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Denn je vollständiger bestockt die jungen Nachwüchse emporwachsen,
desto schlimmer für die Weideberechtigten, die Holzart mag seyn,
welche sie will. Die Weideservituten können aber der Forstkultur
nicht hinderlich seyn, und besaßen, besondere Verhältnisse, wie z. B.
im Hochgebirge abgerechnet, eine größere Bedeutung nur zu einer
Zeit als sowohl die Forstwirthschaft, wie auch die Landwirthschaft
noch auf einer niedrigen Stufe sich befanden. Denn auch letztere
hat von der Waldweide in der Regel mehr Nachtheil als Nutzen.
Demnach werden die Weideberechtigten einer Aenderung in der
Holz= oder Betriebsart nicht leicht entgegentreten können.
2. Ganz anders verhält es sich mit den Mastgerechtigkeiten. ¬
Für diese ist das Fortbestehen des Eichen- und Buchenhochwaldes ¬
eine Lebensfrage, und die Berechtigten haben vollen
Grund sich einer Aenderung der Holzart oder dem Herabgehen zum
Mittel= oder Niederwald zu widersetzen, so lange eine dringende
Nothwendigkeit hiezu nicht vorliegt.
3. In gleicher Weise verhält es sich mit den Pechlereirechten ¬
in Bezug auf den Fortbestand der Fichtenwaldungen, und
4. ferner mit den Gerechtsamen auf Lohrinde in Bezug
auf den Fortbestand derjenigen Holzarten, welche bisher die Lohrinde ¬
lieferten, wenigstens in so weit, als es zur Ausübung des
Forstrechts erforderlich ist.
5. Dagegen kann die Streuberechtigung bei jeder Holzund ¬
Betriebsart ausgeübt werden, und die Streu von Nadelholz
gilt Manchen für besser, ist wenigstens nicht schlechter, als jene
vom Laubholz. Daher können auch die Berechtigten einer Aenderung ¬
nicht entgegentreten, selbst wenn sie nicht gerade mit Nothwendigkeit ¬
geboten ist; denn sie haben kein Interesse dabei, und
dürfen ihre Rechte nicht zur Chikane des Waldbesitzers gebrauchen.
Wenn die Berechtigungen auf Streu im Allgemeinen lauten, versteht ¬
sich dieß Alles von selbst. Wenn aber in den Urkunden vorkommt: ¬
Laubstreu, und der Waldbesitzer will ohne Noth Nadelholz
nachziehen, können die Berechtigten dem Wortlaute des Art. 26
nach sich widersetzen, aber schwerlich der Absicht desselben gemäß,
denn eine Beeinträchtigung erleiden sie nicht, wenn ihnen der
Waldbesitzer gleichviel Nadelstreu zusichert.
6. Aehnlich ist es mit den Rechten auf
Brennholz oder
Bauholz nach Bedarf. Die Berechtigten
können den letzteren
nur in den je vorhandenen Sortimenten und
Holzarten verlangen.
Roth, bayerisches Forstrecht.
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