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drei von Ihering vorausgesetzten Urtheilsformen nur dieser einen
eine solche ausdrückliche Beziehung auf den Anspruch des Beklagten ¬
bei, während von den andern beiden die eine (rem actoris
videri) sich über denselben nur unwillkürlich, und die zweite (rem
actoris non videri) schlechterdings gar nicht ausspricht. Es erhellt
mithin, dass jene Widerklage, auf welche das erste Urtheil hindeutet, ¬
keineswegs alle Wirkungen einer solchen, sondern nur die
eine zu Gunsten des Widerklägers äussert, dass eventuell das
Eigenthum desselben richterlich anerkannt werden kann: wie denn
auch lhering selbst als den Hauptgrund ihrer Einführung die Rücksicht ¬
auf die Vertheidigung des Beklagten muthmasst5 3).
Von diesem ¬
Standpunkt aber, den auch Anhänger der herrschenden Meinung ¬
einnehmen (s. ob. Anm. 38), ist wiederum eine durchgreifende
Doppel- und Gleichstellung der Parteien unerkennbar.
Der entscheidende Punkt, an welchem Ihering eigentlich die
von ihm selbst behauptete Verbindung zweier gleich berechtigten
Klagen unter den Händen verliert, ist die Annahme, dass mit der
Vindikation und Contravindikation das Parteiverhältniss fixirt gewesen ¬
sei. Gerade diese Annahme aber muss am entschiedensten
bestritten werden. Sie widerspricht erstens der Darstellung bei
Guius, wo zwischen den beiden Vindikanten durchaus kein andrer
Unterschied gemacht wird, als derjenige der Zeitfolge (qui prior
vindicaverat). Und weiterhin ist sie auch aus innern Gründen
höchst unwahrscheinlich. Denn hauptsächlich führt sie zu der
Frage, wie es sich denn im Falle eines Streits entschied, wer von
Beiden die Rolle des Vindikanten, und wer die des Contravindikanten ¬
übernehmen sollte? Die Bestimmung darüber konnte, wenn
man sonst lherings Ansicht theilt, kaum anders als mit Rücksicht
auf den Besitz5 *) und jedenfalls nur durch den Prätor erfolgen.
Hiermit aber ist offenbar dieselbe Machtbefugniss, welche die Meisten ¬
mit der Vindizien-Ertheilung
verbinden, dem Prätor nur an
einer andern Stelle gewährt, mithin das Bedenken, welches lhering
53) Geist III. S. 94. 96.
54) Diese Voraussetzung scheint auch der mehrfach angeführten Anm. 115
Geist III. S. 91 zu Grunde zu liegen. Sicher ist soviel, dass die grössere
Wahrscheinlichkeit der causa in lherings Sinne für die Parteirollen nicht
massgebend sein konnte. Denn diese entschied ja erst für die Zuerkennung
der Vindizien, welche doch mit der Ueberweisung der Contra-VindikantenKolle ¬
keineswegs zusammenfallen soll.