43
der Gegenstand es zuließ, eine actio in rem verbunden hatte,
so mußte dieß auch für universelle Legate gelten 1). Aus jedem
universellen Legat, in welcher Weise es angeordnet sein mag,
geht zufolge dieser Verordnung Justinian's eine nach bona fides
zu beurtheilende obligatio 2) und, sofern die Gegenstände damit
vereinbar sind, ein dingliches Recht hervor. Außerdem müßte
man annehmen, daß gegen die klare Absicht Justinian's der Unterschied ¬
zwischen den verschiedenen Arten der Legate in Betreff
des universellen Legats fortdauern sollte 3), müßte man den Worten ¬
Justinian's nicht die Deutung geben, die sie ihrer Fassung
nach haben *), und müßte endlich einen spätern Ausspruch Justinian's ¬
geradezu mißkennen 5)
Wie universelle Legate, so sind auch universelle Fideicommisse
unter jener Verordnung Justinian's begriffen. Sie erzeugen ebenfalls ¬
eine obligatio und eine actio in personam auf Restitution
und daneben, soweit die in der Erbschaft enthaltenen Gegenstände
es gestatten, ein dingliches Recht und eine actio in rem. Dafür
sprechen die allgemeinen Ausdrücke, deren sich Justinian bedient *),
und der vorhin erwähnte, spätere Ausspruch desselben *).
Allein Justinian ist hiebei nicht stehen geblieben. Er hat,
indem er überhaupt Legate und Fideicommisse gleich machte, auch
universelle Legate und Fideicommisse einander gleich gestellt. Alle
Gründe, welche man geneigt sein möchte, dieser Annahme entgegenzusetzen, ¬
sind nicht entscheidend genug, um dieselbe zu entkräften; ¬
weder der Grund, das universelle Fideicommiß sei von
dem singulären wesentlich unterschieden gewesen, und habe seit
dem Senatusconsultum Trebellianum eine abgesonderte selbstständige ¬
Entwicklung gehabt, während das universelle Legat als ein
innerlich ganz verschiedenes Institut neben demselben bestand 2);