Volltext : ¬Die Lehre von den Legaten und Fideicommissen (1)

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der  Gegenstand  es  zuließ,  eine  actio  in  rem  verbunden  hatte,
so  mußte  dieß  auch  für  universelle  Legate  gelten  1).  Aus  jedem
universellen  Legat,  in  welcher  Weise  es  angeordnet  sein  mag,
geht  zufolge  dieser  Verordnung  Justinian's  eine  nach  bona  fides
zu  beurtheilende  obligatio  2)  und,  sofern  die  Gegenstände  damit
vereinbar  sind,  ein  dingliches  Recht  hervor.  Außerdem  müßte
man  annehmen,  daß  gegen  die  klare  Absicht  Justinian's  der  Unterschied ¬
  zwischen  den  verschiedenen  Arten  der  Legate  in  Betreff
des  universellen  Legats  fortdauern  sollte  3),  müßte  man  den  Worten ¬
  Justinian's  nicht  die  Deutung  geben,  die  sie  ihrer  Fassung
nach  haben  *),  und  müßte  endlich  einen  spätern  Ausspruch  Justinian's ¬
  geradezu  mißkennen  5)
Wie  universelle  Legate,  so  sind  auch  universelle  Fideicommisse
unter  jener  Verordnung  Justinian's  begriffen.  Sie  erzeugen  ebenfalls ¬
  eine  obligatio  und  eine  actio  in  personam  auf  Restitution
und  daneben,  soweit  die  in  der  Erbschaft  enthaltenen  Gegenstände
es  gestatten,  ein  dingliches  Recht  und  eine  actio  in  rem.  Dafür
sprechen  die  allgemeinen  Ausdrücke,  deren  sich  Justinian  bedient  *),
und  der  vorhin  erwähnte,  spätere  Ausspruch  desselben  *).
Allein  Justinian  ist  hiebei  nicht  stehen  geblieben.  Er  hat,
indem  er  überhaupt  Legate  und  Fideicommisse  gleich  machte,  auch
universelle  Legate  und  Fideicommisse  einander  gleich  gestellt.  Alle
Gründe,  welche  man  geneigt  sein  möchte,  dieser  Annahme  entgegenzusetzen, ¬
  sind  nicht  entscheidend  genug,  um  dieselbe  zu  entkräften; ¬
  weder  der  Grund,  das  universelle  Fideicommiß  sei  von
dem  singulären  wesentlich  unterschieden  gewesen,  und  habe  seit
dem  Senatusconsultum  Trebellianum  eine  abgesonderte  selbstständige ¬
  Entwicklung  gehabt,  während  das  universelle  Legat  als  ein
innerlich  ganz  verschiedenes  Institut  neben  demselben  bestand  2);
            
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