Volltext : Roth, Friedrich von: Handbuch des Forstrechts und des Forstpolizeirechts nach den in Bayern geltenden Gesetzen

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zu  verschaffen,  in  Bezug  auf  Urkunden  verübt  wurde,  welche  für
den  Beweis  von  Rechten  oder  Rechtsverhältnissen  erheblich  sind,  auf
Zuchthaus  bis  zu  12  Jahren  erkannt  werden.
Diese  Strafbestimmungen  des  Abs.  1  finden  auch  dann  Anwendung, ¬
  wenn  ein  Beamter  Urkunden,  welche  ihm  vermöge  seines
Dienstes  anvertraut  oder  zugänglich  sind,  verfälscht  oder  unbefugter
Weise  unterdrückt.  Art.  371.
Beiri
otrifft  eine  der  im  Art.  371  bezeichneten  Handlungen  eine
vom  Könige  oder  Reichsverweser  unterzeichnete  Urkunde,  so  ist  auf
8—20jähriges  Zuchthaus  zu  erkennen.  Art.  372.
Ist  in  einer  amtlichen  Urkunde  eine  Orts-  oder  Zeitbestimmung ¬
  falsch  angegeben,  oder  eine  abwesende  Person  als  anwesend
aufgeführt,  ohne  daß  im  Uebrigen  die  Urkunde  unrichtig  abgefaßt
oder  aufgenommen  wurde,  so  soll,  wenn  jene  falsche  Angabe  für
die  Rechtswirksamkeit  der  Urkunde  an  sich  nicht  erheblich  ist,  auf
Gefängniß  bis  zu  6  Monaten  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  500  fl.
erkannt  werden,  womit  in  schwereren  Fällen  der  Verlust  des  Dienstes
als  Straffolge  verbunden  werden  kann.  Art.  374.
5.  Mißbrauch  der  Amtsgewalt  zur  Nöthigung,  Bedrückung  oder
Erpressung.
§.  414.
Beamte,  welche  ihre  Amtsgewalt  mißbrauchen,  oder  mit  dem
Gebrauche  derselben  drohen,  um  Jemanden  zu  einer  Duldung
oder  Unterlassung  widerrechtlich  zu  nöthigen,  sollen  mit
Gefängniß  bis  zu  2  Jahren  bestraft  werden,  womit  nach  Umständen ¬
  der  Verlust  des  Dienstes  als  Straffolge  verbunden  werden  kann.
st  die  Handlung  auf  Erlangung  eines  rechtswidrigen  Vortheils
gerichtet,  so  ist  auf  Gefängniß  nicht  unter  einem  Jahre  zu  erkennen,
mit  Verhängung  der  im  Art.  28  bezeichneten  Straffolgen.  Art.  375.
Beamte,  welche  aus  Eigennutz  an  Steuern,  Taxen,
Stempeln  oder  anderen  Leistungen  etwas  erheben,  was
der  Betheiligte  überhaupt  nicht,  oder  nicht  in  dem  eingehobenen  Betrage ¬
  schuldet,  oder  welche  bei  amtlichen  Ausgaben  an  Geld  oder
anderen  Sachen  dem  Empfänger  widerrechtlich  Abzüge  machen,  sind
mit  Gefängniß  nicht  unter  3  Monaten  zu  verurtheilen,  womit  Geldstrafe ¬
  bis  zu  1000  fl.  verbunden  werden  kann.  Zugleich  kann  auf
Verlust  des  Dienstes  als  Straffolge  erkannt  werden.  —  Uebersteigt
der  Gesammtbetrag  dessen,  was  der  Beamte  auf  die  angegebene
Roth,  bayerisches  Forstrecht.
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