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Die Hauptsache dreht sich daher um die Veränderung der
Holzarten, und davon liegt die Ursache der Nothwendigkeit vorzugsweise ¬
in der Bodenverschlechterung durch Streurechen. Haben
der Waldbesitzer oder dessen Besitzvorfahren zu ihrem Nutzen, oder
sonst aus freien Stücken im Uebermaß die Streunutzung eintreten
lassen, so können die Forstberechtigten eine Entschädigung verlangen
nicht aber wenn eine Rechtsverbindlichkeit zu den schädlichen Streuabgaben ¬
vorlag, es müßten denn die Forstberechtigten zur Aufrechthaltung ¬
ihrer Entschädigungsforderung den Einwand begründen
können, daß der Waldbesitzer auf Grund der Gesetze im Stande
gewesen wäre, ein schädliches Uebermaß der Streuabgaben auf Forstrecht ¬
ferne zu halten und eine Ermäßigung derselben durchzusetzen.
Wenn die Entschädigung verlangenden Berechtigten an diesen Streuabgaben ¬
auf Forstrecht, welche die Unmöglichkeit ihrer anderweitigen
Bezüge herbeiführten, selbst Theil genommen haben, können sie
übrigens diesen Einwand nicht machen, weil die Uebernutzung mit
ihrem Willen zu ihrem Vortheil geschah. Wohl aber können solche
Berechtigte, die nicht zugleich Streu berechtigt sind, gegen den
Waldeigenthümer einen Vorwurf erheben, wenn er eine zulässige
Einschränkung der Streurechte versäumte, wie sie auch befugt sind,
rechtzeitig auf ein solches Maß der Einschränkung zu dringen, wobei
ihre Rechte nicht gefährdet sind, — wenigstens in so weit als die
Gesetze dazu behilflich sind, dem Uebermaß in Ausübung von Streurechten ¬
zu begegnen.
§. 302.
Das bayer. Forstgesetz hat im Wesentlichen diese schon im
allgemeinen Rechte enthaltenen Rechtssätze anerkannt. Im Art. 24
ist der Satz ausgesprochen, daß Forstberechtigungen den
Waldbesitzer in den, durch die Boden= und elimatischen
Verhältnisse gebotenen Veränderungen der Holz- und
Betriebsarten nicht hindern können. Der Art. 26
bringt dann hierüber noch nähere Bestimmungen, und zwar zuvörderst ¬
die, daß der Waldbesitzer, wenn er eine Abänderung der Holzart ¬
oder Betriebsart beabsichtigt, in Folge deren eine Forstberechtigung ¬
nicht mehr in der bisherigen Weise ausgeübt werden kann,
nicht einseitig vorgehen könne, sondern der Forstpolizeibehörde Anzeige ¬
darüber zu machen verpflichtet sey.
Es kann seyn, daß der Waldbesitzer der Meinung ist, seine vorhabende ¬
Aenderung berühre die Forstrechte nicht, und sie könnten