Objekt : ¬Die Stadtrechte von Eisenach, Gotha und Waltershausen

Stadtrechte  von  Gotha  und  Waltershausen.
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II.  Stadtrat
I.  Regierung
IV.  Amt
27.  Sept.  1603
30.  Okt.  1603
2.  April  1604
4.  Die  MinistraRat -
  bittet,  sich  zu  erinnern,  daß  Nach  der  Fundation  haben  Supertur- -
  u.  Schulsolche -
  ministratur  -rechnunge
intendent,  Amt  und  Rat  zusammen
rechnung  soll
undt  verwaltunge  dem  rath
die  Aufsicht.  Weil  aber  der  rath
der  Rat  nebst
hiezuvor  .  .  .  von  dem  ambt
nicht  leiden  können,  das  ihnen
den  Inspekto
genzlichen  aus  den  henden  ge
ins  spiel  gesehen,  so  ist  nicht  ohne
ren  und  den
das  sie  vor  etzlichen  iharen,  nicht
spielet  undt  gleich  ganz  ins
Beamten  reviambt -
  mit  gewalt  gezogen  wer
zu  wenigen  schaden  der  ministratur
dieren  und
den  will.  So  ist  der  Defekt
und  alleine  ihnen  ein  ahnsehen
künftige  Einzue -
  machen,  berurter  fundation  zu
nicht  dem  Rat,  sondern  denen
richtung  vordie -
  die  Schlüssel  haben,  Superendgegen ¬
  von  hoff  aus  bevehlich
schlagen.
erpracticiret,  die  verwaltunge  vor
intendent  und  Amtsvorsteher
zuzuschreiben.
sich  zu  verführen.
5.  Gemeiner
Ueber  gemeiner  stadt  sowohl  auch  deß  reichen
Nach  Schluß  der
EinStadt -

castens  vermögen  wird  jährliche  richtige  RechRechnung ¬
  finden
kommen  soll
sich  6—800  fl.
nung  gehalten,  darbey  undt  neben  allzeit  in
den  fl.  BeReste, -
  deren  Verallen -
  ambtern  cammerey,  weinmeister-  und  bauamten -
  klarge
wendung  zweifelambt ¬
  zwey  von  raths  und  einer  von  der  gemeine
legt  werden.
wegen  mitt  beywohnen,  wie  auch  zu  der  kasten
haft.  Den  Kasten.
Inventaria  u.
schreiber  haben
rechnunge  undt  wochentlichen  distribution  der
Rechnungen,
sie  trotz  Widereleemosynen -
  iedesmahls  zwehne  von  raths  und
auch  die  heimzwene -
  von  gemeiner  stadt  wegen  neben  einem
spruchs  des  Amtlichen, ¬
  sind
aus  dem  ministerio  dem  kastenschreiber  zugemanns ¬
  in  den
zu  übergeben.
ordnet,  die  Rechnung  dupliret  und  dem  ambt
Rat  gezogen.
eine,  in  fl.  canzley  neben  seinem  bericht  zu
überschicken,  eingehendiget.  Von  geheimen  Kapiteln ¬
  oder  Inventaren  weiß  der  Rat  nichts.
Mit  dem  Stein6. -
  Zur  erbau-  und  verführung  des  meuerleins  zu  der
Der  Rat  nimmt
stadt  befriedigung  mag  der  Rat  Steine  vom  Schloß
das  mit  Dank
führen  ist  ein
berg  verwenden.  Bei  Fortgang  der  Arbeit  will  der
an;  die  ArAnfang -
  geHg. ¬
  etwa  mitt  einer  geldstraaffe  zu  statten  kommen
macht.
beit  dauert
undt  die  ambtsdorfschaften  umb  eine  mahlzeit  zue
aber  vielleicht
etzlichen  fuhren  behandeln  lassen.
2  Jahre.
Branntwein  aus  Getreide
Ist  vom  Rat  nicht
Ist  geschehen  und  Haussuchung  gehalter
zubrennen,  ist  bei  100Tlr
gehörig  verfolgt
worden.  Soll  auch  Branntweinbrennen
Strafe  zu  verbieten.
worden.
und  Hefe  verboten  werden  ?
Die  Siebleber  SchafKönnte ¬
  Vergleich  getroffen  werIst ¬
  seit  100  Jahren  gemeiner
trift  soll  mit  der  Dorf
den.  Grund  der  Weigerung  ist
stadt  ein  erkauftes  erbguth.
schänke  ausgewech
wohl,  daß  Einige  Vorteil  vom
Der  Tausch  wird  abgelehnt.
selt  werden.
Schäfer  genießen.
9.  Das  Marktrecht  soll  gegen
Grund  der  Weigerung  ist  wahrWird ¬
  abgelehnt  in
zehen  fl.  jährlichen  bestand
scheinlich,  daß  sie  davon  nicht
Hinblick  auf  die
geldes  an  die  Stadt  versondern ¬
  gewinn  zue  gewarten.
übrigen  Geschäfte.
pachtet  werden.
Wird  an10. -
  Die  Brauzettel  Damit  hat  es  diese  gelegenheit,  daß  nach  verlosung  der
sollen  auf  dem
heimge
biere  die  loßzedel  nicht  alleine  offentlich  angeschlagen
Amt  abgeholt
stellt.
sondern  auch  den  verordenten  undereinnehmern  der
werden,  uff  das
trangsteuer,  item  den  brauern,  hopfenmesser,  bierruffer
am  braugelde
und  andern  gehulfen,  undt  wehr  es  begehrt,  abschrift
undt  der  trank
darvon  mitgeteilet  wirdt,  daß  also  bey  iedem  loß  eine
teuer  keine  gegewiße -
  anzahl  brauer,  under  welchen  keiner  sein  los
fehrde  oder  un
vermenteln  noch  sein  bier  heimlich  verpergen,  brauen
derschlagunge
oder  ausschenken  kan.  Die  Neuerung  ist  beschwerlich,
gescheen  kön
in  keiner  Stadt  gebräuchlich.  Man  bittet  um  Ver
nen.
schonung,  weiß  von  keinem  Betrug.
            
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