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zu verschaffen, in Bezug auf Urkunden verübt wurde, welche für
den Beweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen erheblich sind, auf
Zuchthaus bis zu 12 Jahren erkannt werden.
Diese Strafbestimmungen des Abs. 1 finden auch dann Anwendung, ¬
wenn ein Beamter Urkunden, welche ihm vermöge seines
Dienstes anvertraut oder zugänglich sind, verfälscht oder unbefugter
Weise unterdrückt. Art. 371.
Beiri
otrifft eine der im Art. 371 bezeichneten Handlungen eine
vom Könige oder Reichsverweser unterzeichnete Urkunde, so ist auf
8—20jähriges Zuchthaus zu erkennen. Art. 372.
Ist in einer amtlichen Urkunde eine Orts- oder Zeitbestimmung ¬
falsch angegeben, oder eine abwesende Person als anwesend
aufgeführt, ohne daß im Uebrigen die Urkunde unrichtig abgefaßt
oder aufgenommen wurde, so soll, wenn jene falsche Angabe für
die Rechtswirksamkeit der Urkunde an sich nicht erheblich ist, auf
Gefängniß bis zu 6 Monaten oder auf Geldstrafe bis zu 500 fl.
erkannt werden, womit in schwereren Fällen der Verlust des Dienstes
als Straffolge verbunden werden kann. Art. 374.
5. Mißbrauch der Amtsgewalt zur Nöthigung, Bedrückung oder
Erpressung.
§. 414.
Beamte, welche ihre Amtsgewalt mißbrauchen, oder mit dem
Gebrauche derselben drohen, um Jemanden zu einer Duldung
oder Unterlassung widerrechtlich zu nöthigen, sollen mit
Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft werden, womit nach Umständen ¬
der Verlust des Dienstes als Straffolge verbunden werden kann.
st die Handlung auf Erlangung eines rechtswidrigen Vortheils
gerichtet, so ist auf Gefängniß nicht unter einem Jahre zu erkennen,
mit Verhängung der im Art. 28 bezeichneten Straffolgen. Art. 375.
Beamte, welche aus Eigennutz an Steuern, Taxen,
Stempeln oder anderen Leistungen etwas erheben, was
der Betheiligte überhaupt nicht, oder nicht in dem eingehobenen Betrage ¬
schuldet, oder welche bei amtlichen Ausgaben an Geld oder
anderen Sachen dem Empfänger widerrechtlich Abzüge machen, sind
mit Gefängniß nicht unter 3 Monaten zu verurtheilen, womit Geldstrafe ¬
bis zu 1000 fl. verbunden werden kann. Zugleich kann auf
Verlust des Dienstes als Straffolge erkannt werden. — Uebersteigt
der Gesammtbetrag dessen, was der Beamte auf die angegebene
Roth, bayerisches Forstrecht.
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