Objekt : Duncker, J. F. L.: ¬Das Recht, aus dem Gesetz des Lebens als Leitfaden eines Gesetzbuchs entwickelt

30  ZWECK,  PLAN  UND  GRENZEN
immer  entfernt  wissen  will,  darum  kann  seine
Prüfung  nicht  streng  genug  seyn.
In  den  Bemerkungen  aber,  welche  in  diesem
System  gegen  manche  Theile  der  Theorie  des  R.
R.  unvermeidlich  waren,  darf  man  nicht  Geringschätzung ¬
  dieser  reichhaltigen,  ja  fast  unerschöpflichen ¬
  Arbeiten  für  die  Erhebung  des  Rechts  zu
einer  Wissenschaft  finden.  Das  Ganze  der  Römischen ¬
  Gesetzgebung  versetzt  in  Staunen,  wenn
man  darin  die  gewaltige  Regsamkeit  des  Verkehrs ¬
  eines  grossen  Volks,  mehr  noch  die  geistigen ¬
  Kräfte  wahrnimmt,  welche  die  Formen
schufen,  die  Verwickelungen  und  Reibungen  dieser ¬
  Regsamkeit  zu  schlichten,  feste  Rechts-Zustände ¬
  zu  gründen,  und  die  Hauptbedingung  des
Bestehens  —  „Ordnung“  —  zu  erreichen.  Das
ganze  Vermächtnifs  der  Römischen  Gesetzsammlungen ¬
  ist  lehrreich  und  nutzbar,  wenn  gleich  von
manchem  Einzelnen,  was  sie  enthalten,  für  den
Verkehr  kein  Gebrauch  mehr  gemacht  werden
kann,  und  es  ist  nur  der  Unkunde  zuzurechnen,
wenn  sie  diesen  kolossalen  geistigen  Werken  der
            
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