Volltext : Darstellung des gemeinen deutschen und des hamburgischen Handelsrechts für Juristen und Kaufleute (1)

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oder  sich  die  Replik  zu  einer  folgenden  Audlenz  vorbehalten  will.
Waͤhlt  er  das  letztere,  so  steht  dem  Beklagten  dasselbe  Recht  hinsichtlich ¬
  seiner  Duplik  zu  *).  Um  jedoch  zu  vermeiden,  daß  die
Verhandlung  der  Sache  zerstückelt  werde,  oder  daß  die  Vortraͤge
wiederholt  werden  müssen,  ist  es  jetzt  fester  Gebrauch,  daß  in
schwierigeren,  oder  von  rein  factischen  Umstaͤnden  abhaͤngigen  Sachen
die  Anwälde  sich  ihre  Vorträge  skizzirt  schriftlich  mittheilen.  Diese
Skizzen  werden  dann  pars  actorum,  und  die  Sache  in  einer
Sitzung  bis  zum  Spruch  verhandelt  3).  Darauf  verfügt  das
Gericht  entweder  die  erforderlichen  Aufklaͤrungen,  oder  es  nimmt
die  Sache  zum  Spruch.  Dabei  verfaͤhrt  es  nach  der  Verhandlungsmaxime; ¬
  die  Vorträge  der  Partheien  bilden  daher  die  einzige
Norm  der  Entscheidung.  Dem  Gerichte  steht  dabei  das  Recht  zu,
erst  Commissionen  zum  Versuch  der  Guͤte  zu  verfuͤgen  ").  Auch
darf  es  auf  den  Antrag  einer  Parthei  die  persönliche  Erscheinung
der  andern  in  der  Audienz  verfügen
),  oder  deren  Vernehmung
auf  andere  Weise  veranlassen.
Nach  durchgehandelter  Sache  wird  nicht,  wie  dieß  oft  irrthümlich ¬
  geglaubt  wird,  sogleich  in  derselben  Sitzung  erkannt,
sondern  nun  tragt  der  Präͤsidirende  den  kaufmaͤnnischen  Richtern
den  Inhalt  der  Acten  vor,  und  motivirt  sein  Gutachten.  Darauf
wird  votirt  und  das  Urtheil  abgefaßt,  welches  dann  interlocutorisch
oder  definitiv  ist.
§.  164.
Ferneres  Verfahren.  b)  Beweisinstanz.
aa)  Parere.  bb)  Sachverständige.
In  der  nachsten  Audienz  wird  dann  das  Erkenntniß  publicirt.
*)  Art.  24.  eod.  Replicirt  der  Kläger  sogleich,  so  muß  auch  sogleich
duplicirt  werden.
*)  Ueber  die  Duplik  hinaus  findet  ohne  besondere  Erlaubniß  kein
Vortrag  statt.  Art.  24.  i.  k.
*)  Art.  26.  der  Handelsgerichtsordn.  Mit  diesen  wird  jetzt  der  Mißbrauch =
  so  weit  getrieben,  daß  schon  Klagen  angestellt  sind,  blos
in  der  Hoffnung  in  der  zu  erbittenden  Commission  etwas  vom
Gegner  zu  erpressen.
10)  Art.  25.  o0d.
            
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