Volltext : Roth, Friedrich von: Handbuch des Forstrechts und des Forstpolizeirechts nach den in Bayern geltenden Gesetzen

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Die  Hauptsache  dreht  sich  daher  um  die  Veränderung  der
Holzarten,  und  davon  liegt  die  Ursache  der  Nothwendigkeit  vorzugsweise ¬
  in  der  Bodenverschlechterung  durch  Streurechen.  Haben
der  Waldbesitzer  oder  dessen  Besitzvorfahren  zu  ihrem  Nutzen,  oder
sonst  aus  freien  Stücken  im  Uebermaß  die  Streunutzung  eintreten
lassen,  so  können  die  Forstberechtigten  eine  Entschädigung  verlangen
nicht  aber  wenn  eine  Rechtsverbindlichkeit  zu  den  schädlichen  Streuabgaben ¬
  vorlag,  es  müßten  denn  die  Forstberechtigten  zur  Aufrechthaltung ¬
  ihrer  Entschädigungsforderung  den  Einwand  begründen
können,  daß  der  Waldbesitzer  auf  Grund  der  Gesetze  im  Stande
gewesen  wäre,  ein  schädliches  Uebermaß  der  Streuabgaben  auf  Forstrecht ¬
  ferne  zu  halten  und  eine  Ermäßigung  derselben  durchzusetzen.
Wenn  die  Entschädigung  verlangenden  Berechtigten  an  diesen  Streuabgaben ¬
  auf  Forstrecht,  welche  die  Unmöglichkeit  ihrer  anderweitigen
Bezüge  herbeiführten,  selbst  Theil  genommen  haben,  können  sie
übrigens  diesen  Einwand  nicht  machen,  weil  die  Uebernutzung  mit
ihrem  Willen  zu  ihrem  Vortheil  geschah.  Wohl  aber  können  solche
Berechtigte,  die  nicht  zugleich  Streu  berechtigt  sind,  gegen  den
Waldeigenthümer  einen  Vorwurf  erheben,  wenn  er  eine  zulässige
Einschränkung  der  Streurechte  versäumte,  wie  sie  auch  befugt  sind,
rechtzeitig  auf  ein  solches  Maß  der  Einschränkung  zu  dringen,  wobei
ihre  Rechte  nicht  gefährdet  sind,  —  wenigstens  in  so  weit  als  die
Gesetze  dazu  behilflich  sind,  dem  Uebermaß  in  Ausübung  von  Streurechten ¬
  zu  begegnen.
§.  302.
Das  bayer.  Forstgesetz  hat  im  Wesentlichen  diese  schon  im
allgemeinen  Rechte  enthaltenen  Rechtssätze  anerkannt.  Im  Art.  24
ist  der  Satz  ausgesprochen,  daß  Forstberechtigungen  den
Waldbesitzer  in  den,  durch  die  Boden=  und  elimatischen
Verhältnisse  gebotenen  Veränderungen  der  Holz-  und
Betriebsarten  nicht  hindern  können.  Der  Art.  26
bringt  dann  hierüber  noch  nähere  Bestimmungen,  und  zwar  zuvörderst ¬
  die,  daß  der  Waldbesitzer,  wenn  er  eine  Abänderung  der  Holzart ¬
  oder  Betriebsart  beabsichtigt,  in  Folge  deren  eine  Forstberechtigung ¬
  nicht  mehr  in  der  bisherigen  Weise  ausgeübt  werden  kann,
nicht  einseitig  vorgehen  könne,  sondern  der  Forstpolizeibehörde  Anzeige ¬
  darüber  zu  machen  verpflichtet  sey.
Es  kann  seyn,  daß  der  Waldbesitzer  der  Meinung  ist,  seine  vorhabende ¬
  Aenderung  berühre  die  Forstrechte  nicht,  und  sie  könnten
            
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