Metadaten : Eck, Ernst: ¬Die sogenannten doppelseitigen Klagen des römischen und gemeinen deutschen Rechts

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drei  von  Ihering  vorausgesetzten  Urtheilsformen  nur  dieser  einen
eine  solche  ausdrückliche  Beziehung  auf  den  Anspruch  des  Beklagten ¬
  bei,  während  von  den  andern  beiden  die  eine  (rem  actoris
videri)  sich  über  denselben  nur  unwillkürlich,  und  die  zweite  (rem
actoris  non  videri)  schlechterdings  gar  nicht  ausspricht.  Es  erhellt
mithin,  dass  jene  Widerklage,  auf  welche  das  erste  Urtheil  hindeutet, ¬
  keineswegs  alle  Wirkungen  einer  solchen,  sondern  nur  die
eine  zu  Gunsten  des  Widerklägers  äussert,  dass  eventuell  das
Eigenthum  desselben  richterlich  anerkannt  werden  kann:  wie  denn
auch  lhering  selbst  als  den  Hauptgrund  ihrer  Einführung  die  Rücksicht ¬
  auf  die  Vertheidigung  des  Beklagten  muthmasst5  3).
Von  diesem ¬
  Standpunkt  aber,  den  auch  Anhänger  der  herrschenden  Meinung ¬
  einnehmen  (s.  ob.  Anm.  38),  ist  wiederum  eine  durchgreifende
Doppel-  und  Gleichstellung  der  Parteien  unerkennbar.
Der  entscheidende  Punkt,  an  welchem  Ihering  eigentlich  die
von  ihm  selbst  behauptete  Verbindung  zweier  gleich  berechtigten
Klagen  unter  den  Händen  verliert,  ist  die  Annahme,  dass  mit  der
Vindikation  und  Contravindikation  das  Parteiverhältniss  fixirt  gewesen ¬
  sei.  Gerade  diese  Annahme  aber  muss  am  entschiedensten
bestritten  werden.  Sie  widerspricht  erstens  der  Darstellung  bei
Guius,  wo  zwischen  den  beiden  Vindikanten  durchaus  kein  andrer
Unterschied  gemacht  wird,  als  derjenige  der  Zeitfolge  (qui  prior
vindicaverat).  Und  weiterhin  ist  sie  auch  aus  innern  Gründen
höchst  unwahrscheinlich.  Denn  hauptsächlich  führt  sie  zu  der
Frage,  wie  es  sich  denn  im  Falle  eines  Streits  entschied,  wer  von
Beiden  die  Rolle  des  Vindikanten,  und  wer  die  des  Contravindikanten ¬
  übernehmen  sollte?  Die  Bestimmung  darüber  konnte,  wenn
man  sonst  lherings  Ansicht  theilt,  kaum  anders  als  mit  Rücksicht
auf  den  Besitz5  *)  und  jedenfalls  nur  durch  den  Prätor  erfolgen.
Hiermit  aber  ist  offenbar  dieselbe  Machtbefugniss,  welche  die  Meisten ¬
  mit  der  Vindizien-Ertheilung
verbinden,  dem  Prätor  nur  an
einer  andern  Stelle  gewährt,  mithin  das  Bedenken,  welches  lhering
53)  Geist  III.  S.  94.  96.
54)  Diese  Voraussetzung  scheint  auch  der  mehrfach  angeführten  Anm.  115
Geist  III.  S.  91  zu  Grunde  zu  liegen.  Sicher  ist  soviel,  dass  die  grössere
Wahrscheinlichkeit  der  causa  in  lherings  Sinne  für  die  Parteirollen  nicht
massgebend  sein  konnte.  Denn  diese  entschied  ja  erst  für  die  Zuerkennung
der  Vindizien,  welche  doch  mit  der  Ueberweisung  der  Contra-VindikantenKolle ¬
  keineswegs  zusammenfallen  soll.
            
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