Inhaltsverzeichnis : Leonrod, Karl Ludwig von: ¬Das Erbrecht, ein Versuch als Beitrag zum allgemeinen Zivil-Gesetzbuche für das Königreich Bayern

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Einleitung.
Zu  2.  Gleichwie  aber  schon  das  Preußische ¬
  und  Oesterreichische  Recht  dem  Verschwender ¬
  nur  erlaubt  hat,  über  die  Hälfte  seines
Nachlasses  leztwillig  zu  disponiren,  so  wurde
diese  Beschränkung  auch  in  den  Entwurf  aufgenommen, ¬
  weil  auf  einen  Verschwender  durch
Versprechung  gegenwärtiger  Vortheile  zum
Nachtheile  der  gesezlichen  Erben  zu  leicht  eingewürkt ¬
  werden  kann,  um  ihm  die  unbeschränkte ¬
  Dispositions=Befugniß  zu  gestatten,
und  weil  bei  Annahme  einer  solchen  Beschränkung ¬
  der  gewählte  Maaßstab  ein  passendes
Verhältniß  darbietet.
§.  IV.
Obschon  es  noch  keinem  praktischen  JuriZu ¬
  §.  42.
sten  eingefallen  ist,  an  der  Wahrheit  zu  zweifeln, ¬
  daß  die  aussergerichtliche  TestamentsFertigung ¬
  eine  unversiegbare  Prozeß=Quelle
ist,  so  haben  doch  ältere  und  neuere  Gesezgebungen =
  Anstand  genommen,  dieses  Uebel  gänzlich ¬
  zu  vertilgen.
Selbst  die  Preußische  Gesezgebung  *),
welche  hierin  einen  großen  Schritt  vorwaͤrts
gemacht  hat,  läßt  noch  üͤber  die  Vigesima
aussergerichtlich  disponiren,  und  das  neuere
Oesterreichische  Gesezbuch  *)  steht  jener  nachwenn ¬
  es  verordnet:
„Man
—
*)  P.  L.  R.  I.  12.  §.  161.
**)  O.  Z.  G.  V.  §.  577.
            
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