Volltext : Roth, Friedrich von: Handbuch des Forstrechts und des Forstpolizeirechts nach den in Bayern geltenden Gesetzen

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Denn  je  vollständiger  bestockt  die  jungen  Nachwüchse  emporwachsen,
desto  schlimmer  für  die  Weideberechtigten,  die  Holzart  mag  seyn,
welche  sie  will.  Die  Weideservituten  können  aber  der  Forstkultur
nicht  hinderlich  seyn,  und  besaßen,  besondere  Verhältnisse,  wie  z.  B.
im  Hochgebirge  abgerechnet,  eine  größere  Bedeutung  nur  zu  einer
Zeit  als  sowohl  die  Forstwirthschaft,  wie  auch  die  Landwirthschaft
noch  auf  einer  niedrigen  Stufe  sich  befanden.  Denn  auch  letztere
hat  von  der  Waldweide  in  der  Regel  mehr  Nachtheil  als  Nutzen.
Demnach  werden  die  Weideberechtigten  einer  Aenderung  in  der
Holz=  oder  Betriebsart  nicht  leicht  entgegentreten  können.
2.  Ganz  anders  verhält  es  sich  mit  den  Mastgerechtigkeiten. ¬
  Für  diese  ist  das  Fortbestehen  des  Eichen-  und  Buchenhochwaldes ¬
  eine  Lebensfrage,  und  die  Berechtigten  haben  vollen
Grund  sich  einer  Aenderung  der  Holzart  oder  dem  Herabgehen  zum
Mittel=  oder  Niederwald  zu  widersetzen,  so  lange  eine  dringende
Nothwendigkeit  hiezu  nicht  vorliegt.
3.  In  gleicher  Weise  verhält  es  sich  mit  den  Pechlereirechten ¬
  in  Bezug  auf  den  Fortbestand  der  Fichtenwaldungen,  und
4.  ferner  mit  den  Gerechtsamen  auf  Lohrinde  in  Bezug
auf  den  Fortbestand  derjenigen  Holzarten,  welche  bisher  die  Lohrinde ¬
  lieferten,  wenigstens  in  so  weit,  als  es  zur  Ausübung  des
Forstrechts  erforderlich  ist.
5.  Dagegen  kann  die  Streuberechtigung  bei  jeder  Holzund ¬
  Betriebsart  ausgeübt  werden,  und  die  Streu  von  Nadelholz
gilt  Manchen  für  besser,  ist  wenigstens  nicht  schlechter,  als  jene
vom  Laubholz.  Daher  können  auch  die  Berechtigten  einer  Aenderung ¬
  nicht  entgegentreten,  selbst  wenn  sie  nicht  gerade  mit  Nothwendigkeit ¬
  geboten  ist;  denn  sie  haben  kein  Interesse  dabei,  und
dürfen  ihre  Rechte  nicht  zur  Chikane  des  Waldbesitzers  gebrauchen.
Wenn  die  Berechtigungen  auf  Streu  im  Allgemeinen  lauten,  versteht ¬
  sich  dieß  Alles  von  selbst.  Wenn  aber  in  den  Urkunden  vorkommt: ¬
  Laubstreu,  und  der  Waldbesitzer  will  ohne  Noth  Nadelholz
nachziehen,  können  die  Berechtigten  dem  Wortlaute  des  Art.  26
nach  sich  widersetzen,  aber  schwerlich  der  Absicht  desselben  gemäß,
denn  eine  Beeinträchtigung  erleiden  sie  nicht,  wenn  ihnen  der
Waldbesitzer  gleichviel  Nadelstreu  zusichert.
6.  Aehnlich  ist  es  mit  den  Rechten  auf
Brennholz  oder
Bauholz  nach  Bedarf.  Die  Berechtigten
können  den  letzteren
nur  in  den  je  vorhandenen  Sortimenten  und
Holzarten  verlangen.
Roth,  bayerisches  Forstrecht.
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