Volltext : ¬Der Zivil- und Straf-Prozeß des Kantons Zürich und des Bundes (1)

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331  Anhang -
  II.
Das  Bundesgesetz  betreffend  den  Gerichtsstand
für  Civilklagen,  welche  von  dem  Bunde  oder  gegen  denselben
angehoben  werden
vom  18./20.  Wintermonat  1850.
(Off.  eidg.  Sammlung  II.  p.  73).
I.  Zuständigkeit  des  Bundesgerichtes.
Art.  1.
Diese  Bestimmung  ist  ersetzt  durch  das  Gesetz  über  die  Organisation  der  Bundesrechtspflege =
  vom  27.  Juni  1874.
II.  Zuständigkeit  der  Kantonalgerichte.
Art.  2.  Unter  Vorbehalt  der  weitern  Ausführung  des  Art.  106  der
Bundesverfassung  werden  alle  andern  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  bei
welchen  der  Bund  als  Partei  erscheint,  nach  Maßgabe  der  folgenden  Artikel
von  den  Kantonalgerichten  beurtheilt.
Es  ist  hier  natürlich  die  B.=V.  von  1  8  48  gemeint.
A.  Klagen  des  Buudes.
Art.  3.  Bei  Klagen,  welche  von  dem  Bunde  angehoben  werden,  richtet
sich  der  Gerichtsstand  nach  den  Vorschriften,  der  betreffenden  Kantonalgesetzgebung. ¬

B.  Klagen  gegen  den  Bund.
Art.  4.  Für  dingliche  und  Besitzklagen,  die  sich  auf  Immobilien  beziehen, ¬
  ist  der  Richter  des  Ortes  zuständig,  wo  der  Streitgegenstand  oder
der  größere  Theil  desselben  liegt.
Alle  andern  Klagen  gegen  den  Bund  werden  vom  Richter  desjenigen
Ortes  beurtheilt,  wo  das  Domizil  der  eidgenössischen  Zentral-  oder  Kreisverwaltung ¬
  ist,  die  das  betreffende  Rechtsgeschäft  abschloß,  oder  sich  im  Besitze ¬
  der  streitigen  beweglichen  Sache  befindet,  oder  deren  Beamte  und  Angestellte ¬
  die  Handlungen  begingen,  aus  welchen  geklagt  wird.
C.  Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  5.  Die  Parteien  können  sich  durch  Vereinbarung  einem  an  sich
nicht  zuständigen  Gerichte  unterwerfen.
Als  stillschweigende  Vereinbarung  gilt  die  Einlassung  des  Beklagten
vor  einem  solchen  Gerichte.
Art.  6.  Wenn  der  Bundesrath  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  überhaupt ¬
  oder  die  Zuständigkeit  der  kantonalen  Gerichte  nicht  anerkennt,  so  hat
die  Bundesversammlung  die  Kompetenzfrage  zu  entscheiden  (Art.  74,  Ziff.  17
der  Bundesverfassung).
            
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