Volltext : Wetzell, Georg Wilhelm: System des ordentlichen Civilprocesses

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Die  Responsionen.  §.  19.
volvirt,  sobald  der  bestrittene  Punct  unter  den  gegebenen  Umständen
für  die  juristische  Beschaffenheit  der  Thatsache,  mit  der  er  zusammenhängt, ¬
  von  bestimmendem  Einfluß  ist.  Häufig  auch,  und  namentlich
bei  Verträgen,  weicht  die  Antwort  darin  ab,  daß  sie  der  Position  des
Gegners  einen  Zusatz  beifügt.  Läßt  sich  ein  solcher  Zusatz  als  eine
Nebenverabredung  auffassen,  welche  sich  wie  dies  und  Resolutivbedingung ¬
  auf  die  Geltendmachung  oder  den  Fortbestand  des
jenseits  behaupteten  Geschäfts  bezieht,  so  hat  er,  weil  mit  dessen
Wahrheit  vereinbar,  den  Character  einer  Einrede.  Wenn  er  dagegen ¬
  das  fragliche  Geschäft  als  nicht  zur  Perfection  gekommen
darstellt,  wie  er  es  z.  B.  thut,  wenn  er  in  dem  Vorbehalt  der
schriftlichen  Abfassung  oder  in  einer  dem  Geschäft  beigefügten  unmöglichen ¬
  Bedingung  besteht,  so  enthält  er  ein  indirectes  Leugnen.
Denn  hier  ist  die  Sache  nicht  etwa  so  zu  denken,  als  ob  die  Vertheidigung ¬
  des  Antworters  den  Schluß  von  der  behaupteten
Willenseinigung  auf  die  Existenz  der  streitigen  Forderung  als
unstatthaft  erscheinen  lassen  wolle,  vielmehr  stehen  einander  zwei
Behauptungen  gegenüber,  welche  nicht  gleichzeitig  wahr  sein  können
indem  nach  der  einen  Wille  und  Willenserklärung  sich  auf  die  Begründung ¬
  eines  Forderungsrechts  gerichtet  haben  sollen,  nach  der
anderen  nicht.  Eben  so  aber  verhält  es  sich  in  der  That  mit  der
Suspensivbedingung.  Der  bedingte  Vertrag  ist,  so  lange  die  Bedingung ¬
  schwebt,  noch  gar  nicht  zur  Perfection  gelangt,  und  verpflichtet ¬
  deshalb  den  Promittenten  auch  nur  negativ  dahin,  den
Eintritt  der  Bedingung  nicht  zu  hindern.  Er  selbst  also  und  mit
ihm  der  positive  Effect,  auf  den  er  abzielt,  ist  in  der  Schwebe,12
und  wenn  daher  der  Behauptung  eines  perfect  gewordenen,  d.  h.
unbedingten  Vertrags  gegenüber  ein  bedingter,  d.  h.  nicht  zur  Perfection ¬
  gelangter  Vertrag  behauptet  wird,  so  kann  es  kaum  einem
Zweifel  unterliegen,  daß  in  dieser  Antwort  ein  indirectes  Leugnen
enthalten  ist.  13
In  allen  Fällen  der  indirecten  Verneinung  nun
12)  Dies  allein  entspricht  der  Ausdrucksweise  der  Quellen,  wie  denn  auch
im  Fall  der  Deficienz  der  Bedingung  das  Geschäft,  und  keineswegs  die  durch
das  Geschäft  bezweckte  Obligation  vernichtet  wird,  welche  noch  gar  nicht  zur
ristenz  gelangt  ist.  Cf.  l.  4  pr.,  l.  8  D.  de  reb.  cred.  (12,  1),  l.  19  D.  de
hered.  vel  act.  vend.  (18,  4),  l.  8  pr.  D.  de  peric.  et  comm.  (18,  6),  l.  20
§.  1  D.  de  praeser.  verb.  (19,  5),  l.  10  §.  4  D.  de  jure  dot.  (23,  3),  l.  2  §.  2
D.  pro  emt.  (41,  4),  l.  14  pr.  D.  de  novat.  (46,  2),  l.  5  C.  de  peric.  et  comm.
(4,  48),  l.  25  pr.  C.  de  donat.  (8,  54),  §.  4  I.  de  V.  O.  (3,  15),  §.  4  I.  de  emt.
et  vend.  (3,  23)
13)  Diese  Ansicht  ist  die  in  der  Theorie  und  Praxis  überwiegende.  Vgl.
            
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