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u. s. w. unterschieden werden; und sodann letztere in „laufende" und
„rückständige“ (§. 36).
Das Stammrecht, welches aus dem Grundbuche immer ersichtlich ¬
ist, geht an und für sich durch den „Verkauf", genauer durch
den Zuschlag unter (§. 22, Abs. 2; im Ausdrucke richtiger §. 97),
soweit es nicht — zwangsweise oder freiwillig — übernommen wird.
Es muß aber, wenn es dem Rechte des betreibenden Gläubigers vorgeht ¬
42)
übernommen werden; und wenn es als „dauernde Last
selbst hinter dem betreibenden Gläubigern steht, nach §. 60 wenigstens
dann, wenn „die vorhergehenden Interessenten durch den Zuschlag für
ein unter dieser Bedingung abgegebenes Gebot nicht benachtheiligt
werden.
Das Nebenrecht auf laufende Hebungen theilt das Schicksal
seines Stammrechts (§. 35), wird aber immer beim geringsten Gebot
als baar zu bezahlender Theil desselben betrachtet: §. 57, Abs. 1.
Das Nebenrecht auf rückständige Hebungen, d. h. auf die,
zwei Jahre von dem Fälligkeitstermine vor der ersten Beschlagnahme
des Grundstücks (§. 16, Abs. 3) zurückgerechnet, stehen gebliebenen
Hebungen hat daneben nur das Besondere, daß es nur auf Anmeldung
berücksichtigt wird, was bei den beiden obigen nicht der Fall: §. 56,
Laufende
letzter Satz, §. 106, Abs. 2; Mot. S. 85; §. 40, Nr. 8.
Zinsen u. s. w. gehen aus dem Grundbuche hervor, rückständige nicht.
(Vergl. auf folg. Seite.)
Gleiches gilt von dem Nebenrecht auf Kosten: §. 35 Nr. 1,
§. 57, Abs. 143)
Wer also „von dem Betheiligten nur Kapital, laufende ¬
Zinsen oder von einer dauernden, mit bestimmtem Betrage ¬
eingetragenen Last nur laufende Hebungen zu fordern
und
hat, ist hiernach der Anmeldung gänzlich überhoben,
Letztere ist „dadurch erleichtert, daß sie in jedem Falle vor
dem Termine schriftlich erfolgen kann, (Mot. S. 85)
zwei für die Hypothekare u. s. w. ganz eminent wichtige Sätze, die
ihnen die höchst lästige Obacht auf ihre Hypothek, besonders wenn
sie die Grundakten über ihre persönlichen Verhältnisse auf dem Laufenden ¬
gehalten haben (vergl. §. 4 Nr. 1, 3 u. 4), und die noch weit
lästigere Theilnahme am Subhastationsverfahren künftighin erspart.
Finden sich auf dem zu subhastierenden Grundstücke Urtheilshypotheken ¬
(s. §. 6) eingetragen, so kann man bei deren Zinsen als
42) Eine Maßregel des Gesetzes, die den einzelnen Gläubiger immer über
seine Stellung zum Antragsteller oder beigetretenen Gläubiger orientirt, s. § 47
hierüber
43) Jäckel a. a. O. S. 148. Hann. Hypothekengesetz § 22. Eigenthums— -
Hierher würden z. B. die Kosten gehören, die der zur Wahrung seiner
gesetz § 30.
Rechte im Versteigerungstermine erscheinende Hypothekar liquidirt. (§ 697 der
C.=P.=O).
44) Vergl. wegen Kündigung und Geltendmachung der Fälligkeitsklausel unten.