Volltext : Roth, Friedrich von: Handbuch des Forstrechts und des Forstpolizeirechts nach den in Bayern geltenden Gesetzen

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in  eine  Wohnung  einzudringen,  sollen  mit  Gefängniß  bis  zu  2
Monaten  oder  an  Geld  bis  zu  200  fl.  bestraft  werden.  Art.  383,
8.  Verkürzung  öffentlicher  Gefälle.
§.  417.
Beamte,  welche  für  den  Staat,  Gemeinden,  Stiftungen  oder
sonstige  öffentliche  Anstalten  Abgaben,  Gefälle  oder  andere  Einnahmen ¬
  festzusetzen,  zu  erheben,  oder  zu  verwalten  haben  und  hiebei
Leistungen  der  Pflichtigen  außer  Ansatz  lassen,  oder  in  zu  geringem
Betrage  ansetzen  oder  erheben,  sollen  mit  Gefängniß  bis  zu  2  Jahren
oder  an  Geld  bis  zu  300  fl.  bestraft  werden,  womit  der  Verlust
des  Dienstes  als  Straffolge  verbunden  werden  kann.  Art.  385.
9.  Amtsuntreue.
§.  418.
Ein  Beamter,  welcher  Gelder  oder  geldwerthe  Sachen,  die
ihm  vermöge  seines  Dienstverhältnisses  anvertraut,  oder  zugänglich
sind,  unterschlägt  oder  entwendet,  soll  wegen  Amtsuntreue  unter
Verhängung  der  im  Art.  28  bezeichneten  Straffolgen  mit  Gefängniß
nicht  unter  6  Monaten  bestraft  werden.
Auf  Zuchthaus  bis  zu  16  Jahren  ist  zu  erkennen:
1.  wenn  der  Gesammtbetrag  des  Veruntreuten  die  Summe
von
fünfhundert  Gulden  übersteigt,  oder
2.  wenn  der  Thäter,  um  die  Veruntreuungen  zu  verbergen,
Rechnungen,  Bücher,  Register  oder  andere  Actenstücke  unrichtig  oder
unvollständig  geführt,  verfälscht  oder  unterdrückt,  unrichtige  Abschlüsse
oder  Auszüge  daraus,  oder  unrichtige  Belege  zu  denselben  vorgelegt,
oder  sonst  auf  irgend  eine  Weise  einer  Fälschung  oder  betrüglichen
Vorspiegelung  sich  schuldig  gemacht  hat.
Auf  Zuchthaus  bis  zu  20  Jahren  kann  erkannt  werden,  wenn
effen.
die  Umstände  Ziff.  1  und  2  in  einem  Falle  zusamment
Wird  in  den  Fällen  des  Abs.  2  und  3  (Zuchthaus  bis  zu  16
und  20  Jahren)  unter  Anwendung  des  Art.  74  wegen  reumüthiger
Ersatzleistung  auf  Gefängniß  erkannt,  so  sind  doch  damit  die  im
Art.  28  (oben  §.  341)  bezeichneten  Straffolgen  zu  verbinden.
Art.  386  des  St.=G.=B.
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