Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 28 = N.F Bd. 16 (1889))

Streifzüge im Entwürfe eines b. G. B. für das Deutsche Reich. 377
am besten thun33), das Grundstück sobald als möglich einem
„Treuhänder" (vgl. Motive III S. 195), der von der Nichtig-
keit der früheren Auflassung nichts weiß (und demgemäß nach
§ 837 in Verbindung mit § 832 Entw. vermöge des zu
seinen Gunsten eingreifenden Vertrauensprinzips geschützt ist),
aufzulassen, um sich dasselbe nach von dem letzteren durchge-
führter Vindikation wieder zurückübertragen zu laffen34).
Behufs Vervollständigung des Situationsbildes soll
schließlich von einer zwischen A und B nachträglich getroffenen
Verständigung ganz abgesehen, statt dessen aber angenommen
werden, daß die Klage des ersteren gegen den letzteren auf
Wiederherstellung des vorigen Buchstandes bereits verjährt
ist. Kann auch die bücherliche Position des B natürlich unter
dieser Voraussetzung nicht mehr mit Erfolg angesochten werden,
so bleibt doch jedem Besitzer des Grundstücks, gegen welchen
B mit der Vindikation auftritt, selbst jetzt noch die zur Ab-
weisung des Klägers führende Vertheidigung offen, daß die
seinerzeit seitens des A zu Gunsten des B vorgenommene Auf-
lassung eine „nichtige" gewesen sei. Die Verwendung eines
„Treuhänders" zum Zweck erfolgreicher Durchführung der
Vindikation möchte sich also nach dem Recht des Entwurfs
auch bei dieser Konstellation als nicht unzweckmäßig erweisen.
In vielleicht noch bedenklicherem Lichte als in dem bisher
betrachteten Falle zeigt sich aber die Behandlungsweise des
Entwurfs, wenn man die Eventualität ins Auge faßt, daß
33) Vgl. hierzu die Ausführungen in N. 28.
34) Möglicher Weise könnte man bei der im Texte vorausgesetzten Sach-
lage auch aus den Ausweg verfallen, daß B den A zunächst auf neuerliche
Vornahme der Auflassung zu klagen habe. Allein wie soll A auflassen, nach-
dem er doch aufgehört hat, der eingetragene Eigentümer zu sein und
wie soll B neuerdings eingetragen werden, da er ja doch ohnedies schon
eingetragen ist und A ihm gegenüber auf Anstellung der Berichtigungsklage
verzichtet hat? Ganz abgesehen hiervon würde übrigens der Beschreibung
des bezeichneten Auswegs auch § 351 Abs. l Entw. entgegenstehen.

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