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Einleitung.
Zu 2. Gleichwie aber schon das Preußische ¬
und Oesterreichische Recht dem Verschwender ¬
nur erlaubt hat, über die Hälfte seines
Nachlasses leztwillig zu disponiren, so wurde
diese Beschränkung auch in den Entwurf aufgenommen, ¬
weil auf einen Verschwender durch
Versprechung gegenwärtiger Vortheile zum
Nachtheile der gesezlichen Erben zu leicht eingewürkt ¬
werden kann, um ihm die unbeschränkte ¬
Dispositions=Befugniß zu gestatten,
und weil bei Annahme einer solchen Beschränkung ¬
der gewählte Maaßstab ein passendes
Verhältniß darbietet.
§. IV.
Obschon es noch keinem praktischen JuriZu ¬
§. 42.
sten eingefallen ist, an der Wahrheit zu zweifeln, ¬
daß die aussergerichtliche TestamentsFertigung ¬
eine unversiegbare Prozeß=Quelle
ist, so haben doch ältere und neuere Gesezgebungen =
Anstand genommen, dieses Uebel gänzlich ¬
zu vertilgen.
Selbst die Preußische Gesezgebung *),
welche hierin einen großen Schritt vorwaͤrts
gemacht hat, läßt noch üͤber die Vigesima
aussergerichtlich disponiren, und das neuere
Oesterreichische Gesezbuch *) steht jener nachwenn ¬
es verordnet:
„Man
—
*) P. L. R. I. 12. §. 161.
**) O. Z. G. V. §. 577.