Volltext : Commentar zu dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen und zu der damit in Verbindung stehenden Publicationsverordnung vom 2. Januar 1863 (3)

4.  Theil.  Das  Familien=  und  Vormundschaftsrecht.
§  1596
Gründe  die  Deputation  dazu  bestimmt,  auf  eine  theilweise  Abänderung  des  bisherigen ¬
  Rechts  in  diesem  Puncte  einzugehen.  Es  wird  nämlich  erstens  dadurch,
daß  die  Ehefrau  vor  Eingehung  der  Ehe  geboren  hat,  die  Thatsache,  daß  von  ihr
außerehelicher  Beischlaf  gepflogen  worden  sei,  evident  constatirt.  Zweitens  hat
man  sich  vergegenwärtigt,  daß  für  den  Ehemann  weit  störendere  Verhältnisse  eintreten ¬
  können,  wenn  seine  Ehefrau  vor  Eingehung  der  Ehe  mit  ihm  außerehelich
geboren  hat,  als  wenn  sie  blos  den  Beischlaf  außerehelich  vollzogen  hat.
In  Folge  dieser  Erwägungen  hat  man  sich  mit  der  Königl  Staatsregierung
dahin  geeinigt,  den  Schlußsatz  des  §  1627  (des  Entwurfs)  „daß  seine  Ehefrau
gewesen  ist“  also  zu  fassen,  „daß  seine  Ehefrau  vor  Eingehung  der  Ehe  mit
ihm  außerehelich  geboren  hat,  oder  zur  Zeit  der  Schließung  der  Ehe  von  einem
Andern  schwanger  gewesen  ist.“
Unser  bisheriges  Recht  über  den  Irrthum  eines  Ehegatten  rücksichtlich  der  unverletzten ¬
  Keuschheit  des  andern  ist  ausführlich  zusammengestellt  von  Weber  a.  a.  O
S.  1226  folg.  1
Zunächst  entstand  bei  Berathung  des  Gesetzbuchs  die  Frage,  ob  man
es  bei  der  bisherigen  Rechtsungleichheit  beider  Geschlechter  lassen  solle.  Die  Bejahung
dieser  Frage  hatte  das  Bedenken  gegen  sich,  daß  beide  Geschlechter  moralisch  gleiche  Verpflichtungen ¬
  haben  und  es  unter  diesen  Verhältnissen  nicht  gerechtfertigt  erscheint,  blos
deßhalb,  weil  erfahrungsmäßig  Verstöße  gegen  die  Sittlichkeit  in  der  Person  des  Weibes
tiefer  herabwürdigende  Wirkungen  haben,  als  in  der  Person  des  Mannes,  erstere  strenger ¬
  zu  beurtheilen,  als  den  letzteren.  Hiernach  ergab  sich  die  weitere  Frage,  ob  die
Grundsätze,  welche  bisher  nur  für  den  weiblichen  Theil  gegolten  haben,  auch  auf  den
männlichen  Theil  zu  extendiren  wären,
Diese  Frage  glaubte  man  verneinen  zu  müssen,
weil  sich  die  Unzuträglichkeiten,  welche  schon  bisher  mit  der  strengen  Beurtheilung  des  weiblichen ¬
  Geschlechts  verbunden  gewesen  waren,  z.  B.  ängstliche  Nachforschungen  des  Ehemannes ¬
  nach  dem  früheren  Lebenswandel  der  Ehefrau,  Zuträgereien  und  Verdächtigungen, ¬
  bei  einer  Uebertragung  der  bisher  lediglich  für  die  Ehefrau  geltenden  Principien
auf  den  Ehemann  noch  steigern  müßten.  Bei  Abwägung  der  vorstehend  angegebenen
Momente  gelangte  man  in  der  Commission  zu  der  Ueberzeugung,  daß  es  am  Zweckmäßigsten ¬
  wäre,  einer  vor  Eingehung  der  Ehe  begangenen  Unkeuschheit  an  sich  betrachtet, ¬
  weder  in  der  Person  des  Mannes  noch  in  der  Person  der  Frau  eine  Wirkung  beizulegen ¬
  und  hiervon  lediglich  dann  eine  Ausnahme  zu  machen,  wenn  die  Frau  zur  Zeit
der  Eingehung  der  Ehe  sich  von  einem  Andern,  als  ihrem  Ehemanne,  schwanger  befinde.
Dieser  Ausnahme  ist,  wie  bereits  oben  erwähnt,  auf  Antrag  der  Stände  noch  die  zweite
beigefügt  worden,  wenn  die  Frau  vor  Eingehung  der  Ehe  außerehelich  geboren  hat.
In  Beziehung  auf  den  Bruch  des  (öffentlichen)  Verlöbnisses  wiederholt  der  gegenwärtige ¬
  §  lediglich  unser  bisheriges  Recht.
Die  Aenderung  des  bisherigen  Rechts  durch  das  B.  G.=B.  läßt  sich  kurz  dahin
angeben,  daß  es,  abgesehen  von  den  beiden  angegebenen  Ausnahmen  und  abgesehen  von
dem  Bruche  des  (öffentlichen)  Verlöbnisses  keinen  Grund  zur  Anfechtung  der  Ehe  abgiebt, ¬
  wenn  der  Ehemann  erst  nach  Schließung  der  Ehe  erfährt,  daß  die  Ehefrau  schon
vorher  ihre  Jungfrauschaft  durch  unkeuschen  Umgang  verloren,  oder  während  einer  frühern
Ehe  Ehebruch,  oder  während  ihres  Wittwenstandes  Unzucht  getrieben  habe.  So  viel  den
Fall  betrifft,  wo  die  Ehefrau  vor  der  Ehe  in  Folge  außerehelichen  Umganges  mit  ihrem
pateren  Ehemanne  außerehelich  geboren  hat  oder  geschwängert  worden  ist,  so  kann  in
diesem  Falle  ein  von  dem  Ehemanne  erst  später  entdeckter  Irrthum  überhaupt  nicht  vorkommen. ¬
  Denkbar  wäre  in  dieser  Beziehung  nur,  daß  der  Ehemann  erst  nach  der  Eingehung ¬
  der  Ehe  erführe,  es  habe  seine  Ehefrau  nicht  blos  mit  ihm,  sondern  auch  noch
1.  Man  vergl.  auch  Annalen  Bd.  2.  S.  337  folg.
            
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