Volltext : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (1)

V.  d.  wechsels.  Recht.  u.  Pflichten  rc.  429
den  könne;  diese  Befugniß  kann  aber  auf  die  Vorschriften =
  der  §.  684.  und  689.  nicht  gedeutet  werden, =
  da  diese  landesherrliche  Rechte  bestimmen,
worüber  durch  Privatverträge  nicht  disponirt  werden =
  darf,  wie  denn  auch  um  deshalb  die  Landherrliche =
  Begnadigung  ausdrücklich  erfordert  worden.
Ediktensamml.  v.  J.  1798.  No.  73.  S.  1759.
§.  723.  724.
Jn  dem  durch  das  Hofrescript  vom  21sten  Sept.
1801  bestätigten  Gutachten  der  Gesetzkommission
vom  1sten  September  1801  ist  festgesetzt  worden:
Daß  es  nach  Anleitung  des  §.  723.  724.  des
allgem.  Landrechts  Th.  II.  Tit.  2.  sich  von  selbst
verstehe,  daß  von  Stiefeltern  die  Einkindschaft  in
der  anderweiten  zweiten,  dritten  und  folgenden
Ehe  wiederholt  werden  könne,  wenn  die  vorhandenen =
  zusammenzubringenden  Kinder,  oder  bei  der
Minderjährigkeit  das  vormundschaftliche  Gericht
mit  dem  ihnen  bestellten  oder  zu  bestellenden  Curator =
  einwilligen;  es  auch  von  der  Einwilligung  der
ältern  und  schon  vorhandenen  Kinder  abhange,
ob  sie  den  Aussatz  auf  einen  geringeren  Betrag,
als  die  im  §.  726.  No.  2.  vorgeschriebene  Hälfte.
bestimmen  wollen,  wobei,  im  Falle  der  Minderjährigkeit =
  der  Kinder,  dem  vormundschaftlichen
Gerichte,  mit  Zuziehung  des  Curatoris  der  Kinder,
ebenfalls  die  Freiheit,  in  ein  geringeres  Quantum, =
  als  gedachter  §.  726  vorschreibt,  zu  willigen
zusteht,  wenn,  nach  genauer  Prüfung  der  vorkommenden =
  Umstände,  der  Vortheil  der  minderjährigen =
  Vorkinder  durch  die  Einkindschaft  befördert
wird.  —  Daß  in  jeglichem  Falle  nur  die  Verletzung
            
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