Stadtrechte von Gotha und Waltershausen.
346
II. Stadtrat
I. Regierung
IV. Amt
27. Sept. 1603
30. Okt. 1603
2. April 1604
4. Die MinistraRat -
bittet, sich zu erinnern, daß Nach der Fundation haben Supertur- -
u. Schulsolche -
ministratur -rechnunge
intendent, Amt und Rat zusammen
rechnung soll
undt verwaltunge dem rath
die Aufsicht. Weil aber der rath
der Rat nebst
hiezuvor . . . von dem ambt
nicht leiden können, das ihnen
den Inspekto
genzlichen aus den henden ge
ins spiel gesehen, so ist nicht ohne
ren und den
das sie vor etzlichen iharen, nicht
spielet undt gleich ganz ins
Beamten reviambt -
mit gewalt gezogen wer
zu wenigen schaden der ministratur
dieren und
den will. So ist der Defekt
und alleine ihnen ein ahnsehen
künftige Einzue -
machen, berurter fundation zu
nicht dem Rat, sondern denen
richtung vordie -
die Schlüssel haben, Superendgegen ¬
von hoff aus bevehlich
schlagen.
erpracticiret, die verwaltunge vor
intendent und Amtsvorsteher
zuzuschreiben.
sich zu verführen.
5. Gemeiner
Ueber gemeiner stadt sowohl auch deß reichen
Nach Schluß der
EinStadt -
castens vermögen wird jährliche richtige RechRechnung ¬
finden
kommen soll
sich 6—800 fl.
nung gehalten, darbey undt neben allzeit in
den fl. BeReste, -
deren Verallen -
ambtern cammerey, weinmeister- und bauamten -
klarge
wendung zweifelambt ¬
zwey von raths und einer von der gemeine
legt werden.
wegen mitt beywohnen, wie auch zu der kasten
haft. Den Kasten.
Inventaria u.
schreiber haben
rechnunge undt wochentlichen distribution der
Rechnungen,
sie trotz Widereleemosynen -
iedesmahls zwehne von raths und
auch die heimzwene -
von gemeiner stadt wegen neben einem
spruchs des Amtlichen, ¬
sind
aus dem ministerio dem kastenschreiber zugemanns ¬
in den
zu übergeben.
ordnet, die Rechnung dupliret und dem ambt
Rat gezogen.
eine, in fl. canzley neben seinem bericht zu
überschicken, eingehendiget. Von geheimen Kapiteln ¬
oder Inventaren weiß der Rat nichts.
Mit dem Stein6. -
Zur erbau- und verführung des meuerleins zu der
Der Rat nimmt
stadt befriedigung mag der Rat Steine vom Schloß
das mit Dank
führen ist ein
berg verwenden. Bei Fortgang der Arbeit will der
an; die ArAnfang -
geHg. ¬
etwa mitt einer geldstraaffe zu statten kommen
macht.
beit dauert
undt die ambtsdorfschaften umb eine mahlzeit zue
aber vielleicht
etzlichen fuhren behandeln lassen.
2 Jahre.
Branntwein aus Getreide
Ist vom Rat nicht
Ist geschehen und Haussuchung gehalter
zubrennen, ist bei 100Tlr
gehörig verfolgt
worden. Soll auch Branntweinbrennen
Strafe zu verbieten.
worden.
und Hefe verboten werden ?
Die Siebleber SchafKönnte ¬
Vergleich getroffen werIst ¬
seit 100 Jahren gemeiner
trift soll mit der Dorf
den. Grund der Weigerung ist
stadt ein erkauftes erbguth.
schänke ausgewech
wohl, daß Einige Vorteil vom
Der Tausch wird abgelehnt.
selt werden.
Schäfer genießen.
9. Das Marktrecht soll gegen
Grund der Weigerung ist wahrWird ¬
abgelehnt in
zehen fl. jährlichen bestand
scheinlich, daß sie davon nicht
Hinblick auf die
geldes an die Stadt versondern ¬
gewinn zue gewarten.
übrigen Geschäfte.
pachtet werden.
Wird an10. -
Die Brauzettel Damit hat es diese gelegenheit, daß nach verlosung der
sollen auf dem
heimge
biere die loßzedel nicht alleine offentlich angeschlagen
Amt abgeholt
stellt.
sondern auch den verordenten undereinnehmern der
werden, uff das
trangsteuer, item den brauern, hopfenmesser, bierruffer
am braugelde
und andern gehulfen, undt wehr es begehrt, abschrift
undt der trank
darvon mitgeteilet wirdt, daß also bey iedem loß eine
teuer keine gegewiße -
anzahl brauer, under welchen keiner sein los
fehrde oder un
vermenteln noch sein bier heimlich verpergen, brauen
derschlagunge
oder ausschenken kan. Die Neuerung ist beschwerlich,
gescheen kön
in keiner Stadt gebräuchlich. Man bittet um Ver
nen.
schonung, weiß von keinem Betrug.