Full text : Schneider, K.: Zur Einführung der Subhastations-Ordnung vom 13. Juli 1883 in die hannoversche Praxis

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u.  s.  w.  unterschieden  werden;  und  sodann  letztere  in  „laufende"  und
„rückständige“  (§.  36).
Das  Stammrecht,  welches  aus  dem  Grundbuche  immer  ersichtlich ¬
  ist,  geht  an  und  für  sich  durch  den  „Verkauf",  genauer  durch
den  Zuschlag  unter  (§.  22,  Abs.  2;  im  Ausdrucke  richtiger  §.  97),
soweit  es  nicht  —  zwangsweise  oder  freiwillig  —  übernommen  wird.
Es  muß  aber,  wenn  es  dem  Rechte  des  betreibenden  Gläubigers  vorgeht ¬
  42)
übernommen  werden;  und  wenn  es  als  „dauernde  Last
selbst  hinter  dem  betreibenden  Gläubigern  steht,  nach  §.  60  wenigstens
dann,  wenn  „die  vorhergehenden  Interessenten  durch  den  Zuschlag  für
ein  unter  dieser  Bedingung  abgegebenes  Gebot  nicht  benachtheiligt
werden.
Das  Nebenrecht  auf  laufende  Hebungen  theilt  das  Schicksal
seines  Stammrechts  (§.  35),  wird  aber  immer  beim  geringsten  Gebot
als  baar  zu  bezahlender  Theil  desselben  betrachtet:  §.  57,  Abs.  1.
Das  Nebenrecht  auf  rückständige  Hebungen,  d.  h.  auf  die,
zwei  Jahre  von  dem  Fälligkeitstermine  vor  der  ersten  Beschlagnahme
des  Grundstücks  (§.  16,  Abs.  3)  zurückgerechnet,  stehen  gebliebenen
Hebungen  hat  daneben  nur  das  Besondere,  daß  es  nur  auf  Anmeldung
berücksichtigt  wird,  was  bei  den  beiden  obigen  nicht  der  Fall:  §.  56,
Laufende
letzter  Satz,  §.  106,  Abs.  2;  Mot.  S.  85;  §.  40,  Nr.  8.
Zinsen  u.  s.  w.  gehen  aus  dem  Grundbuche  hervor,  rückständige  nicht.
(Vergl.  auf  folg.  Seite.)
Gleiches  gilt  von  dem  Nebenrecht  auf  Kosten:  §.  35  Nr.  1,
§.  57,  Abs.  143)
Wer  also  „von  dem  Betheiligten  nur  Kapital,  laufende ¬
  Zinsen  oder  von  einer  dauernden,  mit  bestimmtem  Betrage ¬
  eingetragenen  Last  nur  laufende  Hebungen  zu  fordern
und
hat,  ist  hiernach  der  Anmeldung  gänzlich  überhoben,
Letztere  ist  „dadurch  erleichtert,  daß  sie  in  jedem  Falle  vor
dem  Termine  schriftlich  erfolgen  kann,  (Mot.  S.  85)
zwei  für  die  Hypothekare  u.  s.  w.  ganz  eminent  wichtige  Sätze,  die
ihnen  die  höchst  lästige  Obacht  auf  ihre  Hypothek,  besonders  wenn
sie  die  Grundakten  über  ihre  persönlichen  Verhältnisse  auf  dem  Laufenden ¬
  gehalten  haben  (vergl.  §.  4  Nr.  1,  3  u.  4),  und  die  noch  weit
lästigere  Theilnahme  am  Subhastationsverfahren  künftighin  erspart.
Finden  sich  auf  dem  zu  subhastierenden  Grundstücke  Urtheilshypotheken ¬
  (s.  §.  6)  eingetragen,  so  kann  man  bei  deren  Zinsen  als
42)  Eine  Maßregel  des  Gesetzes,  die  den  einzelnen  Gläubiger  immer  über
seine  Stellung  zum  Antragsteller  oder  beigetretenen  Gläubiger  orientirt,  s.  §  47
hierüber
43)  Jäckel  a.  a.  O.  S.  148.  Hann.  Hypothekengesetz  §  22.  Eigenthums— -
  Hierher  würden  z.  B.  die  Kosten  gehören,  die  der  zur  Wahrung  seiner
gesetz  §  30.
Rechte  im  Versteigerungstermine  erscheinende  Hypothekar  liquidirt.  (§  697  der
C.=P.=O).
44)  Vergl.  wegen  Kündigung  und  Geltendmachung  der  Fälligkeitsklausel  unten.
            
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