4. Theil. Das Familien= und Vormundschaftsrecht.
§ 1596
Gründe die Deputation dazu bestimmt, auf eine theilweise Abänderung des bisherigen ¬
Rechts in diesem Puncte einzugehen. Es wird nämlich erstens dadurch,
daß die Ehefrau vor Eingehung der Ehe geboren hat, die Thatsache, daß von ihr
außerehelicher Beischlaf gepflogen worden sei, evident constatirt. Zweitens hat
man sich vergegenwärtigt, daß für den Ehemann weit störendere Verhältnisse eintreten ¬
können, wenn seine Ehefrau vor Eingehung der Ehe mit ihm außerehelich
geboren hat, als wenn sie blos den Beischlaf außerehelich vollzogen hat.
In Folge dieser Erwägungen hat man sich mit der Königl Staatsregierung
dahin geeinigt, den Schlußsatz des § 1627 (des Entwurfs) „daß seine Ehefrau
gewesen ist“ also zu fassen, „daß seine Ehefrau vor Eingehung der Ehe mit
ihm außerehelich geboren hat, oder zur Zeit der Schließung der Ehe von einem
Andern schwanger gewesen ist.“
Unser bisheriges Recht über den Irrthum eines Ehegatten rücksichtlich der unverletzten ¬
Keuschheit des andern ist ausführlich zusammengestellt von Weber a. a. O
S. 1226 folg. 1
Zunächst entstand bei Berathung des Gesetzbuchs die Frage, ob man
es bei der bisherigen Rechtsungleichheit beider Geschlechter lassen solle. Die Bejahung
dieser Frage hatte das Bedenken gegen sich, daß beide Geschlechter moralisch gleiche Verpflichtungen ¬
haben und es unter diesen Verhältnissen nicht gerechtfertigt erscheint, blos
deßhalb, weil erfahrungsmäßig Verstöße gegen die Sittlichkeit in der Person des Weibes
tiefer herabwürdigende Wirkungen haben, als in der Person des Mannes, erstere strenger ¬
zu beurtheilen, als den letzteren. Hiernach ergab sich die weitere Frage, ob die
Grundsätze, welche bisher nur für den weiblichen Theil gegolten haben, auch auf den
männlichen Theil zu extendiren wären,
Diese Frage glaubte man verneinen zu müssen,
weil sich die Unzuträglichkeiten, welche schon bisher mit der strengen Beurtheilung des weiblichen ¬
Geschlechts verbunden gewesen waren, z. B. ängstliche Nachforschungen des Ehemannes ¬
nach dem früheren Lebenswandel der Ehefrau, Zuträgereien und Verdächtigungen, ¬
bei einer Uebertragung der bisher lediglich für die Ehefrau geltenden Principien
auf den Ehemann noch steigern müßten. Bei Abwägung der vorstehend angegebenen
Momente gelangte man in der Commission zu der Ueberzeugung, daß es am Zweckmäßigsten ¬
wäre, einer vor Eingehung der Ehe begangenen Unkeuschheit an sich betrachtet, ¬
weder in der Person des Mannes noch in der Person der Frau eine Wirkung beizulegen ¬
und hiervon lediglich dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Frau zur Zeit
der Eingehung der Ehe sich von einem Andern, als ihrem Ehemanne, schwanger befinde.
Dieser Ausnahme ist, wie bereits oben erwähnt, auf Antrag der Stände noch die zweite
beigefügt worden, wenn die Frau vor Eingehung der Ehe außerehelich geboren hat.
In Beziehung auf den Bruch des (öffentlichen) Verlöbnisses wiederholt der gegenwärtige ¬
§ lediglich unser bisheriges Recht.
Die Aenderung des bisherigen Rechts durch das B. G.=B. läßt sich kurz dahin
angeben, daß es, abgesehen von den beiden angegebenen Ausnahmen und abgesehen von
dem Bruche des (öffentlichen) Verlöbnisses keinen Grund zur Anfechtung der Ehe abgiebt, ¬
wenn der Ehemann erst nach Schließung der Ehe erfährt, daß die Ehefrau schon
vorher ihre Jungfrauschaft durch unkeuschen Umgang verloren, oder während einer frühern
Ehe Ehebruch, oder während ihres Wittwenstandes Unzucht getrieben habe. So viel den
Fall betrifft, wo die Ehefrau vor der Ehe in Folge außerehelichen Umganges mit ihrem
pateren Ehemanne außerehelich geboren hat oder geschwängert worden ist, so kann in
diesem Falle ein von dem Ehemanne erst später entdeckter Irrthum überhaupt nicht vorkommen. ¬
Denkbar wäre in dieser Beziehung nur, daß der Ehemann erst nach der Eingehung ¬
der Ehe erführe, es habe seine Ehefrau nicht blos mit ihm, sondern auch noch
1. Man vergl. auch Annalen Bd. 2. S. 337 folg.