Volltext : Roth, Friedrich von: Handbuch des Forstrechts und des Forstpolizeirechts nach den in Bayern geltenden Gesetzen

404
10.  Allgemeine  Bestimmungen.
§.  419.
Wenn  ein  Beamter  bei  Gelegenheit  der  Ausübung  seines
Dienstes  oder  unter  Mißbrauch  seines  Dienstverhältnisses  eine  in
den  Artikeln  des  Strafgesetzbuches  über  Verletzung  besonderer  Berufspflichten ¬
  nicht  behandelte  strafbare  That  verübt,  und  deßhalb  zu
einer  Gefängnißstrafe  von  mehr  als  einem  Jahre  verurtheilt  wird,
so  ist  mit  derselben  der  Verlust  des  Dienstes  als  Straffolge
zu  verbinden.  Art.  393.
§.  420.
Wenn  ein  Beamter  sich  in  oder  außerhalb  seines  Dienstverhältnisses ¬
  eines  Vergehens  der  Unterschlagung,  des  Diebstahls  oder
des  Betrugs  schuldig  macht,  so  sind  mit  der  Strafe  dieses  Vergehens
die  im  Art.  28  bezeichneten  Straffolgen  zu  verbinden.  Wenn  er
sich  in  solcher  Weise  einer  an  sich  nur  als  Uebertretung  strafbaren
Unterschlagung  oder  eines  an  sich  nur  als  Uebertretung  strafbaren
Betrugs  oder  eines  an  sich  nur  nach  Art.  283  (mit  Arrest)  strafbaren ¬
  Diebstahls  schuldig  macht,  so  ist  statt  der  Uebertretungsstrafe
auf  Gefängniß  bis  zu  3  Monaten  zu  erkennen,  womit  der  Verlust
des  Dienstes  als  Straffolge  verbunden  werden  kann.  Art.  394.
(Im  Uebrigen  werden  strafbare  Handlungen  von  Beamten,  die
mit  ihrer  Berufspflicht  nicht  im  Zusammenhange  stehen,  nach  den
für  Jedermann  giltigen  Bestimmungen  des  St.=G.=B.  mit  Strafen
und  Straffolgen  belegt.
§.  421.
Ein  Beamter,  welcher  wegen  pflicht-  oder  ehrwidrigen
Benehmens,  wegen  Fahrlässigkeit,  Unfleiß,  Leichtsinn
oder  Unsittlichkeit  bereits  dreimalige  Disciplinarbestrafung ¬
  (§§.  10—15  der  9.  Verfassungsbeilage)  erlitten  hat,  soll,
wenn  er  sich  neuerdings  einer  Pflichtverletzung  solcher  Art  schuldig
macht,  mit  Gefängniß  bis  zu  3  Monaten  bestraft  werden,  womit
der  Verlust  des  Dienstes  als  Straffolge  zu  verbinden  ist.
Art.  395.
II.  Von  allgemein  strafbaren  Handlungen  Forstbediensteter ¬
  in  ihrem  Berufsverhältnisse.
§.  422.
Wenn  Privatforstbedienstete  Hilfspersonen  der  Forstpolizei
und  Forststrafgerichtsbarkeit  (Art.  113,  117  und  118  des  Forstges.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer