. Juli 1883; ist weiter die Beschlagnahme ¬
(§. 16, Abs. 3) am 1. December 1883 erfolgt; steht
der Vertheilungstermin endlich am 1. August 1884 an, so kann in
diesem der Hypothekar Zinsen vom 1. Juli 1881 an beanspruchen;
er kann dies aber auch in dem viel späteren Belegungstermine einer
sofort, am 1. August 1884 beantragten Wiederversteigerung, wo er
der Regel nach nur vom 1. Juli 1882 an liquidieren könnte.
Vielbesprochen ist in den Vorberathungen des Gesetzes die Frage,
welche Wirkung die Kündigung einer im geringsten Gebote enthaltenen
Hypothek auf das Recht, ihren Baarbetrag im Subhastations45) ¬
Ausnahme §. 184 Nro. 1 und §. 170. (Hierfür der Grund in den MoS. ¬
130.)
tiven
46) D. h. der betreffende Berechtigte, nicht der betreibende Gläubiger (§. 21 Nr. 1),
von dem der etwaige Verlust der Rechte nicht abhängen kann. Vergl. dagegen Kurlbaum ¬
a. a. O. S. 48.