Volltext : Roth, Friedrich von: Handbuch des Forstrechts und des Forstpolizeirechts nach den in Bayern geltenden Gesetzen

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nach  wie  vor  fortgeübt  werden.  Er  wird  dann  mit  der  Veränderung ¬
  ohne  Anzeige  beginnen,  und  wenn  die  Forstberechtigten  anderer ¬
  Meinung  sind,  und  bei  der  Forstpolizeibehörde  Einspruch
machen,  so  hat  diese  zunächst  nach  förmlicher  Instruirung  der
Sache  auf  Grund  des  Gutachtens  von  Sachverständigen  über  die
Frage  zu  entscheiden,  ob  in  Folge  der  Veränderung  die  Forstberechtigungen ¬
  in  der  bisherigen  Weise  noch  fort  ausgeübt  werden  können
oder  nicht.  Liegt  darüber  ein  bejahendes  Erkenntniß  zweiter  Instanz
vor,  so  kann  der  Waldbesitzer  nicht  weiter  behindert  werden,  und
die  Frage  über  die  Nothwendigkeit  der  Aenderung  bleibt  unangeregt. ¬
  Der  Rechtsweg  ist  nach  dem  forstpolizeilichen  Urtheile  bezüglich ¬
  letzterer  Frage  nicht  vorbehalten,  daher  auch  anzunehmen,  daß
bezüglich  der  Frage  über  den  Einfluß  der  Veränderungen  auf  die
Forstrechte  die  Forstpolizeibehörden  allein  zu  entscheiden  haben,  ohne
Vorbehalt  des  Rechtsweges;  s.  Braters  Erläuterungen  zu  Art.  26
Nr.  1.
Hat  die  Forstpolizeibehörde  II.  Instanz  im  Sinne  der  Berechtigten ¬
  entschieden,  oder  hat  der  Waldbesitzer  von  selbst  anerkannt,
daß  die  vorhabende  Veränderung  die  Forstrechte  alterire,  demnach
die  vorgeschriebene  Anzeige  gemacht,  so  soll  die  Forstpolizeibehörde
zuerst  eine  gütliche  Vereinbarung  zwischen  den  Betheiligten  versuchen. ¬
  Kommt  diese  nicht  zu  Stande,  so  hat  die  Forstpolizeibehörde ¬
  darüber  zu  entscheiden,  ob  die  beabsichtigte
Aenderung  statthaft,  und  in  welcher  Weise  die  Berechtigten ¬
  zu  entschädigen  seyen,  und  zwar  über  die  erste
Frage  ohne,  über  die  letztere  mit  Vorbehalt  des  Rechtsweges. ¬

1Für -
  zulässig  kann  nach  Art.  24  eine  Aenderung  nur  erklärt
werden,  wenn  sie  durch  die  Boden-  und  climatischen  Verhältnisse
geboten  ist.
Die  entscheidenden  Momente  sind  hiebei  nach  §.  4  der  allg.
Vollz.=Vorschr.  wieder  durch  Sachverständige  festzustellen,  die
nach  Art.  111  des  Forstgesetzes  zu  bestimmen  sind;  siehe  unten
IV.  Absch.  §.  560.
Als  wesentlich  sind  zu  betrachten
a)  die  dermaligen  Boden-  und  Bestandsverhältnisse  mit  Entwicklung ¬
  der  Ursachen  der  eingetretenen  Veränderungen,  welche  die
Umwandlung  gebieten,
b)  die  allenfalls  wahrnehmbaren  Veränderungen,  welche  im
            
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